ᐅ Allkauf Haus Finanzierungsvorbehalt
Erstellt am: 24.03.12 08:50
EveundGerd05.02.16 20:23
Warum unterschreiben so viele Menschen Werkverträge ohne sich anwaltlich beraten zu lassen?
Du wirst Deine Bemühungen sicherlich nachweisen müssen.
Du wirst Deine Bemühungen sicherlich nachweisen müssen.
Bauexperte05.02.16 20:40
EveundGerd schrieb:
Du wirst Deine Bemühungen sicherlich nachweisen müssen.Das ist - mit Sicherheit - nicht der gesamte Text der Rücktrittsvereinbarung.Grüße, Bauexperte
Michika05.02.16 20:42
EveundGerd schrieb:
Warum unterschreiben so viele Menschen Werkverträge ohne sich anwaltlich beraten zu lassen?
Du wirst Deine Bemühungen sicherlich nachweisen müssen.Warum man sowas unterschreibt?
Ich bin nicht der Typ der sowas gerne macht. Bin da sehr vorsichtig nachdem was man immer wieder liest und hört.
Allerdings suchen wir schon seit Jahren ein passendes Grundstück oder nach einer passenden Bestandsimmobilie.
Mittlereile ist man auch sehr verzweifelt.
Dann schaut man im Fertighauscenter die Bauträger durch und findet ein Anbieter der ein passendes Grundstück vermittelt, dazu passt noch das Haus und der Preis wie ein 6er im Lotto. Durch die Rücktrittsvereinbarung fühlt man sich dann auch sicher falls doch noch was schief laufen sollte. Ist nach so langer Sucher einfach die große Hoffnung das es endlich mal klappt.
Michika05.02.16 20:48
Bauexperte schrieb:
Das ist - mit Sicherheit - nicht der gesamte Text der Rücktrittsvereinbarung.
Grüße, BauexperteDu hast recht...
Da gibt es noch Punkt 4. Ist aber eher nebensächlich in der Sache
4. Wünscht der Bauherr, dass das Unternehmen mit der Planung des Hauses gemäß Baubeschreibung beginnt, obwohl der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt noch nicht ausgeräumt ist, so ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Bauherren über die Planung des Hauses zu treffen (Vertrag über die Erstellung eines Baugesuchs).
Ansonsten Auszug aus dem Hausvertrag zur Kündigung:
Kündigt der Bauherr nach § 649 Baugesetzbuch den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 Baugesetzbuch geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 Baugesetzbuch ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen in Höhe des Teils des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises abrechnen, der dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung entspricht, und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des Teilbetrages aus dem Gesamtpreis gemäß § 1 verlangen, der auf den Teil der Leistung entfällt, die das Unternehmen bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat. Dieser pauschalisierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach § 649 Baugesetzbuch dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder dass dem Unternehmen eine Vergütung gemäß § 649 Baugesetzbuch überhaupt nicht zusteht.
Bauexperte05.02.16 20:52
Michika schrieb:
Ich bin nicht der Typ der sowas gerne macht. Bin da sehr vorsichtig nachdem was man immer wieder liest und hört. Allerdings suchen wir schon seit Jahren ein passendes Grundstück oder nach einer passenden Bestandsimmobilie.
Mittlereile ist man auch sehr verzweifelt. Das darf Dich immer noch nicht gegenüber Risiken blind werden lassen!Michika schrieb:
dazu passt noch das Haus und der Preis wie ein 6er im Lotto. Was heißt das? Massa Haus, als Tochter der Deutsche Fertighaus Holding, ist ein Ausbauhausanbieter.Grüße, Bauexperte
EveundGerd06.02.16 00:12
Habe ich Nr. 3 überlesen? Oder bist Du von 2 nach 4 gesprungen?
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