3m Abstandsgrenze vom Haus zur Grundstücksgrenze

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D

DNL

11ant meint doch nur: wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, kann das Bauamt trotzdem eine Vorstellung von einem Abstand vorm Haus haben, damit es in der Straße eine gute Sichtlinie gibt.

@spike130211 gibt es einen Plan? Wenn nicht, einfach mal mit dem Bauamt sprechen. Vielleicht kann man mit denen ja gut reden.
 
E

Escroda

Da der Elefant sich in Mutmaßungen verliert und Yvonne auf Krawall gebürstet ist, hier ein paar Gegenfragen:
- Welches Bundesland? Der Gesetzesauszug stammt jedenfalls nicht aus den aktuellen Landesbauordnungen von Schleswig-Holstein oder Sachsen-Anhalt.
- Gibt es einen Bebauungsplan?
- Handelt es sich bei der "Grünfläche der Stadt" um eine öffentliche Verkehrsfläche? Zumindest in NRW müsste diese öffentlich gewidmet sein. Oder gilt diese Fläche als öffentliche Grünfläche? Oder handelt es sich um eine Privatfläche der Stadt? - muss die Kommune beantworten
- Wie groß ist der Abstand des Nachbarhauses zur Straße?

Hier noch meine Mutmaßung: Selbst wenn eine straßenseitige Grenzbebauung baurechtlich zulässig wäre (Abstandsflächen), so wäre sie planungsrechtlich und verkehrstechnisch nicht genehmigungsfähig.
 
11ant

11ant

Also, um es dem TE verständlich zu machen:

Wenn es einen Bebauungsplan gibt, liest man typischerweise nur in den "textlichen Festsetzungen", welche seitlichen Grenzabstände wann gefordert sind und kann die Zurückweichung der Gebäudefront von der Straße nur der bildlichen Fassung des Bebauungsplanes entnehmen. Die sieht man da als über mehrere Grundstücke gezogene blaue Rahmenlinie, das sogenannte Baufenster. Manchmal ist dieser Linienrahmen an der Straßenseite nicht blau, sondern rot. Dann ist er keine Baugrenze, sondern eine Baulinie. D.h. dann darf man nicht bis maximal so weit bauen, sondern muß bis genau darangehen.

Wenn man als Laie bereits ein bißchen in Foren herumgelesen hat, ist einem der Begriff "Baufenster" schon begegnet. Insofern meint @ypg nicht ganz zu Unrecht, ich hätte ihn hier auch verwenden sollen. Ich tat es nicht, weil der Begriff formell nur paßt, wenn es einen Bebauungsplan gibt.

Es gibt aber auch Gebiete, wo es keinen Bebauungsplan gibt. Da regelt dann ein §34, woran man sich zu orientieren hat. In solchen Fällen ist man aber längst nicht immer so frei, wie man wünschen mag: auch hier kann die Gemeinde fordern, daß man sich an gedachte Linien zwischen bestehenden Gebäuden "anschmiegt" (vglb. einer Baulinie) oder sie zumindest nicht übertritt (vglb. einer Baugrenze).

Aufgrund mir gewohnter Üblichkeiten - die anderswo unterschiedlich ausfallen können - gehe ich davon aus, daß der zitierte Textausriß nur für seitliche Abstände maßgeblich ist und folglich in der Frage des Abstandes zur vorderen Straße nichts nützt.

Ich hoffe, nun habe ich es klarer ausgedrückt :-)
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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