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ᐅ Überbau Carport und zu lange Grenzbebauung


Erstellt am: 08.06.22 21:55

K a t j a09.06.22 14:10
Das Problem besteht m.E. aus 2 Sachverhalten. Erstens die Überbauung. Die ist mit dreieurofünfzig sicher aus der Welt zu schaffen und man kann sich irgendwie einigen. Blöd wird die Randbebauung. Wenn ich das richtig deute, wurde hier eine überdachte Terrasse oder ein Erker nachträglich direkt an die Grenze gebaut? Das wäre nicht mal ein privilegiertes Gebäude und löst unmittelbar eine Abstandsfläche auf Deinem Land von zusätzlich 3m (also insgesamt 6m) aus (soweit meine Laienkenntnisse mich nicht trügen). Das ist mit dreifuffzig schon ein hartes Brot. Die Akzeptanz dessen später einfach zurück nehmen zu können, wird vermutlich nicht einfach.
Ich würde da mal einen Fachanwalt fragen, wie die Dinge stehen, wenn Du momentan keinen Handlungsbedarf siehst, aber trotzdem keine Baulast akzeptieren willst. Könnte mir vorstellen, dass eine Duldung über mehrere Jahre Dir am Ende auf die Füße fällt, wenn der Richter Dir nicht wohlgesonnen ist.
holm66709.06.22 15:10
K a t j a schrieb:

Das Problem besteht m.E. aus 2 Sachverhalten. Erstens die Überbauung. Die ist mit dreieurofünfzig sicher aus der Welt zu schaffen und man kann sich irgendwie einigen. Blöd wird die Randbebauung. Wenn ich das richtig deute, wurde hier eine überdachte Terrasse oder ein Erker nachträglich direkt an die Grenze gebaut? Das wäre nicht mal ein privilegiertes Gebäude und löst unmittelbar eine Abstandsfläche auf Deinem Land von zusätzlich 3m (also insgesamt 6m) aus (soweit meine Laienkenntnisse mich nicht trügen). Das ist mit dreifuffzig schon ein hartes Brot. Die Akzeptanz dessen später einfach zurück nehmen zu können, wird vermutlich nicht einfach.
Ich würde da mal einen Fachanwalt fragen, wie die Dinge stehen, wenn Du momentan keinen Handlungsbedarf siehst, aber trotzdem keine Baulast akzeptieren willst. Könnte mir vorstellen, dass eine Duldung über mehrere Jahre Dir am Ende auf die Füße fällt, wenn der Richter Dir nicht wohlgesonnen ist.


Danke für die Rückmeldung:

  • mit 3,50€ meinst du eine symbolische Rente nach dem $902?
  • Von meinem Grundstück betrachtet sieht es aus als wenn da noch eine Fertiggarage mit einem Vordach und daran anschließend ein Schuppen steht (siehe auch nochmal anhängendes Bild)
  • D.h. wenn ich das jetzt akzeptiere dann würde ich ggf. später gezwungen werden eine Baulast einzutragen?

Grüne Hecke vor weißer Wand mit Tor, dahinter Häuser mit roten Ziegeldächern, Gras im Vordergrund
K a t j a09.06.22 15:20
Die Garage und der Schuppen zählen im allgemeinen (Gemeinden können Ausnahmen festlegen) zu privilegierten Gebäuden und können als Randbebauung an die Grenze gesetzt werden. Das übliche Maß einer maximalen Randbebauung beträgt 9m pro Grenze und 15m insgesamt pro Grundstück.

Ich vermute, das Garage und Schuppen legal beantragt und gebaut wurden, der Anbau am Haus hingegen ist Schwarzbau. Der Anbau am Haus löst gleich 3 Vergehen aus: Er führt zur Überschreitung der maximalen 9m Grenzbebauung, er hat die Grenze mit dem Dach direkt überbaut und er wurde als nicht privilegiertes Gebäude unerlaubt an die Grenze gebaut. Lustig. 😀

Das ist nur meine Laienmeinung - bitte beachten. Darüber hinaus können die Regeln abweichen, wenn die Gemeinde dies für sich anders festlegen.
holm667 schrieb:


  • mit 3,50€ meinst du eine symbolische Rente nach dem $902?
Weiß den § nicht aus dem Kopf, aber im Grunde verpachtest Du die 10 Zentimeter, richtig.
holm667 schrieb:

  • D.h. wenn ich das jetzt akzeptiere dann würde ich ggf. später gezwungen werden eine Baulast einzutragen?
Das ist genau die Frage. Wenn Du das 10 Jahre stehen lässt und dann Deine Kinder ein Haus auf das Land genau an die Stelle bauen wollen, könnte ein Richter imho argumentieren, dass Du mit den 10 Jahren eine Duldung des Schwarzbaus akzeptiert hast und nun die Baulast entstanden ist. Ich kenne die Urteile in solchen Fällen nicht. Da hilft nur jemand fragen, der es weiß => Anwalt. Die Stunde ist nicht unbezahlbar und gut investiert.
holm66709.06.22 15:44
K a t j a schrieb:

Die Garage und der Schuppen zählen im allgemeinen (Gemeinden können Ausnahmen festlegen) zu privilegierten Gebäuden und können als Randbebauung an die Grenze gesetzt werden. Das übliche Maß einer maximalen Randbebauung beträgt 9m pro Grenze und 15m insgesamt pro Grundstück.

Ich vermute, das Garage und Schuppen legal beantragt und gebaut wurden, der Anbau am Haus hingegen ist Schwarzbau. Der Anbau am Haus löst gleich 3 Vergehen aus: Er führt zur Überschreitung der maximalen 9m Grenzbebauung, er hat die Grenze mit dem Dach direkt überbaut und er wurde als nicht privilegiertes Gebäude unerlaubt an die Grenze gebaut. Lustig. 😀

Das ist nur meine Laienmeinung - bitte beachten. Darüber hinaus können die Regeln abweichen, wenn die Gemeinde dies für sich anders festlegen.

Weiß den § nicht aus dem Kopf, aber im Grunde verpachtest Du die 10 Zentimeter, richtig.

Das ist genau die Frage. Wenn Du das 10 Jahre stehen lässt und dann Deine Kinder ein Haus auf das Land genau an die Stelle bauen wollen, könnte ein Richter imho argumentieren, dass Du mit den 10 Jahren eine Duldung des Schwarzbaus akzeptiert hast und nun die Baulast entstanden ist. Ich kenne die Urteile in solchen Fällen nicht. Da hilft nur jemand fragen, der es weiß => Anwalt. Die Stunde ist nicht unbezahlbar und gut investiert.


Habe mich vertippt $912:

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) 1 Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2 Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
K a t j a09.06.22 16:11
holm667 schrieb:



(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) 1 Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2 Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Bei einem Schwarzbau (wenn es denn einer ist) kann man von grober Fahrlässigkeit ausgehen, denke ich. 😀
holm66709.06.22 18:23
K a t j a schrieb:

Bei einem Schwarzbau (wenn es denn einer ist) kann man von grober Fahrlässigkeit ausgehen, denke ich. 😀

Ja wahrscheinlich schon :-). Ich will es mir aber auch nicht gleich mit der Nachbarschaft verscherzen und eine Lösung finden die für beide Seiten tragbar ist. Am besten wäre es ja wenn es direkt bei der Prüfung unseres Bauantrags auffällt aber keine Ahnung ob dabei aus sowas geachtet wird.
randbebauungbaulastschuppengebäuderentegrundstückgarageanbauschwarzbaufahrlässigkeit