ᐅ Einfriedung an öffentlichen Straßenraum
Erstellt am: 09.04.19 11:25
DASI90 schrieb:
Wäre das dann trotzdem genehmigungspflichtig?Nein.Die Begründung zum Bebauungsplan ist da <Ironie> sehr ergiebig </Ironie>:
3.14.2 Gestaltung von unbebauten / unbebaubaren Flächen
Unbebaubare Flächen sollen nahezu „frei“ gestaltet werden können, so dass jeder Bauherr sich „sein“ Ambiente schaffen kann.
Das Wort "Einfriedung" kommt in der gesamten Begründung gar nicht vor. Allzu eng sollte man es daher wohl nicht sehen.
apokolok schrieb:
Setz dir keinen Bambus, den bekommst du nie wieder raus.Jein .
Was du meinst sind sicher die Phyllostachys Sorten die Rhizome bilden. Die kriegt man aus unserer Erfahrung nach aber mit einer Rhizomsperre die umlaufend ist gut in den Griff. Die Fargesien sind sowieso unproblematisch.
Ich wollte das Thema noch mal für eine Frage entstauben. Wie sieht es eigentlich mit Baumpflanzungen an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum hin aus? Gegenüber Nachbargrundstücken greifen ja die vorgegebenen Abstände aus dem Nachbarrecht. Wie ist es aber gegenüber dem öffentlichen Straßenraum von Einzelpflanzungen wenn der Bebauungsplan nur Vorgaben zu Einfriedungen macht?
Im Nachbarrecht BW habe ich folgende Passage gefunden:
Heißt das, dass Einzelpflanzungen wie Bäume unabhängig von der Höhe keinen Abstand einhalten müssen?
Die Regelungen über Abstände haben im Verhältnis zu angrenzenden öffentlichen Straßen und Gewässern keine Bedeutung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NRG.
Heißt das, dass Einzelpflanzungen wie Bäume unabhängig von der Höhe keinen Abstand einhalten müssen?