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ᐅ Bebauungsplan Dachgauben Breite

Erstellt am: 04.02.16 04:46
B
blackened
B
blackened
04.02.16 04:46
Hallo zusammen!

Es geht um einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet in Bayern.

Hier erst mal die Eckdaten zum Grundstück und Bebauungsplan:

Grundstück 790 m²

Allgemeines Wohngebiet, Grundflächenzahl 0,35 , Geschosse I+D (also 1,5 Geschosse), Wandhöhe talseits 5,50 m Max. über Geländeoberkante, offene Bauweise, Einzel- und Doppelhäuser zulässig (wir möchten ein Einzelhaus errichten), Sattel- oder Walmdach mit 35 Grad Dachneigung (+/- 3 Grad zulässig), Kniestock 0,5 m zulässig, Einzelgauben (1,20 m) und Zwerchgiebel (maximal 1/3 der Dachlänge) zulässig. Die Summe aller Dachaufbauten darf Max. 1/3 der gesamten Dachlänge betragen.

Wir würden gern im DG zwei Einzelgauben errichten lassen. Architekt meint, dass bei 1,20 m zulässiger Breite einer Gaube nichts Vernünftiges realisierbar ist. Die sog. Dammstärken, welche auf Grund der geforderten Dämmung notwendig seien, lassen die Breite auf der Innenseite der Gaube auf 60 cm schrumpfen. Wenn man noch die Profilstärken bei modernen 3-fach verglasten Fenstern berücksichtigt käme man auf eine Breite der Glasfläche der Gaubenfenster von ca. 45 cm. Architekt spricht von "Schießscharten".

Eine Anfrage beim Amt auf Befreiung von der 1,20 m Einschränkung für die Gauben wird kategorisch abgelehnt. Die Begründung lautet, dass sich das Neubaugebiet in den vorhandenen Altbestand einfügen soll. In direkter Nachbarschaft zum Neubaugebiet steht ein älteres Haus (70er - 80er Jahre) mit einer Schleppdachgaube mit ca. 5 m Aussenbreite. Ferner wird darauf beharrt, dass der Bebauungsplan geltendes Recht sei .... bla bla......

Architekt, GU und Bauherren beschleicht der Eindruck, dass diese Einschränkung von den Planern nicht zu Ende gedacht wurde, man aber jetzt nicht davon abweichen möchte, da man dann ja zugeben müsste "Mist" geplant zu haben.

Meine Frage:

Entspricht eine solche Einschränkung der Gauben auf 1,20 m Breite (außen) dem aktuellen Stand der Baukunst?

Meiner Meinung nach ist so was unbaubar, da keinerlei Raum- und Komfortanteil dadurch entsteht.

Vielen Dank!

Grüsse

Andreas
W
Wastl
04.02.16 09:01
Dein Architekt hat Recht - sowas ist Mist.
Und mit deiner Meinung warum man es nicht ändert, hast du aus meiner Sicht auch Recht. Ein Planer gibt doch nie zu Mist abgeliefert zu haben.
Geh mal zur Nächsthöheren Instanz und frage dort nach, ob eventuell Ausnahmen denkbar wären, also beim Landratsamt. Wenn du einen B-Antrag einreichst und der abgelehnt wird, kannst du Einspruch einlegen beim Bauaufsichtsamt (LRA). Die können dir vorab, unverbindlich usw vlt schon mal sagen ob da was möglich wäre.
B
Bauexperte
04.02.16 10:38
Hallo Andreas,
blackened schrieb:

Entspricht eine solche Einschränkung der Gauben auf 1,20 m Breite (außen) dem aktuellen Stand der Baukunst?

Meiner Meinung nach ist so was unbaubar, da keinerlei Raum- und Komfortanteil dadurch entsteht.
Jetzt mal ehrlich - was nutzt Dir eine Diskussion zum Thema in einem Forum? Es bringt Dich keinen Schritt weiter, da die Kommune den Bebauungsplan für Dich nicht ändern wird; Dir auch keine Freistellung erteilen wird. Willst Du den Bebauungsplan anfechten, stelle Dich auf eine Laufzeit von bis zu 3 Jahren ein.

Denk lieber über ein Zwerchhaus nach; läßt das Haus imho eh charmanter erscheinen, als diese aufgepropften "Augen", auch als Schießscharten bekannt

Grüße, Bauexperte
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