11ant
Ich werde mir dennoch kein Beispiel an Deinen wirren Zeichnungen nehmen, nur um Dir das zu erklären - das Schlüsselwort war: "NUR_EIN_Beispiel". "Wanne" war kein Schlüsselwort, außer wohl für Dein Mißverstehen. Nein, ich denke mitnichten an irgendein kompliziertes Overengineering und/oder eine Schmälerung der EG-Raumhöhe. Vergessen wir das, wie bereits Mel Brooks in "Spaceballs" empfahl.Also das mit der Wanne müsstest du mir dann Erklären, vlt. verstehe ich das falsch...
Konzentriere Dich lieber auf
D.h. debattiere hier nicht, wie man den Bart des Propheten färben könnte, bevor überhaupt feststeht, wo welches Maß an Raum an sich - also nicht nur dessen Stehhöhe - gebraucht würde.Bevor ich mir dahingehend Gedanken mache, unbedingt anders bauen zu wollen als der BPlan erlaubt, würde ich mir mein gewünschtes Raumprogramm erstellen und schauen, wie ich das unterbringen könnte.
Die Formulierung ist Dir verunglückt, richtig muß es heißen: nach der 11ant Kellerregel ist hier die bauliche Nutzung des Höhenspiels wirtschaftlicher, als Geländebaumaßnahmen zwecks der "Einsparung" eines Kellers vorzunehmen; es ist also empfehlenswert, teilweise (= talseitig) auch Wohnräume im UG anzusiedeln, wodurch die Grundfläche des Hauses kleiner ausfallen kann. "Erforderliche" Keller haben sich mit der Verbreitung des Wäschetrockners und der Erkenntnis der Nichtnutzung der Tischtennisplatte im vollunterkellerten Wohnzimmer sowie dem Rückgang des Einweckens von Obstkonserven in den allermeisten Fällen bereits erledigt, als Deutsche Bundeskanzler noch Helmut hießen. Damals hatte man übrigens als "Keller" noch stehhohe Sockelgeschosse auf der Sohle der Baugrube, und nicht wie heute schwellenlos auf Straßenniveau befindliche OKFFB EG, unter denen man die Baugrube dann bis am Grundwasser kratzend vertieft. "Keller" im Sinne eines genutzten Höhenspiels des Grundstückes machen grundsätzlich dann Sinn, wenn zwischen straßen- und gartenseitiger Gebäudeflucht um mehr als einen ganzen Meter differente Höhenlinien liegen. Denn dann kostet das Aufbocken einer Bodenplatte unter dem EG regelmäßig mehr als das Eingraben einer solchen unter dem UG.Im Bereich des Hauses sind über 1 m Gefälle somit laut der @11ant enregel Keller oder UG erforderlich.
Dieses Prinzip heißt hier "Ermessensbindung" und wird in seiner Anwendung wesentlich dadurch eingeschränkt, wenn sich zwischen einer gewährten (oder damals nicht erforderlichen) Befreiung in einem Nachbarfall eine rechtliche Grundlage verändert hat: der Erlaß (oder die Änderung) eines Bebauungsplanes sind klassische Beispiele für einen solchen Fall. Und wie ich bereits anmerkte: ungewollte Auswüchse, die mit Beschränkungen im Bebauungsplan erkennbar abgewehrt werden sollten, sind natürlich entsprechend aussichtslose Gegenstände eines Befreiungsbegehrens.Es gibt auch das Gerechtigkeitsprinzip. Jede Ausnahme muss für den Bestandsmenschen und Bürger nachvollziehbar sein [...]