ᐅ Grundstücksversteigerung - könnte es Überraschungen geben?
Erstellt am: 20.09.10 22:10
I
insgruene20.09.10 22:10Hallo zusammen,
was kann schlimmstenfalls bei einem "unbesehenen" Grundstückskauf passieren und wo bekomme ich Informationen her, wenn der Besitzer nicht greifbar ist?
Ein für mich recht interessantes Grundstück wird bald zwangsversteigert und ich würde gerne wissen ob es bei so etwas Risiken gibt, die nicht kalkulierbar sind, weil man es vorher nicht betreten darf.
Das Grundstück ist mitten in der Stadt in einem Gebiet mit lauter Einfamilienhaus und Doppelhaushälfte. Ein kleiner anscheinend leer stehender Bestand steht darauf. Das Grundstück ist nicht begehbar, da nicht erlaubt. Es soll noch geteilt werden und eine Hälfte wird versteigert. Infos aus dem Katasteramt sind vorhanden.
Anschlusskosten müsste man von der Stadt erfahren können und den Grundwasserspiegel kann man auch dort erfahren, genauso wie einen Bebauungsplan, oder? Vermessungskosten dürften auch nicht die Welt sein.
Was für Überraschungen könnten einem denn noch blühen, die durch Begehung vermeidbar wären?
Vielen Dank
insgruene
was kann schlimmstenfalls bei einem "unbesehenen" Grundstückskauf passieren und wo bekomme ich Informationen her, wenn der Besitzer nicht greifbar ist?
Ein für mich recht interessantes Grundstück wird bald zwangsversteigert und ich würde gerne wissen ob es bei so etwas Risiken gibt, die nicht kalkulierbar sind, weil man es vorher nicht betreten darf.
Das Grundstück ist mitten in der Stadt in einem Gebiet mit lauter Einfamilienhaus und Doppelhaushälfte. Ein kleiner anscheinend leer stehender Bestand steht darauf. Das Grundstück ist nicht begehbar, da nicht erlaubt. Es soll noch geteilt werden und eine Hälfte wird versteigert. Infos aus dem Katasteramt sind vorhanden.
Anschlusskosten müsste man von der Stadt erfahren können und den Grundwasserspiegel kann man auch dort erfahren, genauso wie einen Bebauungsplan, oder? Vermessungskosten dürften auch nicht die Welt sein.
Was für Überraschungen könnten einem denn noch blühen, die durch Begehung vermeidbar wären?
Vielen Dank
insgruene
Hi,
es ist sehr unüblich, dass ein Grundstück geteilt und dann zwangsversteigert wird.
Es ist rechtlich nicht möglich ein Verfahren für ein noch nicht vorhandenes Grundstück zu betreiben.
Ich würde zunächst in Erfahrung bringen, aus welchem Grund das Grundstück versteigert wird. Betriebt ein Gläubiger das Verfahren oder geht um eine Erbauseinandersetzung. Oft wird am ersten Termin der Mindestbeitrag nicht erreicht. Vor dem zweiten Termin kann man ggf. das Grundstück auf dem Verhandlungsweg erhalten.
Geh auf jeden Fall zum Rathaus und prüfe, ob du auf dem Grundstück den Wunschhaus bauen kannst. Dort bekommst du auch Informationen über Baulasten. Weiter Einschränkungen können sich aus Grundbucheintragungen ergeben.
Vergiss nicht, dass verschiedene Forderungen als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen können. Du darfst an die Stadt zahlen, was dein Vorgänger nicht gezahlt hat.
Bei der Stadt und/oder dem Katasteramt erfährst du auch den Bodenrichtwert für das Grundstück. Dieser gilt immer für ein bestimmtes Gebiet, berücksichtigt also nicht das konkrete Grundstück, ist aber ein grober Anhaltswert.
Berücksichtige eventuelle Abrisskosten und Altlasten, die sich aus der Vornutzung ergeben.
Informiere dich vorher, wie ein Versteigerungsverfahren abläuft und denk an die 10 % Sicherheitsleistung.
Ganz wichtig: Setz dir vorher ein Limit!!!
lg frank
es ist sehr unüblich, dass ein Grundstück geteilt und dann zwangsversteigert wird.
Es ist rechtlich nicht möglich ein Verfahren für ein noch nicht vorhandenes Grundstück zu betreiben.
Ich würde zunächst in Erfahrung bringen, aus welchem Grund das Grundstück versteigert wird. Betriebt ein Gläubiger das Verfahren oder geht um eine Erbauseinandersetzung. Oft wird am ersten Termin der Mindestbeitrag nicht erreicht. Vor dem zweiten Termin kann man ggf. das Grundstück auf dem Verhandlungsweg erhalten.
Geh auf jeden Fall zum Rathaus und prüfe, ob du auf dem Grundstück den Wunschhaus bauen kannst. Dort bekommst du auch Informationen über Baulasten. Weiter Einschränkungen können sich aus Grundbucheintragungen ergeben.
Vergiss nicht, dass verschiedene Forderungen als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen können. Du darfst an die Stadt zahlen, was dein Vorgänger nicht gezahlt hat.
Bei der Stadt und/oder dem Katasteramt erfährst du auch den Bodenrichtwert für das Grundstück. Dieser gilt immer für ein bestimmtes Gebiet, berücksichtigt also nicht das konkrete Grundstück, ist aber ein grober Anhaltswert.
Berücksichtige eventuelle Abrisskosten und Altlasten, die sich aus der Vornutzung ergeben.
Informiere dich vorher, wie ein Versteigerungsverfahren abläuft und denk an die 10 % Sicherheitsleistung.
Ganz wichtig: Setz dir vorher ein Limit!!!
lg frank
Hi,
öffentliche Lasten wären z.B. Grundsteuer oder Erschließungsbeiträge. Diese werden zuerst aus dem Versteigerungserlös befriedigt und sind nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Man muss nur aufpassen, wenn man das Grundstück z.B. zwischen zwei Terminen auf dem Verhandlungsweg erhält. Bei einer Versteigerung geht nichts über.
Es gibt noch ein Baulastenverzeichnis bei der Kreisverwaltung (Landratsamt) oder bei größeren Städten.
Kläre auch, ob das Anwesen unbewohnt ist. Mietverträge gehen bei einem Eigentumsübergang mit über, du ersteigerst so zu sagen auch die Mieter. In diesen Fällen müsstest du erst das Mietverhältnis beenden. Besteht kein Mietvertrag, kannst du nach dem Eigentumsübergang über das Objekt verfügen. Sollte noch jemand dort wohnen (Voreigentümer), hast du trotzdem ein Problem.
Bei den Hausanschlusskosten kommt es darauf an, ob du den Anschluss weiter nutzen kannst. Dies ist z.B. beim Abwasser kein Problem. Strom und Wasser schließen die Versorger selbst an und werden es dir in Rechnung stellen.
Das Amtsgericht übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Exposé.
Selbst dem Grundbuch kann man nicht immer trauen. Ich habe im letzten Jahr eine Verkehrsfläche ersteigert, die tatsächlich deutlich kleiner als im Grundbuch eingetragen war.
lg frank
öffentliche Lasten wären z.B. Grundsteuer oder Erschließungsbeiträge. Diese werden zuerst aus dem Versteigerungserlös befriedigt und sind nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Man muss nur aufpassen, wenn man das Grundstück z.B. zwischen zwei Terminen auf dem Verhandlungsweg erhält. Bei einer Versteigerung geht nichts über.
Es gibt noch ein Baulastenverzeichnis bei der Kreisverwaltung (Landratsamt) oder bei größeren Städten.
Kläre auch, ob das Anwesen unbewohnt ist. Mietverträge gehen bei einem Eigentumsübergang mit über, du ersteigerst so zu sagen auch die Mieter. In diesen Fällen müsstest du erst das Mietverhältnis beenden. Besteht kein Mietvertrag, kannst du nach dem Eigentumsübergang über das Objekt verfügen. Sollte noch jemand dort wohnen (Voreigentümer), hast du trotzdem ein Problem.
Bei den Hausanschlusskosten kommt es darauf an, ob du den Anschluss weiter nutzen kannst. Dies ist z.B. beim Abwasser kein Problem. Strom und Wasser schließen die Versorger selbst an und werden es dir in Rechnung stellen.
Das Amtsgericht übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Exposé.
Selbst dem Grundbuch kann man nicht immer trauen. Ich habe im letzten Jahr eine Verkehrsfläche ersteigert, die tatsächlich deutlich kleiner als im Grundbuch eingetragen war.
lg frank
B
Bauexperte22.09.10 09:24Hallo,
Ob sich die Abwasserleitungen nutzen lassen, weiß der Poster „insgruene‘“ erst, wenn ihm die Kanalpläne vorliegen; schlimmstenfalls erst in dem Augenblick, wenn der Tiefbauer mit seiner Arbeit beginnt. Es kommt entscheidend auf das Alter der aufstehenden Immobilie bzw. das Jahr des Anschlusses Selbiger an den öffentlichen Kanal an. Erst dann läßt sich mit Sicherheit sagen, ob die bereits verbauten Rohre und Leitungen genutzt werden können (dürfen) oder nicht.
Freundliche Grüße
fmjuchi schrieb:Das ist eine gewagte Aussage....
...Bei den Hausanschlusskosten kommt es darauf an, ob du den Anschluss weiter nutzen kannst. Dies ist z.B. beim Abwasser kein Problem...
Ob sich die Abwasserleitungen nutzen lassen, weiß der Poster „insgruene‘“ erst, wenn ihm die Kanalpläne vorliegen; schlimmstenfalls erst in dem Augenblick, wenn der Tiefbauer mit seiner Arbeit beginnt. Es kommt entscheidend auf das Alter der aufstehenden Immobilie bzw. das Jahr des Anschlusses Selbiger an den öffentlichen Kanal an. Erst dann läßt sich mit Sicherheit sagen, ob die bereits verbauten Rohre und Leitungen genutzt werden können (dürfen) oder nicht.
Freundliche Grüße
Bauexperte schrieb:
Hallo,
Das ist eine gewagte Aussage....
Ob sich die Abwasserleitungen nutzen lassen, weiß der Poster „insgruene‘“ erst, wenn ihm die Kanalpläne vorliegen; schlimmstenfalls erst in dem Augenblick, wenn der Tiefbauer mit seiner Arbeit beginnt. Es kommt entscheidend auf das Alter der aufstehenden Immobilie bzw. das Jahr des Anschlusses Selbiger an den öffentlichen Kanal an. Erst dann läßt sich mit Sicherheit sagen, ob die bereits verbauten Rohre und Leitungen genutzt werden können (dürfen) oder nicht.
Freundliche GrüßeHi,
vielleicht habe ich mich etwas undeutlich ausgedrückt. Die Herstellung, Wartung und Instandhaltung der Abwasserleitung vom Sammler bis zur Grundstücksgrenze (Hausanschlussleitung auf öffentlichen Flächen) liegt in der Zuständigkeit des Abwasserwerks. Hierfür wurden bei der Erschließung entsprechende Beiträge berechnet und jährlich Gebühren erhoben. Wenn man bei einer Grundstücksteilung den Teil erwirbt, auf der sich bereits ein Hausanschluss befindet, kann dieser weiter genutzt werden.
Ob die Schmutzwasser- und Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück weiter genutzt werden können, muss ein "Fachmann" prüfen. Ist kein Hausanschluss vorhanden, wird hierfür meist ein Pauschalbetrag fällig.
lg frank
I
insgruene22.09.10 22:28Hallo zusammen,
vielen Dank. Ich war heute mal auf dem Amtsgericht und hab mir das genaue Gutachten angeschaut.
Die Grundstückshälfte existiert bereits im Grundbuch, es sind zwei Besitzer zu jeweils 50% eingetragen. Eine reale Teilung könnte (und würde) ich dann vornehmen lassen, müsste ich aber nicht. Ist aber sicher besser.
Im Gutachten heißt es:
Grundflächenzahl 0,07 und Geschossflächenzahl 0,07 das kann aber nicht sein, oder? Woanders steht wieder Geschossflächenzahl 0,5. Einen rechtsgültigen Bebauungsplan gibt es nicht. Da sollte ich wohl mal zum Bauamt gehen, bekommt man da Auskunft auch wenn man nicht der Eigentümer ist?
Und wieviel kann man eigentlich für Abrisskosten veranschlagen, gibt es da Richtwerte nach qm oder so?
Viel konnte man am Grundstück nicht sehen da es sehr eingewachsen ist. Bewohnt sieht es nicht aus, aber das kann man ja manchmal schwer sagen.
Viele Grüße
insgruene
vielen Dank. Ich war heute mal auf dem Amtsgericht und hab mir das genaue Gutachten angeschaut.
Die Grundstückshälfte existiert bereits im Grundbuch, es sind zwei Besitzer zu jeweils 50% eingetragen. Eine reale Teilung könnte (und würde) ich dann vornehmen lassen, müsste ich aber nicht. Ist aber sicher besser.
Im Gutachten heißt es:
Grundflächenzahl 0,07 und Geschossflächenzahl 0,07 das kann aber nicht sein, oder? Woanders steht wieder Geschossflächenzahl 0,5. Einen rechtsgültigen Bebauungsplan gibt es nicht. Da sollte ich wohl mal zum Bauamt gehen, bekommt man da Auskunft auch wenn man nicht der Eigentümer ist?
Und wieviel kann man eigentlich für Abrisskosten veranschlagen, gibt es da Richtwerte nach qm oder so?
Viel konnte man am Grundstück nicht sehen da es sehr eingewachsen ist. Bewohnt sieht es nicht aus, aber das kann man ja manchmal schwer sagen.
Viele Grüße
insgruene
Ähnliche Themen