Sonderfall - Grenzbau bereits ausgereizt?

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Slava_S

Hallo zusammen,

ich komme mit unserer Kettenbauweise zu einer Fragestellung die ich langsam nicht mehr selbst recherchieren/beantworten kann und wollte euch um eine Meinung (mit Absicht nicht um eine Rechtsberatung) bitten.

Szenario: In BW. Wir haben die Vorschrift im Baufenster (Blau umrandet) unser Haus per Carport/Garage mit dem nördlichen (oberen) Haus zu verbinden (Baufenster grün umrandet). Gesagt getan wird auch so ausgeführt mit den Maßen: Höhe ca. 2,5m und Tiefe 8,5m also in Summe unter 25m² und innerhalb des Baufensters.
Nun möchte ich ein Gartenhaus an die selbe nördliche Grenze stellen, welches unter 25m³ (geplant b 2,5 x t 2,5 x h ca. 2) haben soll.

Jetzt ist die Frage ob die Grenzbebauung im Baufenster mir das hinstellen der Gartenhütte an die selbe Grenze bereits komplett verbietet oder ich mich, siehe Auszug aus dem Bebauungsplan, trauen kann diese einfach aufzustellen?

Mein Verständnis und damit bin ich nicht allein: Durch die vorgeschriebene und genehmigte Grenzbauweise im Baufenster kann ich ohne zusätzliche Anträge eine Gartenhütte auf die selbe Grenze stellen, da die Vorschriften zur Abstandsflächen (LBO §6) hier nur für die Gartenhütte greifen.

Wie sehen ihr das?
Leider konnte ich eine aussagekräftige Antwort von der Gemeinde bisher nicht gekommen.

Grüße
sonderfall-grenzbau-bereits-ausgereizt-329272-1.png

sonderfall-grenzbau-bereits-ausgereizt-329272-2.jpg
 
11ant

11ant

Da die Ausnahme "d" nur für das Baufeld der Bauweise "A2" gilt, Du aber im Baufeld für die Bauweise "A1" baust, sehe ich Deine Gartenhütte jedenfalls vollständig im blauen Baufenster liegen müssen. 8,5 m Carportlänge plus 2,5 m Gartenhüttenlänge sind nach meiner Rechenkunst 11 m Gesamtlänge der Grenzbebauung, die Deine Landesbauordnung dafür hergeben müßte.
 
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Escroda

Da die abweichende Bauweise im Bebauungsplan beschrieben sein muss, wir aber die genaue Beschreibung nicht kennen, können wir nur raten. Ich rate mal, dass die Formulierung so gewählt wurde, dass §5 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO Anwendung finden. Dann hättest Du richtig verstanden.
Leider konnte ich eine aussagekräftige Antwort von der Gemeinde bisher nicht gekommen.
Woran scheitert es?
Da die Ausnahme "d" nur für das Baufeld der Bauweise "A2" gilt
Das ist richtig, aber die Ausnahme c) zweiter Spiegelstrich ist nicht auf bestimmte Abschnitte begrenzt, so dass die 25m³ Gartenhütte auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig ist.
 
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Slava_S

die abweichende Bauweise im Bebauungsplan beschrieben sein muss, wir aber die genaue Beschreibung nicht kennen, können wir nur raten. Ich rate mal, dass die Formulierung so gewählt wurde, dass §5 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO Anwendung finden. Dann hättest Du richtig verstanden.
Sorry, anbei die Definition.
Warum wird hier eigentlich immer Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung zitiert und nicht die LBO?

Da die Ausnahme "d" nur für das Baufeld der Bauweise "A2" gilt, Du aber im Baufeld für die Bauweise "A1" baust, sehe ich Deine Gartenhütte jedenfalls vollständig im blauen Baufenster liegen müssen.
Das ist richtig, aber die Ausnahme c) zweiter Spiegelstrich ist nicht auf bestimmte Abschnitte begrenzt, so dass die 25m³ Gartenhütte auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig ist.
Genau das ist auch mein Verständnis. Mit der Ausnahme c) ist das so offen Formuliert.

Woran scheitert es?
Es hieß bisher einfach nein. Auf fast jede Anfrage mit dem Zusatz, ich kann es ja schriftlich anfordern wenn ich eine schriftliche Auskunft haben will. Ich denke mit der Kettenbauweise traut sich keiner eine sinnvolle Antwort zu geben und dann ist ein "nein" das Einfachste.
sonderfall-grenzbau-bereits-ausgereizt-329279-1.png
 
E

Escroda

Die Formulierung ist IMHO eindeutig. Du musst an die Grenze anbauen, so dass §5 (1) 1. LBO erfüllt ist. Dein "Zwischengebäude" löst also keine Abstandsflächen aus, weswegen es auch nicht privilegiert sein muss und somit auch nicht auf die Länge der privilegierten Anlagen angerechnet wird.
Warum wird hier eigentlich immer Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung zitiert und nicht die LBO?
Weil es um Planungsrecht geht. Und das Bundesrecht steht an dieser Stelle über dem Landesrecht, was im Satz 2 des §5 der LBO zum Ausdruck kommt:
... wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ...
Es hieß bisher einfach nein.
Find' ich schon aussagekräftig, so ein "Nein". Ohne Begründung etwas unbefriedigend. Aber wenn es nur eine Gerätehütte ist, ist sie ja genehmigungsfrei und wenn vom Nachbarn kein Widerstand zu erwarten ist, wird die Behörde eher nicht einschreiten, insbesondere bei unklarer Rechtslage. Schlimmstenfalls ziehst Du das Ding 2,5m von der Grenze weg.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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