Bemusterung und Ausführungszeichnung mit ihnaltlichen Unterschied

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Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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WilderSueden

WilderSueden

Achtung Laienmeinung: wenn ihr etwas unterschrieben habt, hat das mehr Verbindlichkeit als eine Ausführungszeichnung zur Kenntnisnahme. Da euch auch kein Aufpreis berechnet wurde, ist euch kein Schaden entstanden und eine Änderung ist euer Problem. Vermutlich sagt der Bauunternehmer auch genau das und ihr interpretiert das als "auf Zeit spielen"
Ich für meinen Teil habe auch wenig Lust bei der Informationsverweigerung weiterzuhelfen.
 
X

xMisterDx

Verstehe ich das richtig? Ihr habt was bemustert also wahrscheinlich aufgemustert, das taucht im Protokoll nicht auf, ihr habt dafür auch nix bezahlt und jetzt beschwert ihr euch, weil es nicht geliefert wird?
 
11ant

11ant

Im Laufe der Bauplanung gab es eine sogenannte Bemusterung für die Ausstattung mit abschließenden Bemusterungsprotokoll.
Hier haben wir eine Ausstattung angesprochen und wurde unserer Meinung nach auch angenommen. Diese Ausstattung befand sich allerdings nicht als Position im Bemusterungsprotokoll und es ist uns nicht aufgefallen.
Einen Kostennachtrag für diese Ausstattung gab es zudem nicht.
Die genannte Ausstattung findet sich allerdings einen Schritt später wieder in der Ausführungszeichnung, die mit auf dem Bemusterungsprotokoll beruht.
Bei Bauausführung fehlte diese Ausstattung entgegen der Ausführungszeichnung.
Es wurde eine Ausstattung angeliefert, die von uns so nicht bemustert wurde. Zwar fehlt es im Bemusterungsprotokoll, ist allerdings in der darauf aufbauenden Ausführungszeichnung wieder vorhanden.
Nachbesserung würde nur über Neuerstellung funktionieren, Dauer ca. 3 Monate.
Kompensationszahlung schwierig, müsste ausgehandelt werden. Nachbesserung wäre von uns bevorzugt.

Mir geht es aber vorrangig um die rechtliche Lage: Fehlend in Bemusterung, Vorhandensein in Ausführungszeichnung.
Gab es solche Fälle schon, wie wurde da entschieden?
Die Ausführungszeichnung ist nur "Zur Kenntnisnahme".
Die Bemusterung wurde unterschrieben.
Solche Fälle gab es bestimmt schon, meines Erinnerns in den zurückliegenden sechseinhalb Jahren nicht hier diskutiert, und auch wohl eher nicht auf Bundesebene beurteilt. Urteile eines obersten Gerichtes eines anderen Bundeslandes in seine eigene Beurteilung einfließen zu lassen, könnte auch jedes Gericht nach eigenem Gutdünken vornehmen. Beschäftigen wir uns also mit den Fakten:
1. es gibt ein Bemusterungsprotokoll. Da werden wohl alle Richter die Haltung haben, diese Verschriftlichung wiege mehr als die abweichende Erinnerung, auch wenn letztere von einer Ausführungszeichnung gestützt würde.
2. Daß eine Ausführungszeichnung allein keine Eigenschaftenzusicherung sei, wird wohl von der Mehrheit der Gerichte so gesehen. Folglich ist sie auch keine "Auftragsbestätigung" der erinnerten, aber nicht im Protokoll verschriftlichten Ausstattung.

Ich sehe hier also keinen justiziablen Konflikt. Vorbehaltlich weniger vorenthaltener Helligkeit wären andere Beurteilungen denkbar ;-)
 
C

cschiko

Also um sicherzustellen, dass es richtig verstanden wird:

1. Ihr habt bei der Bemusterung eine Zusatzausstattung aufgemustert, diese wurde aber nicht im Bemusterungsprotokoll erfasst und auch nicht mit einem Aufpreis berechnet. Richtig?
2. In der Ausführungszeichnung taucht dieses Extra dann plötzlich auf. Richtig?
3. Beim Bau wird dieses Extra, welches aber auch nicht berechnet wurde, dann nicht umgesetzt. Richtig?

Das heißt der Bau passt zum Bemusterungsprotokoll, aber nicht zur Ausführungsplanung und entspricht im Grunde dem was ihr bezahlt habt, oder? Wie die Ausführungsplanung nun zu bewerten ist, keine Ahnung. Aber die Frage ist, über was für eine Aufmusterung reden wir hier, wenn dies zu einer Verzögerung von 3 Monaten führt? Ich denke dieses Details wäre schon interessant. Wie gesagt ist es wohl schwierig zu sagen, wie dies von einem Gericht beurteilt wird. Die Bemusterung enthält die Ausstattung nicht und wurde abgezeichnet und die Ausstattung auch nicht berechnet. Dagegen steht zwar die Ausführungsplanung, die aber nur zur Kenntnis gegeben wurde. Aus dem Bauch heraus könnte ich mir da vorstellen, das dann das Bemusterungsprotokoll maßgeblich ist. Daher wäre die Frage, über was man genau redet um zu beurteilen, ob es (so es rechtlich die Möglichkeit gibt) den Ärger wert ist.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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