J
Jordinar
Hallo,
wir beabsichtigen ein Grundstück zu kaufen, das zusammen mit 3 anderen Grundstücken an einer Privatstraße liegt. Die 4 bebaubaren Grundstücke und die Privatstraße sind jeweils ein eigenes Flurstück. 4 künftige Bauherren (davon 1 ich) erwerben jeweils 1 bebaubares Grundstück und das Grundstück der Privatstraße zu 1/4.
Auf das Flurstück der Privatstraße ist eine Baulast eingetragen:
"Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises XXXX den Zugang und die Zufahrt sowie die Verlegung, Belassung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Grundstücken: <Auflistung der 4 Grundstücke mit Flurstück> auf seinem Grundstück zu dulden."
Als Anhang zur Baulast gibt es eine zeichnerische Darstellung der Situation.
Im Grundbuch ist nur vorgesehen, dass für das Flurstück der Privatstraße, das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen für immer ausgeschlossen wird. Ein Wegerecht oÄ ist nicht vorgesehen bzw. eingetragen.
Kann man darauf in dieser Konstellation verzichten, da sowieso jeder zu einem Anteil an der Straße verfügt und somit auch keine Wegerechte dafür eingetragen werden müssten? Wenn ich zu 1/4 Eigentümer bin, darf ich über die ganze Straße fahren?
Die Baulast existiert ja auch noch.
wir beabsichtigen ein Grundstück zu kaufen, das zusammen mit 3 anderen Grundstücken an einer Privatstraße liegt. Die 4 bebaubaren Grundstücke und die Privatstraße sind jeweils ein eigenes Flurstück. 4 künftige Bauherren (davon 1 ich) erwerben jeweils 1 bebaubares Grundstück und das Grundstück der Privatstraße zu 1/4.
Auf das Flurstück der Privatstraße ist eine Baulast eingetragen:
"Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises XXXX den Zugang und die Zufahrt sowie die Verlegung, Belassung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Grundstücken: <Auflistung der 4 Grundstücke mit Flurstück> auf seinem Grundstück zu dulden."
Als Anhang zur Baulast gibt es eine zeichnerische Darstellung der Situation.
Im Grundbuch ist nur vorgesehen, dass für das Flurstück der Privatstraße, das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen für immer ausgeschlossen wird. Ein Wegerecht oÄ ist nicht vorgesehen bzw. eingetragen.
Kann man darauf in dieser Konstellation verzichten, da sowieso jeder zu einem Anteil an der Straße verfügt und somit auch keine Wegerechte dafür eingetragen werden müssten? Wenn ich zu 1/4 Eigentümer bin, darf ich über die ganze Straße fahren?
Die Baulast existiert ja auch noch.