Bedeutung raumwirksamer Garagen

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Textliche Festsetzung:
Garagen und Carports im Sinne des § 12 Baunutzungsverordnung und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen sind in einem Abstand von 5 m zu Straßenverkehrsflächen unzulässig. (§ 9 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 23 Baunutzungsverordnung)
Zusätzlich gibt es nun die Besonderheit, dass im Gebiet jemand ein Carport mit weniger als 5m Abstand gebaut hat - er hat eine Ausnahme / Befreiung erhalten.
Dann begehre die Befreiung (und beziehe Dich wohl besser erst bei Ablehnung auf die Ermessensbindung), und/oder binde den Carport in die Einfriedung ein.
 
Zuletzt aktualisiert 02.01.2026
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