Haus und Garage - Wie am besten auf den Grundstücken platzieren?

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Y

ypg

Heute noch mit dem Grundstücksverkäufer und der Stadt telefoniert, die Baugrenze gilt nur für das Haus, nicht für die Terrasse.
Mündliche Aussagen gegen Ländergesetze?
Langsam finde ich das alles ziemlich unglaubwürdig... obwohl die 1,5 Meter zum Weg einleuchtend werden, wenn man den fehlenden Meter in der Hälfte des Fußweges wiederfindet.
Hat die Gemeinde ein Problem, die Grundstücke loszuwerden? [emoji848]
Vielleicht kann @Escroda Licht ins Dunkel bringen?
 
11ant

11ant

obwohl die 1,5 Meter zum Weg einleuchtend werden, wenn man den fehlenden Meter in der Hälfte des Fußweges wiederfindet.
Bis zur Mitte eines zwei Meter breiten Weges fehlt da aber noch ein halber Meter, der Grenzabstand des Nachbarn darf sich damit ja nicht überlappen ... (?)

Wobei ich wie gesagt hier auch keine Ambition hätte, das Haus so nahe an die Grenze zu klatschen.
 
Y

ypg

Bis zur Mitte eines zwei Meter breiten Weges fehlt da aber noch ein halber Meter, der Grenzabstand des Nachbarn darf sich damit ja nicht überlappen ... (?)

Wobei ich wie gesagt hier auch keine Ambition hätte, das Haus so nahe an die Grenze zu klatschen.
Es gibt auch Bundesländer, da sind 2,5 normal. Über Tapatalk sehe ich leider den Bauort nicht.
 
E

Escroda

Das ist ja ein lustiger Thread. Warum versuchen alle dem TE den Entwurf auszureden. Bis auf die unpraktischen gedrehten Grundrisse am Anfang hat er doch alles bestens verständlich erläutert. Ich finde die Lösung gut, wenn auch teuer und vielleicht ein paar Fußangeln beinhaltend. Hier also noch mein Senf dazu:

Ich glaube den Fußweg müssen wir zwangsweise bauen, da es so im Bebauungsplan geplant wurde. Den Punkt hatte ich gar nicht geklärt.
Ups.
Bei dem Fußweg handelt es sich nicht um einen Privatweg im baurechtlichen Sinne. Er ist ein Teil des Baugrundstücks, der mit Baulasten zu belasten ist. Er schmälert weder die Fläche des Baugrundstücks für die Grundflächenzahl-Berechnung, noch hat er eine abstandflächenrelevante Bedeutung, so dass das Grundstück besser ausgenutzt werden kann. Und die Gemeinde ist aus der Unterhaltung raus, da es keine öffentliche Verkehrsfläche wird. Man könnte sagen, eine win-win Situation. Nach ein paar Jahren wirst Du zwar erkennen, dass die Gemeinde mehr gewinnt, da die Kosten für so einen Weg über die Jahre gesehen nicht unerheblich sind. Zu der öffentlich-rechtlichen Sicherung kommt noch die Notwendigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung, wer welche Pflichten zu übernehmen hat. Bei der Süd-westlichen Erschließung handelt es sich hingegen um einen Privatweg: Eigenes Flurstück, Fläche zählt nicht zum Baugrundstück, Abstandsflächen dürfen nicht hineinragen. Dafür gehört er 6 Miteigentümern, die sich um die Kosten der Herstellung und Unterhaltung streiten dürfen.
Wenn Du nun den "Fußweg" auf eigene Kosten zum Fahrweg erweitern möchtest, birgt das zwar noch mehr Streitpotenzial, aber wenn Dir die Süd-West-Terrasse so wichtig ist, warum nicht?
Heute noch mit dem Grundstücksverkäufer und der Stadt telefoniert, die Baugrenze gilt nur für das Haus, nicht für die Terrasse.
Der Bebauungsplan ist ja noch nicht rechtskräftig, so dass noch keine verbindliche Aussage getroffen werden kann. Aber nach dem Entwurf zu urteilen ist diese Aussage falsch. Vielleicht hast Du aber Glück und der Sachbearbeiter kennt die aktuelle Rechtslage nicht.
Außerdem empfehle ich die genaue Prüfung des Kaufvertrages, da bei innerstädtischen Verdichtungsmaßnahmen oft ein Baugebot verankert wird, gegen welches eventuell verstoßen wird, wenn das zweite Grundstück gar nicht bebaut wird.
Über Tapatalk sehe ich leider den Bauort nicht.
NRW
 
11ant

11ant

Warum versuchen alle dem TE den Entwurf auszureden.
Ich nicht.

Außerdem empfehle ich die genaue Prüfung des Kaufvertrages, da bei innerstädtischen Verdichtungsmaßnahmen oft ein Baugebot verankert wird, gegen welches eventuell verstoßen wird, wenn das zweite Grundstück gar nicht bebaut wird.
Ließe sich das nach Deiner Kenntnis aushebeln, indem man die beiden Grundstücke offiziell zusammenlegte ?
Bzw. muß die Zusammenlegung nicht ohnehin erfolgen, um die Gesamtfläche beider Flurstücke in einen Topf zu werfen, was die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl angeht ?
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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