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ᐅ Einfriedung an öffentlichen Straßenraum


Erstellt am: 09.04.2019 11:25

DASI90 09.04.2019 11:25
Hallo zusammen,

folgende Frage zu unserem Bebauungsplan. Wir fragen uns gerade welche Möglichkeiten wir bei der Gestaltung der Einfriedung haben, sind uns aber nicht sicher was der Bebauungsplan zulässt. Zwei Seiten des Grundstücks grenzen an den öffentlichen Straßenraum an. Die textlichen Festsetzungen äußern sich wie folgt dazu:

"5. Einfriedungenund Stützwände:
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung)

Einfriedungen und Stützwände zur Abfangung von höher anliegendem Gelände an öffentlichen Verkehrsflächen sind in Form von:
oMauernaus Sichtbeton; Ziegelstein oder Naturstein, ausgenommen ringförmige Betonformsteine oMetallgitterzäunen
oHolzzäunen
oEingrünungen in Form von Hecken

bis zu einer Höhe von 1,50m (gemessen ab der OK Verkehrsfläche) zulässig. Es kann eine Kombination der Elemente erfolgen. Ansonsten gelten die Vorgaben aus dem Nachbargesetz BW."

Kann ich jetzt unabhängig vom Abstand zur Straße maximal eine Hecke von 1,50 m einplanen? Oder darf ich die Hecke dann auch höher planen wenn ich mehr Abstand zur Grenze einhalte? Hintergrund ist nur der, dass wir bei der oberen Terrasse uns gerne etwas abschirmen möchten.

apokolok 09.04.2019 12:26
Die Vorgaben gelten für Zäune, Mauern usw.
Deine Hecke HINTER dem Zaun darf auch höher sein.

Nordlys 09.04.2019 12:30
Genau, deine Hecke wird 1,50 hoch.Und die Zeit erledigt den Rest. Man muss aber aufpassen. Bei uns zum B. darf Hecke nicht auf Grenze, sondern Stück zurück....das Nachbarschaftsrecht gilt.
Du solltest das aber nicht übertreiben mit der Höhe. Mannshoch lassen sie ggf. durchgehen, noch mehr aber kann ja auch verkehrsgefährdend werden. Man muss ja zum B. bei rechts vor links auch schauen können. Bedenke das. K.

ypg 09.04.2019 13:27
DASI90 schrieb:
oEingrünungen in Form von Hecken

bis zu einer Höhe von 1,50m (gemessen ab der OK Verkehrsfläche) zulässig. Es kann eine Kombination der Elemente erfolgen. Ansonsten gelten die Vorgaben aus dem Nachbargesetz BW."

Schau mal in Dein Nachbargesetz BW.
1,50 Meter, wenn direkt an der Straße, wahrscheinlich im 30cm-Abstand auch immer etappenweise 30cm höher - steht aber alles drin

DASI90 09.04.2019 13:42
Ja, das war genau die Frage ob das Nachbargesetz BW auch gegenüber dem öffentlichen Straßenraum gilt und vor allem bei der o.g. konkreten Vorgabe durch den Bebauungsplan auch noch gilt. Wenn ich nach dem Nachbargesetz gehe muss ich 50 cm Abstand einhalten und die Hecke darf dann 1,8 m hoch sein. Wenn jetzt hier gilt 1,5 auf der Grenze und die Abstandsregel im gleichen Sinne angwendet werden dürfte, wären wir bei 50 cm Abstand ja schon bei 2 m...?

Escroda 09.04.2019 18:54
DASI90 schrieb:
ob das Nachbargesetz BW auch gegenüber dem öffentlichen Straßenraum gilt
Nein. §21 Nachbarrechtsgesetz
Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
(1) Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken, ...
DASI90 schrieb:
hier gilt 1,5 auf der Grenze
Ja.
DASI90 schrieb:
Wenn ... die Abstandsregel im gleichen Sinne angwendet werden dürfte
Nein, darf sie nicht.
DASI90 schrieb:
wären wir bei 50 cm Abstand ja schon bei 2 m
Bei 50cm Abstand handelt es sich IMHO immer noch um eine Einfriedung. Erst wenn es sich klar erkennbar nicht mehr um eine Einfriedung, sondern um einen Sichtschutz handelt, darfst Du vom Bebauungsplan abweichen. Das kann nicht allgemein definiert werden sondern muss am Einzalfall entschieden werden.
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