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ᐅ Architekt HOAI zusätzliche Vertragsklauseln - Ist diese Üblich?


Erstellt am: 16.10.18 18:27

Pyrate16.10.18 18:27
Wir haben von unserem Architekten einen Architektenvertrag mit Vergütung nach HOAI vorgelegt bekommen. Dieser Vertrag enthält eine Klausel, die wir nicht so ganz durchschauen und bei der wir uns fragen, ob diese üblich ist:


Änderungs- und Zusatzleistungen

(1) Der AG ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs anzuordnen, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts bzw. der erbrachten und freigegebenen Leistungen beinhalten, und er ist berechtigt Änderungen des Leistungszieles, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen.
Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen.
Der AN ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter den Voraussetzungen des Punkt (3) verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen.

(2) Ordnet der AG eine Änderungs- oder Zusatzleistung im Sinne von (1) an, steht dem AN eine zusätzliche Vergütung zu. Bei Änderungs- oder Zusatzleistungen, die eine Änderung der anrechenbaren Kosten nach sich ziehen, wird das Honorar auf dieser Grundlage angepasst, ohne dass es einer gesonderten Einigung bedarf.
Bei einer Änderungs- oder Zusatzleistung, die eine Wiederholung von Grundleistungen darstellt, steht dem AN ebenfalls eine zusätzliche Vergütung zu, ohne dass es auch hierfür einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bedarf. In diesem Fall ermittelt sich das zusätzliche Honorar auf Basis anrechenbaren Kosten der Änderungs- oder Ergänzungsleistungen bzw. -maßnahmen und der entsprechenden Wiederholungsleistung.

Bei sonstigen Änderungs- oder Zusatzleistungen (keine Wiederholung von Grundleistungen und insbesondere angeordnete Besondere Leistungen) steht dem AN ebenfalls eine zusätzliche Vergütung zu. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach folgenden

Netto-Stundensätzen:

• Auftragnehmer/Geschäftsführer XXX EUR

• Mitarbeiter/in (Dipl. Ing.) XXX EUR

• Sonstige/r Mitarbeiter/in XXX EUR

(3) Der AN nur dann verpflichtet, die geänderten, ergänzenden oder zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 4.2 zu erbringen, sofern der AG dies schriftlich anordnet und den zusätzlichen Vergütungsanspruch zumindest dem Grunde nach anerkennt. Letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Parteien auf eine gesonderte Vergütung einvernehmlich schriftlich verständigen.



Ist so eine Klausel üblich oder sollten wir hier aufpassen? Was heißt Widerholungsleistung eigentlich? Wenn uns ein Entwurf nicht gefällt oder etwas angepasst werden muss, zahlen wir dann doppelt?

Danke für eure Hilfe!
ypg16.10.18 22:46
Pyrate schrieb:
Bei einer Änderungs- oder Zusatzleistung, die eine Wiederholung von Grundleistungen darstellt,
Pyrate schrieb:
Was heißt Widerholungsleistung eigentlich? Wenn uns ein Entwurf nicht gefällt oder etwas angepasst werden muss, zahlen wir dann doppelt?

Ich verstehe es so, dass wenn Ihr als AG eine schon gemauerte Wand doch nicht haben wollt bzw das Haus noch um einen Meter vergrößern wollt, dann wird die Mauer wieder eingerissen und wiederholt eine neue Mauer (einen Meter weiter) erstellt. Dieses wäre eine Wiederholungsleistung und für den AN erneut zu vergüten.
Wissen tue ich es nicht, ich leite es nur ab.
Dr Hix17.10.18 00:42
Wiederholen bezieht sich hier auf die Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen. Nehmen wir an er erstellt euch einen Entwurf (Leistungsphase 2), ihr segnet den ab und im Zuge der weiteren Planung kriegt ihr die glückliche Nachricht, dass ihr Vierlinge bekommt. Die Bude ist für so viele Kinder nicht ausgelegt, also bittet ihr den Architekten entsprechend umzuplanen. Dafür wird eine Wiederholung der bisher bereits erbrachten Grundleistungen nötig, die er dann natürlich auch erneut bezahlt haben möchte.

Gleiches gilt für "besondere Leistungen" wie z.B. Anfertigen eines Modells vom Haus oder sowas (darunter fällt alles, was nicht durch die Grundleistungen abgedeckt ist). Könnt/Dürft ihr anordnen, werden nur entsprechend zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt.

Bin jetzt auch niemand der ständig Architektenverträge schließt, aber das Vorgehen dürfte grundsätzlich üblich sein. Ob man das nun extra verschriftlichen muss, k.A....
dertill17.10.18 08:05
Letztendlich steht da ja nur drin, dass ihr neben den beauftragten Leistungen auch weitere Leistungen bei ihm beauftragen dürft und er das nicht ausschlagen darf, wenn er es normalerweise anbietet. Wenn ihr ihn z.B: nur für Leistungsphase 1-4 beauftragt habt und nun noch 5-6 von ihm wollt, darf er nicht nein sagen. Bezahlen müsst ihr das natürlich extra.

Und die Wiederholungsleistung gilt nur für bereits "erbrachte und FREIGEGEBENE" Leistungen. Er erstellt euch also in gegenseitiger Abstimmung, vermutlich in mehreren Anläufen eine Planung und irgendwann sagt ihr "Ja das ist super, so machen wir das, bitte Ausschreibung vorbereiten" und hinterher fällt euch ein, dass die Küche doch woanders hin soll ist er berechtigt, sich dass erneut angemessen, also abhängig vom Aufwand vergüten zu lassen.

So viele habe ich noch nicht gesehen, aber bisher stand in Planungsaufträgen für Architekten, die ich kenne so etwas immer drin. Letztendlich ist das auch eine Absicherung für Euch, wenn ihr nicht gleich alle Leistungsphasen beauftragt habt, hinterher nicht einen neuen Architekten suchen zu müssen, weil der erste euch unbequem oder zu pedantisch 🙂 findet.
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