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ᐅ Terrassen überdachen - Mindestabstand zur Grundstücksgrenze Doppelhaushälfte


Erstellt am: 24.06.12 14:56

E
eliot398
24.06.12 14:56
Es geht um den einzuhaltenden Abstand einer überbauten Terrasse zum Nachbargrundstück, sowie um die daraus resultierenden Möglichkeiten diese wieder zurück bauen zu lassen - in Hessen.

Ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte). Mein Nachbar bewohnt die unmittelbar angrenzende Doppelhaushälfte. Beide Grundstücke liegen von der Straße aus gesehen nebeneinander.
Die Terrassen meines Doppelhauses und die unseres Nachbars liegen auf der Rückseite unserer Häuser direkt nebeneinander. Die Terrasse meines Nachbarn war ursprünglich nicht überdacht. Vor kurzem hat er jedoch die Terrasse überdacht, der Abstand zu unserer Grundstücksgrenze beträgt lediglich 0,6m und die Terrasse hat eine Tiefe von ca. 4m und eine Länge/Breite von ca. 7m.
Zwar sind die 3 Seiten der Überdachung nicht geschlossen (wie bei einem Wintergarten), jedoch wird diese "wohnraumähnlich" genutzt. Aufgrund der Nähe zu unserem Haus bzw. Grundstück nimmt uns die Überdachung den vorher offenen Blick auf den Himmel. Da unsere Nachbarn weiterhin sehr starke Raucher sind, kann durch die Überdachung der Rauch nur noch an den seitlichen Öffnungen entweichen, was zur Folge hat, dass die Fenster der Kinderzimmer im 1. OG am Abend und am Tag nur bedingt geöffnet werden können.

Hier meine konkreten Fragen:
1. Wie groß muss bei einer Doppelhaushälfte der Abstand einer Terrassen-Überdachung zum Nachbargrundstück sein?

2. Wie groß muss der Abstand einer Überdachung zum Nachbargrundstück sein, wenn diese überbaut und wohnraumähnlich genutzt wird?

3. Kann ich den Rückbau der Überdachung fordern und besteht eine realistische Chance diese Forderung per Gerichtsverfahren umzusetzen?

4. Kann sich der Nachbar auf Bestandsschutz berufen?

5. Welche Paragraphen finden Anwendung?
B
Bauexperte
24.06.12 20:17
Hallo,
eliot398 schrieb:
Vor kurzem hat er jedoch die Terrasse überdacht, der Abstand zu unserer Grundstücksgrenze beträgt lediglich 0,6m und die Terrasse hat eine Tiefe von ca. 4m und eine Länge/Breite von ca. 7m.
Zwar sind die 3 Seiten der Überdachung nicht geschlossen (wie bei einem Wintergarten), jedoch wird diese "wohnraumähnlich" genutzt....
Wie hat der Nachbar die Terrasse überdacht und was genau verstehst Du unter "wohnraumähnlicher" Nutzung?

Freundliche Grüße
E
eliot398
24.06.12 21:07
Hallo,

es handelt sich um eine herkömmliche Aluminium-Konstruktion, dass Dach bilden einzelne Glaselemente. Mit wohraumähnliche Nutzung meine ich, dass ebenfalls ein Heizpils verwendet
wird, was ich hier aber nicht bemängeln will...
Freundliche Grüße
Eliot
B
Bauexperte
25.06.12 06:29
Hallo Eliot,
eliot398 schrieb:
....Da unsere Nachbarn weiterhin sehr starke Raucher sind, kann durch die Überdachung der Rauch nur noch an den seitlichen Öffnungen entweichen, was zur Folge hat, dass die Fenster der Kinderzimmer im 1. OG am Abend und am Tag nur bedingt geöffnet werden können.
Übertreibst Du in dieser Ansicht nicht ein wenig? Selbst Raucher, nervt mich das Dauerthema Raucher/Nichtraucher ziemlich ab ....
eliot398 schrieb:
....es handelt sich um eine herkömmliche Aluminium-Konstruktion, dass Dach bilden einzelne Glaselemente. Mit wohraumähnliche Nutzung meine ich, dass ebenfalls ein Heizpils verwendet wird ...
Das liest sich wie ein klassischer Nachbarschaftsstreit. Ein Heizpils macht btw. eine Terrasse noch lange nicht zum Wohnraum!
eliot398 schrieb:
....Hier meine konkreten Fragen ...
Welche ich Dir nicht seriös beantworten kann; zum Einen weil ich im Rheinland tätig bin, zum Anderen der Bebauungsplan maßgebend ist und überhaupt das hessische Baurecht ein wenig kleinkariert ist.

Kurzer Abriss:

Terrassen sind bauliche Anlagen und gehören zu den sog. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung. Auch wenn sie genehmigungsfrei sein mögen (kommt tatsächlich auch in Hessen auf den Fall an), sind hier einige Dinge zu bedenken. Terrassen müssen untergeordnet sein, das sind sie in der Regel dann, wenn sie nicht mehr als 1 m angeschüttet werden, sonst lösen sie als bauliche Anlagen eine Abstandsfläche aus. Als Nebenanlage können sie aber (abhängig vom Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit eines Bebauungsplan) auf die überbaubare Grundfläche angerechnet werden, die zulässige Berechnung der Grundflächenzahl ist zu beachten.

Das heißt aber nicht unbedingt, dass der Nachbar eine Baugenehmigung braucht. Unter gewissen Umständen unterliegt seine Terrasse der Genehmigungsfreistellung. Siehe folgender Paragraf der HBO:

§ 56 Baugenehmigungsfreie Vorhaben im geplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung)


(1) Keiner Baugenehmigung bedarf über § 55 hinaus die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

1. Wohngebäuden,

2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2,

4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach Nr. 1 bis 3, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten. 3Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.

(2) Vorhaben nach Abs. 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn

1 . sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegen,

2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,

3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,

4. sie keiner Abweichung nach § 63 bedürfen und

5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz -3 der Bauherrschaft schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

Da Hessen – wie oben bereits geschrieben – in Sachen Baurecht ziemlich kompliziert sein kann, geh zum Bauplanungsamt Deiner Stadt/Gemeinde und mach Dich dort schlau.

Bedenke aber bei Allem, was Du tust, dass Du vmtl. noch lange neben Deinem Nachbarn wohnen wirst und Nachbarschaftsstreitigkeiten mit das Häßlichste sind, was es geben kann

Freundliche Grüße
E
eliot398
25.06.12 10:33
Hallo Bauexperte,

Danke für Deine ausführliche Antwort. Der Gang zur Gemeinde bleibt mir wohl nicht erspart.
Ich bin keiner von der Sorte der jemanden einfach mal so anzeigt...dies hat mein netter
Nachbar bereits erledigt. Nachdem er sich von mir Rasenmäher und Akkuschrauber ausgeliehen hatte
und ich ihm netterweise noch div. Sachen für seinen Garten preiswert bzw. kostenlos besorgt habe,
hatte er nichts besseres zu tun, als mich anzuzeigen, weil unsere Terrasse 1,3m zu lange ist und dadurch das Baufenster überschritten wurde. Mir geht es hier nicht darum jemandem das Leben schwer zu machen, sondern nur um mein Recht und um die Einhaltung der Regeln - insbesondere für meinen Nachbarn...

Viele Grüße
Eliot
N
niekohle78
25.06.12 14:40
Hallo eliot398,
wir wohnen auch in Hessen und haben vor 4 Jahren an unser Reihenendhaus eine Terrassenüberdachung anbringen lassen. Es war ein recht grossen Kampf, bis wir raus hatten, was wir wie dürfen und was nicht. Aber ein entscheidender Bestandteil des Bauantrags war die Einverständniserklärung unserer Nachbarn. Uns sagte man, daß man mit einer solchen Überdachung auch die min. 3 Meter Grenzabstand einhalten muß und damit war die Einverständniserklärung der Nachbarn fällig. Bin mal gespannt, was bei Dir noch rumkommt.
Bis denen

N
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