ᐅ Verkehrswert bei Erbbaurechtsvertrag
Erstellt am: 07.10.25 12:30
Hallo zusammen,
ich habe eine Notarrechnung bekommen, obwohl ich den Erbbaurechtsvertrag noch beurkunden wollte.
Mich interessiert speziell: Wie wird der Verkehrswert berechnet? Wird dabei der jährliche Erbbauzins auf die volle Vertragslaufzeit (z. B. 95 Jahre) hochgerechnet oder gibt es übliche Grenzen?
Danke für eure Erfahrungen!
ich habe eine Notarrechnung bekommen, obwohl ich den Erbbaurechtsvertrag noch beurkunden wollte.
Mich interessiert speziell: Wie wird der Verkehrswert berechnet? Wird dabei der jährliche Erbbauzins auf die volle Vertragslaufzeit (z. B. 95 Jahre) hochgerechnet oder gibt es übliche Grenzen?
Danke für eure Erfahrungen!
N
nordanney07.10.25 14:28Die geht es also um den Geschäftswert bei der Bestellung eines Erbbaurechtes. Reines Grundstück ohne Bebauung? Weitere Rechte wie Vorkaufsrecht oder Wertsicherung?
Grundstück. wird auf 20 Jahre kapitalisiert. Daneben wird eine Vergleichsrechnung erstellt (ich glaube 80% des Bodenwertes). Dazu kommen dann von weitere Rechte s.o.
Aber es wird nicht einfach der Zins auf die Laufzeit gerechnet.
Grundstück. wird auf 20 Jahre kapitalisiert. Daneben wird eine Vergleichsrechnung erstellt (ich glaube 80% des Bodenwertes). Dazu kommen dann von weitere Rechte s.o.
Aber es wird nicht einfach der Zins auf die Laufzeit gerechnet.
nordanney schrieb:
Die geht es also um den Geschäftswert bei der Bestellung eines Erbbaurechtes. Reines Grundstück ohne Bebauung? Weitere Rechte wie Vorkaufsrecht oder Wertsicherung?
Grundstück. wird auf 20 Jahre kapitalisiert. Daneben wird eine Vergleichsrechnung erstellt (ich glaube 80% des Bodenwertes). Dazu kommen dann von weitere Rechte s.o.
Aber es wird nicht einfach der Zins auf die Laufzeit gerechnet.Reines Grundstück ohne Bebauung.Keine weiteren Rechte. Vorverkaufsrecht hat der Grundstückseigentümer.
Bei mir wurden 4498 Euro jährlicher erbbauzins auf 95 Jahre gerechnet. Sprich Verkehrswert 472.310 Euro.
N
nordanney07.10.25 17:16Sehr ungewöhnlich. Würde ich beim Notar hinterfragen
N
nordanney07.10.25 17:23Siehe Paragraph 52 Gerichts- und Notarkostengesetz. Da steht auch ungefähr das drin, was ich geschrieben habe
nordanney schrieb:
Siehe Paragraph 52 Gerichts- und Notarkostengesetz. Da steht auch ungefähr das drin, was ich geschrieben habeDanke, hatte ich nachgelesen, ist eindeutig. Habe dem Notar eine Email über Kostenoffenlegung gesendet. Ebenfalls um ein Termin für Beurkundung. Er meldet sich einfach nicht zurück. Ist wohl beleidigt, dass ich seine Rechnung anzweifele.Ähnliche Themen