Abstandsfläche RLP bei einem §34BauGB Grenzbebauung

4,90 Stern(e) 8 Votes
T

Tortuga123

wenn wir die Variante mit der Garage rechts machen, würden wir ohne Keller bauen, da der ja dann nur dunkel bzw mit Lichtschächten ist. dann hätten wir aber das Problem mit der Gründung vom Haus, also das man das Fundament tiefer machen müsste, weil man das sonst für die Garagenbodenplatte seitlich abgräbt

wenn wir Variante mit der Garage links machen könnten, würden wir mit Keller bauen, der dann rechts freiliegt und dann könnte man Büro und Gästezimmer runter legen
 
T

Tortuga123

Ne, will ich ja nicht. So sollte das nicht rüber kommen ^^
Favorisierte Variante: Garage links, dann Haus mit Keller, ca 4m Platz zum Nachbarhaus
Andere Variante: 4m Platz links, Haus ohne Keller, Garage, Nachbarhaus
 
T

Tortuga123

Ja genau und das ist ja die Frage, ob wir diese Abstandsfläche echt einhalten müssen, da wir im Grundbuch nix eingetragen haben. Und ob man sonst etwas mit dem Nachbarn regeln könnte, dass der das erlaubt, dass man den Abstand von 6m auf 4m oder so verringern könnte. Da er ja sonst seine Fenster verliert, weil uns nix anderes übrig bleibt, als entweder Garage oder Haus an seine Hauswand zu setzen.
 
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3126 Themen mit insgesamt 42346 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben