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ᐅ "An Verkehrsfläche angrenzende Dachfläche" - ist wie definiert?


Erstellt am: 03.01.22 13:23

H
HausiKlausi
03.01.22 13:23
Ich weiß, dass ich für rechtssichere Auskünfte das Bauamt befragen muss. Vorab probiere ich des trotzdem mal hier: Im Bebauungsplan ist (in Zusammenhang mit dem Einbau von Dachflächenfenstern) die Rede von Dachflächen, die an öffentliche Verkehrsflächen GRENZEN. Wie kann man das deuten? Geht es hier im strengeren Sinn darum, dass auf Traufhöhe auch das Grundstück endet. Oder zählt da schon eine der Verkehrsfläche zugewandte Dachfläche dazu, auch wenn zwischen Haus und öfftl. Verkehrsfläche 1m Abstand sind? Konkret geht es um ein Stino-Satteldach.
H
HausiKlausi
03.01.22 13:45
Konkret: "Doppelflügelfenster sind nicht zulässig an Dachflächen, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen und in der zweiten Dachebene von Mansardendächern."
1
11ant
03.01.22 13:50
HausiKlausi schrieb:

Konkret: "Doppelflügelfenster sind nicht zulässig an Dachflächen, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen und in der zweiten Dachebene von Mansardendächern."
Das würde ich so lesen, daß eine grenzständige Garage keine Dachflächenfenster haben soll. Wohngebäude grenzen ja eher nicht an öffentliche Verkehrsflächen an (außer zuweilen in der Stadt, direkt an den Bürgersteig).
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H
HausiKlausi
03.01.22 13:58
Es geht um einen Dorfkern in BB, wo es nicht unüblich ist, dass (Bestands-)Wohngebäude durchaus auch grenzständig zum Fußweg hin gebaut worden sind. Ich werde nochmal Details erfragen, nehme aber auch an, dass sonst die Formulierung "der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt" gebraucht worden wäre.
Y
ypg
03.01.22 17:23
HausiKlausi schrieb:

Es geht um einen Dorfkern in BB, wo es nicht unüblich ist, dass (Bestands-)Wohngebäude durchaus auch grenzständig zum Fußweg hin gebaut worden sind.
Ich denke mal, das ist der Hinweis darauf, der oben fehlt. Denn normal hat man ja Abstand zur Verkehrsfläche, ist also etwas irritiert.
Bei Häusern, die grenzbebaut zur Verkehrsfläche, dazu zählt auch der Fußweg, liegen, darf an der Dachfläche, die auch die Traufe auf dieser Seite hat, keine Doppelflügelfenster sein. Ein Meter Abstand ist in meinen Augen hier keine Grenzbebauung. Aber es kann auch anders sein, denn wenn ich einen Carport seitlich zum nächsten Nachbarn mit einem Meter zur Grenze bebaue, dann ist es dennoch eine Grenzbebauung (so mein Verständnis).

Erzähl mal bitte, wie es sich verhält, wenn Du Dein Bauamt erreicht hast.
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