Stromkabel der TEN (Thüringische Energienetze) auf Baugrundstück

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S

Steve_D

Danke schon mal.

Oh man, nur weil jmd etwas verpennt hat und ich mich auf die Lastenfreiheit im Grundbuch verlassen habe, muss ich jetzt dafür aufkommen, ganz toll.

Im Kaufvertrag sind keine Leitungen erwähnt.
 
C

Che.guevara

An sich müsstest du dich auf die Ausführungen im Grundbuch verlassen können, insofern hast du im guten Glauben erworben.

Jetzt wird die Sache aber sehr juristisch, insofern wirst du einen Anwalt bemühen müssen.

Ohne rechtliche Prüfung eine Kostenübernahme der Umverlegung zuzustimmen, würde ich auf keinen Fall.
 
M

MayrCh

An sich müsstest du dich auf die Ausführungen im Grundbuch verlassen können, insofern hast du im guten Glauben erworben.
Naja, nur weil ein Grundbuch frei von Leitungsrechten ist, heißt nicht, dass hier auch tatsächlich keine Leitungen liegen, Stichwort Leihe, leihähnliches Verhältnis, Konzessionsvertrag uswusf.
Deswegen: Wenn im Grundbuch nichts steht: Explizit in den Vertrag aufnehmen, dass sich auf den Grundstück keine Leitungen befinden. Entweder kriegt der Veräußerer dann kalte Füße und forscht nach, oder er unterschreibt und steht dann in der Verantwortung.
 
A

Alex85

Naja, nur weil ein Grundbuch frei von Leitungsrechten ist, heißt nicht, dass hier auch tatsächlich keine Leitungen liegen, Stichwort Leihe, leihähnliches Verhältnis, Konzessionsvertrag uswusf.
Das würde ich auch so sehen und deine Aufzählung noch um die altrechtliche Grunddienstbarkeit erweitern. Kann z.B. bei alten Gehöften auch vorkommen.
 
K

Kaiman

Bin in einer ähnlichen Situation, bei mir ist es aber eine Gasleitung. Ich habe mich daher etwas mit dem Thema beschäftigt... kurz gesagt: Du musst die Umverlegung nicht zahlen.

Begründung:
1. Grundsätzlich kann man sich auf die Richtigkeit des Grundbuches berufen. Wenn beim Erwerb keine Lasten eingetragen sind und dir nicht nachgewiesen werden kann, dass du vor dem Kauf von der Leitung wusstest, dann muss man davon ausgehen, dass das stimmt, was im Grundbuch steht.

2. Wenn die Leitung vor der Wende verlegt wurde, konnten die Energieversorger die Leitungsrechte ins Grundbuch bis, ich meine es war 2010, einfach so eintragen lassen. Ich schätze diese Frist hat die TEN verpennt. Solange das Grundstück ein und denselben Besitzer hat/hatte, besteht das Leitungsrecht auch ohne Grundbucheintrag. Wird das Grundstück veräußert und das Leitungsrecht nicht offiziell gesichert... dann hat das Energieversorgungsunternehmen Pech gehabt und muss die Leitung umverlegen.

3. Es lohnt sich auch ein Blick in die Niederspannungsverodnung. Genauer kann man sich mal §12 anschauen. Dort ist eigentlich ziemlich genau geregelt, was du als Anschlußnehmer dulden musst und was nicht, bzw. wer eine Umverlegung zahlen muss. Kurz gesagt: Ist es nicht dein eigener Anschluss, dann weg.

Ich finde es aber schon erstaunlich, dass die bei der TEN dir das erst einmal berechnen wollen. Bei meinem Netzbetreiber gab's da kein Zucken. Die planen jetzt wegen mir einen neuen Trassenverlauf mit mehreren hundert Metern Umweg...
 
M

MayrCh

1. Grundsätzlich kann man sich auf die Richtigkeit des Grundbuches berufen. Wenn beim Erwerb keine Lasten eingetragen sind und dir nicht nachgewiesen werden kann, dass du vor dem Kauf von der Leitung wusstest, dann muss man davon ausgehen, dass das stimmt, was im Grundbuch steht.
Der Knackpunkt ist, das er als Käufer gesagt hat: Kein Leitungsrecht auf dem Grundstück = keine Leitung im Grundstück. Und das ist nicht richtig. Neben meinen bereits oben aufgeführten Konstellationen seien noch Leitungen in öffentlichen Wegen und Straßen auf Privatgrundstücken genannt. Diese Leitungen tauchen ebenfalls nicht im Grundbuch auf, sind aber durch Konzessionsverträge gesichert.

dann hat das Energieversorgungsunternehmen Pech gehabt und muss die Leitung umverlegen.
Grundsätzlich besteht kein Verlegungs- sondern ein Beseitigungsanspruch. Wenn der Eigentümer diesen geltend macht, kann der Netzbetreiber jedoch ein Enteignungsverfahren beantragen. Die meisten Netzbetreiber dürften jedoch die Beseitigung oder Enteignung mit einer Umverlegung abwenden.

Ich finde es aber schon erstaunlich, dass die bei der TEN dir das erst einmal berechnen wollen.
Erstaunlich ist das erst mal nicht, Kostenerstattung nach Verursacherprinzip ist hier an der Tagesordnung. Ggfs wurde hier den Besonderheiten des Einzelfalles nicht gebührend Rechnung getragen.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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