ᐅ bauen ohne Ausführungsplanung vom Architekt
Erstellt am: 28.03.15 18:32
C
corumbiko28.03.15 18:32hallo zusammmne,
zum Einfamilienhaus Bau - ganz normales Haus aus "Schublade", Typ Stadtvilla, 150qm ohne Keller, 2 Geschoss, KFw70, ) haben wir einen Bauunternehmer (über ihn Statiker und Energieeinsparverordnung Ingenieur) und einen unabhängigen Architekten.
Mit Architekt ist Leistungsphase 1 bis einschl.Leistungsphase 5 (ausführugsplanung) erst mal vereinbart.
mit Bauunternehmer ist Werkvertrag und Bauleistungsbeschreibung zum FIXPREIS und fixem Termin festgelegt, sprich wir haben Position für Position bis aufs kleinste festgelegt und niedergeschrieben das Ganze , viel Energie und mehrere Sitzungen mit GU und Architekt hinter sich gebracht, sodass aus meiner Sicht das Haus" nur noch "gebaut werden muss....
Nun sagt mein GU, dass er keine Notwendigkeit an Erstellung der Werksplanung sieht, denn die Genehmigungspläne reichen ihm aus.
Klingt verlockend wegen Kosten sparen( Architekt würde auf Erstellung der Werksplanung Leistungsphase 5 auch nicht bestehen, somit wäre er uns günstiger als geplant insgesamt.)
Frage:
- wenn Generalunternehmer solche Aussage tätigt und bereit ist, das Bauprojekt ohne Werksplanung anzupacken, das ganze dann auch zum Festpreis und Werkvertrag+ Bauleistungsbeschreibung sind geprüft unf stimmig , dann haftet zwar nicht der Architekt ABER der Generalunternehmer voll und ganz ja für eventuell später entstehenden Fehler/Baumängel, oder ??
Er kann rückwirkend ja nicht etwa sagen, die Werksplanung liege ihm nicht vor, daher der Fehler, oder ??
Wozu dann tatsächlich bei solch einem Standardprojekt aus Schublade ( Einfamilienhaus) den Mehraufwand für Werksplanung betreiben ???
Schildert bitte Eure begründete (!) Meinungen und Rechtslage zu Verantwortlichkeitsaufteilung in solcher Konstellation ! bitte nicht einfach "Werksplanung muss sein und basta" , denn es gibt viele Bauherren, die Ohne Werksplanung bauen (kalkuliertes Risiko JA) und trotzdem im Mängelfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben...
Viellicht sollte der ein oder andere Satz dazu zum Werkvertrag extra aufgenommen werden ???
danke im voraus!!!
Heidi
zum Einfamilienhaus Bau - ganz normales Haus aus "Schublade", Typ Stadtvilla, 150qm ohne Keller, 2 Geschoss, KFw70, ) haben wir einen Bauunternehmer (über ihn Statiker und Energieeinsparverordnung Ingenieur) und einen unabhängigen Architekten.
Mit Architekt ist Leistungsphase 1 bis einschl.Leistungsphase 5 (ausführugsplanung) erst mal vereinbart.
mit Bauunternehmer ist Werkvertrag und Bauleistungsbeschreibung zum FIXPREIS und fixem Termin festgelegt, sprich wir haben Position für Position bis aufs kleinste festgelegt und niedergeschrieben das Ganze , viel Energie und mehrere Sitzungen mit GU und Architekt hinter sich gebracht, sodass aus meiner Sicht das Haus" nur noch "gebaut werden muss....
Nun sagt mein GU, dass er keine Notwendigkeit an Erstellung der Werksplanung sieht, denn die Genehmigungspläne reichen ihm aus.
Klingt verlockend wegen Kosten sparen( Architekt würde auf Erstellung der Werksplanung Leistungsphase 5 auch nicht bestehen, somit wäre er uns günstiger als geplant insgesamt.)
Frage:
- wenn Generalunternehmer solche Aussage tätigt und bereit ist, das Bauprojekt ohne Werksplanung anzupacken, das ganze dann auch zum Festpreis und Werkvertrag+ Bauleistungsbeschreibung sind geprüft unf stimmig , dann haftet zwar nicht der Architekt ABER der Generalunternehmer voll und ganz ja für eventuell später entstehenden Fehler/Baumängel, oder ??
Er kann rückwirkend ja nicht etwa sagen, die Werksplanung liege ihm nicht vor, daher der Fehler, oder ??
Wozu dann tatsächlich bei solch einem Standardprojekt aus Schublade ( Einfamilienhaus) den Mehraufwand für Werksplanung betreiben ???
Schildert bitte Eure begründete (!) Meinungen und Rechtslage zu Verantwortlichkeitsaufteilung in solcher Konstellation ! bitte nicht einfach "Werksplanung muss sein und basta" , denn es gibt viele Bauherren, die Ohne Werksplanung bauen (kalkuliertes Risiko JA) und trotzdem im Mängelfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben...
Viellicht sollte der ein oder andere Satz dazu zum Werkvertrag extra aufgenommen werden ???
danke im voraus!!!
Heidi
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Irgendwoabaier28.03.15 18:45Hi,
Ist das der offene Aufruf zu einer kostenfreien Rechtsberatung?
Die Fragestellung gehört tatsächlich in die Hände eines Rechtsberaters... insbesondere wenn es dann um belastbare und haftbar machende Aussagen gehen sollte.
corumbiko schrieb:
Schildert bitte Eure begründete (!) Meinungen und Rechtslage zu Verantwortlichkeitsaufteilung in solcher Konstellation ! [..]
Viellicht sollte der ein oder andere Satz dazu zum Werkvertrag extra aufgenommen werden ???
Ist das der offene Aufruf zu einer kostenfreien Rechtsberatung?
Die Fragestellung gehört tatsächlich in die Hände eines Rechtsberaters... insbesondere wenn es dann um belastbare und haftbar machende Aussagen gehen sollte.
C
corumbiko28.03.15 19:02danke an irgendwoabaier, sehr hilfreich, von allein wäre ich nie darauf gekommen. ich möchte bitten, auf solche Beiträge wirklich zu verzichten.danke nochmals
Mir gefällt der Tonfall der Frage nicht und noch weniger die Reaktion auf die Antwort von irgendwoabaier. In diesem Forum gibt es (oft umfangreiche) Hilfestellungen für die, die ein Problem oder eine / viele Fragen haben. Mit derart patzigem Umgangston muss ich persönlich zunächst würgen, dann stellen sich die Nackenhaare auf und dann brüllt es in mir: "nö".
Würde ich mal drüber nachdenken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier nun noch nützliche Antworten kommen (aber Masochisten gibt es überall).
Würde ich mal drüber nachdenken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier nun noch nützliche Antworten kommen (aber Masochisten gibt es überall).
T
toxicmolotof28.03.15 22:05Irgendwoabaier hat aber nun mal leider Recht corumbiko, so leid es mir auch tut.
Es ist eine konkrete juristische Frage und diese gehört in die Hände eines Juristen. Rechtsberatung in einem konkret genannten Fall darf nun mal nicht einfach von jedermann durchgeführt werden.
Es ist eine konkrete juristische Frage und diese gehört in die Hände eines Juristen. Rechtsberatung in einem konkret genannten Fall darf nun mal nicht einfach von jedermann durchgeführt werden.
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