ᐅ Kellerzimmer in die Einliegerwohnung verlegen?
Erstellt am: 13.07.24 21:05
Ruffy99 schrieb:
Diese Festsetzung wurde soweit aufgeweicht, dass es nicht für Aufenthaltsräume, sondern nur für Ruhe/Schlafräume gilt.Ruffy99 schrieb:
Tatsächlich wird hier zwischen Ruhe-/Schlafraum und Aufenthaltsraum unterschiedenDas muss ja bei Euch iwo in dem Bebauungsplan festgesetzt werden. Den kennen wir aber auch nicht, um die Frage zu beantworten.
Du musst schon Gründe und Quellen nennen, wenn der Bezug ggf einen der Gründe ausmacht, ob zu genehmigen oder nicht.
Ja, das ist im Bebauungsplan unter einem Punkt wie folgt festgesetzt:
"Aufenthaltsräume sind zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten."
Ich hatte ursprünglich das gleiche Problem auch im OG. Da habe ich dann ein Kinderzimmer und ein Büro vertauscht, sodass das nicht erlaubte Zimmer ein Büro wurde. Das wurde dann genehmigt. Also unterscheiden die tatsächlich.
Folgende Begründung bekam ich vom Bauamt:
"In den textlichen Festsetzungen ist definiert, dass Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten sind. In Anlehnung an die Begründung des Bebauungsplan und an das Lärmschutzgutachten wurde die Festsetzung bereits insoweit aufgeweicht, dass diese nicht auf Aufenthaltsräume, sondern auf Schlaf- und Ruheräume anzuwenden ist und sofern mindestens ein Fenster des betroffenen Schlaf- oder Ruheraums zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet ist, die Festsetzung als erfüllt anerkannt wird. Eine weitere Aufweichung oder Befreiung der Festsetzung ist nicht möglich."
"Aufenthaltsräume sind zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten."
Ich hatte ursprünglich das gleiche Problem auch im OG. Da habe ich dann ein Kinderzimmer und ein Büro vertauscht, sodass das nicht erlaubte Zimmer ein Büro wurde. Das wurde dann genehmigt. Also unterscheiden die tatsächlich.
Folgende Begründung bekam ich vom Bauamt:
"In den textlichen Festsetzungen ist definiert, dass Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten sind. In Anlehnung an die Begründung des Bebauungsplan und an das Lärmschutzgutachten wurde die Festsetzung bereits insoweit aufgeweicht, dass diese nicht auf Aufenthaltsräume, sondern auf Schlaf- und Ruheräume anzuwenden ist und sofern mindestens ein Fenster des betroffenen Schlaf- oder Ruheraums zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet ist, die Festsetzung als erfüllt anerkannt wird. Eine weitere Aufweichung oder Befreiung der Festsetzung ist nicht möglich."
H
hanghaus202314.07.24 12:39Dann mach doch da auch ein Büro draus. Macht sich doch auch besser wenn die Einliegerwohnung zum Schluss größer ist. Du wirst doch bestimmt das auch Steuerlich geltend machen wollen. Gibt es auch Fördermittel?
Wenn der Mieter dann da drin schläft ist dann doch nicht mehr Dein Problem.
Wenn der Mieter dann da drin schläft ist dann doch nicht mehr Dein Problem.
Ja genau, das ist mein Gedanke.
Meine Frage ist nur, ob ich das jetzt erneut beantragen muss, wenn ich die Tür versetzen möchte. Oder kann ich das einfach so machen.
Das Porblem ist dass ich eine Ewigkeit auf die Genehmigung gewartet habe und jetzt endlich mitten im Bau stecke. Und jetzt nochmal pausieren und auf die Genehmigung warten wäre nervig.
Meine Frage ist nur, ob ich das jetzt erneut beantragen muss, wenn ich die Tür versetzen möchte. Oder kann ich das einfach so machen.
Das Porblem ist dass ich eine Ewigkeit auf die Genehmigung gewartet habe und jetzt endlich mitten im Bau stecke. Und jetzt nochmal pausieren und auf die Genehmigung warten wäre nervig.
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