Doppelgarage: Grenzbebauung, 3m Abstand oder auch dazwischen?

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B

berny23

Hallo zusammen,
Wir planen neben unserem Haus auch eine Doppelgarage zu errichten. Diese muss sich bei Grenzbebauung der Garage des Nachbargrundstücks anpassen (Dachform, Position, Höhe, etc). Das steht so im Bebauungsplan (Bayern).

Wenn nun auf dem Nachbargrundstück eine Garage mit Flachdach in Grenzbebauung errichtet wird, müssten wir natürlich bei Grenzbebauung auch ein Flachdach errichten.

Darf man Garagen mit einem Abstand >0m und <3m zum Nachbar errichten? Ich denke bei Häusern ist das nicht erlaubt, aber haben Garagen nicht weniger Einschränkungen?
Könnte man mit einem Abstand von zum Beispiel 1m zur Grundstücksgrenze dann trotzdem ein Satteldach errichten?

Vielen Dank für eure Antworten!
 
A

Alex85

Siehe BayBO

(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad wird voll, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel hinzugerechnet. 4Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs ist bei einer Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen nur zu einem Drittel anzurechnen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 6Das sich ergebende Maß ist H.
(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. 2In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,50 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m. 3Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch ergeben.
Nur mal als Ausschnitt.

Kurz: Nein.
 
E

Escroda

Doch!
Art. 6, BayBO
(9)1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, ...


Ob allerdings ein Abstand von einem Meter im Sinne des Bebauungsplanes als Grenzbebauung gewertet wird und deshalb die Anpassung an den Nachbarn bestehen bleibt, kommt auf die genaue Formulierung im Bebauungsplan an. Im Zweifelsfall die Genehmigungsbehörde fragen.
 
B

berny23

Ich habe mir gedacht auch schon mal so etwas gelesen zu haben. Gibt es bei der Größe der Garage dann eine Limitierung? In Art6, BayBO (9) steht diesbezüglich nichts. Ich glaube aber ich habe schon mal etwas von 60m2 gelesen. Kann das sein?

Zählt zur Größe die Grundfläche des Gebäudes oder zusätzlich auch der Dachüberstand?
 
E

Escroda

Die Limitierung bezieht sich meines Wissens nur auf die in (9) genannten Maximalwerte für die Wandhöhe (<3m) und -Länge (<9m)
 
11ant

11ant

Ob allerdings ein Abstand von einem Meter im Sinne des Bebauungsplanes als Grenzbebauung gewertet wird
... würde ich insofern bejahen, da es sich um eine ganz oder teilweise im Bauwich stehende Bebauung handelt.

Außer wo "es ist einseitig anzubauen" gefordert wird, würde ich eine Grenzbebauung nie als Zwang interpretieren, die Grundstücksgrenze an dieser Stelle sinngemäß zur Baulinie werden zu lassen.

Umgekehrt sehe ich die Vorschriften über Ausnahmen von Grenzabständen (wie das Grenzbebauungsprivileg für angemessen große Garagen und dergleichen) als Schutz vor allem, was in den Grenzabstand auch nur hineinragen will.

Einen Zwang, ein Gebäude "hopp oder topp" an die Grenze zu kleben oder nicht, sehe ich aus Grenzabstandsvorschriften nicht erwachsen. Schließlich darf ja auch eine Doppelgarage an der Grenze stehen, ohne deshalb einen Stellplatz hüben und einen drüben haben zu müssen. Außer Dachterrassen betreffend, da hatten wir das hier ja schon an anderer Stelle diskutiert.

An seiner Garage vorbeigehen zu können bzw. einen Hammerschlag auch auf eigenem Boden ausüben zu können wäre mir zumindest noch nicht begegnet, daß eine Landesbauordnung oder ein Bebauungsplan das speziell unterbände. Aber "doof" muß ja nicht heißen "gibt´s nicht".
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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