ᐅ Abstandsflächen 2. Garage Landesbauordnung Baden-Württemberg
Erstellt am: 22.09.21 16:15
K
Krautgarten22.09.21 16:15Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich würde mir gerne eine 2. Garage auf meinem Grundstück errichten um dort meinen Schlepper frostsicher abzustellen. Bauort ist Altdorf im Landkreis Böblingen in Baden-Württemberg. Ich würde die Garage gerne möglichst weit in der Nord - West Ecke des Grundstücks platzieren. Pläne habe ich angehängt. Nach der Landesbauordnung von BW darf man, meine ich, nur Nebengebäude bis insgesamt 9m Länge an einer Nachbargrenze errichten. Da an der Nordgrenze des Grundstücks schon eine Garage steht, würde ich dort die 9m bei Grenzbebauung der 2. Garage überschreiten. Da Nebengebäude bis 25m² Wandfläche, meine ich, auch in den Abstandsflächen errichtet werden können habe ich mir überlegt an der Nord- und Westgrenze jeweils mit den Wänden der Garage 50 cm Grenzabstand einzuhalten um so eine Grenzbebauung zu vermeiden. Traufe und Dachüberstand der Garage würden jeweils direkt an den Grenzen enden. Zur 1. Garage würden 3m Abstand eingehalten. Ist das was ich mir überlegt habe so zulässig oder habe ich etwas nicht bedacht? Der Bebauungsplan lässt Nebengebäude in unbegrenzter Zahl bis jeweils 25m² sowohl in den Bauverbotszonen als auch in den Abstandsflächen zu. Es würde mich freuen, wenn es hier jemanden gibt der sich baurechtlich besser auskennt als ich.
Grüße Tim



ich würde mir gerne eine 2. Garage auf meinem Grundstück errichten um dort meinen Schlepper frostsicher abzustellen. Bauort ist Altdorf im Landkreis Böblingen in Baden-Württemberg. Ich würde die Garage gerne möglichst weit in der Nord - West Ecke des Grundstücks platzieren. Pläne habe ich angehängt. Nach der Landesbauordnung von BW darf man, meine ich, nur Nebengebäude bis insgesamt 9m Länge an einer Nachbargrenze errichten. Da an der Nordgrenze des Grundstücks schon eine Garage steht, würde ich dort die 9m bei Grenzbebauung der 2. Garage überschreiten. Da Nebengebäude bis 25m² Wandfläche, meine ich, auch in den Abstandsflächen errichtet werden können habe ich mir überlegt an der Nord- und Westgrenze jeweils mit den Wänden der Garage 50 cm Grenzabstand einzuhalten um so eine Grenzbebauung zu vermeiden. Traufe und Dachüberstand der Garage würden jeweils direkt an den Grenzen enden. Zur 1. Garage würden 3m Abstand eingehalten. Ist das was ich mir überlegt habe so zulässig oder habe ich etwas nicht bedacht? Der Bebauungsplan lässt Nebengebäude in unbegrenzter Zahl bis jeweils 25m² sowohl in den Bauverbotszonen als auch in den Abstandsflächen zu. Es würde mich freuen, wenn es hier jemanden gibt der sich baurechtlich besser auskennt als ich.
Grüße Tim
Wenn "Schlepper" einen ausgewachsenen Traktor und nicht nur einen Aufsitzrasenmäher meint, befürchte ich eine stattliche mittlere Wandhöhe.
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K
Krautgarten22.09.21 17:20Hallo,
Ansichten zur Garage habe ich angehängt. Es ist ein Bührer EFD 4/10. Garagenhöhe passt 🙂
Ansichten zur Garage habe ich angehängt. Es ist ein Bührer EFD 4/10. Garagenhöhe passt 🙂
Krautgarten schrieb:
Da Nebengebäude bis 25m² Wandfläche, meine ich, auch in den Abstandsflächen errichtet werden können habe ich mir überlegt an der Nord- und Westgrenze jeweils mit den Wänden der Garage 50 cm Grenzabstand einzuhalten um so eine Grenzbebauung zu vermeiden.Also, mit 50cm umgehst Du nicht die Grenzbebauung. Grenzbebauung bezieht sich auf die Abstandsfläche und nicht direkt auf die Grenze.Insgesamt dann 15 Meter, maximal auf einer Seite 9 Meter. Du könntest also in der Position eine 3 x 6 Garage (oder nenn es meinetwegen Nebengebäude) bauen. Mehr nicht.
K
Krautgarten22.09.21 21:45Danke für die Antworten! 🙂
Wo genau ist denn definiert, dass Grenzbebauung nicht die Bebauung direkt an der Grenze meint, sondern eine Bebauung in den Abstandsflächen? Das würde mich persönlich sehr interessieren, da ich genau dazu nichts gefunden habe und mich deshalb ans Forum gewandt habe... Auf Flurstück 1841 sind auch mehrere Nebengebäude mit 50 cm Grenzabstand errichtet, deren Gesamtlänge so nach Landesbauordnung dann auch nicht zulässig wäre?
Wäre es alternativ möglich mein Flurstück zu teilen? Auf dem separaten Flurstück wäre ja dann wieder eine Bebauung mit 9m an einer Grenze und 15m gesamt möglich? Oder habe ich hier auch wieder etwas nicht bedacht?
Schönen Abend 🙂
Tim
Wo genau ist denn definiert, dass Grenzbebauung nicht die Bebauung direkt an der Grenze meint, sondern eine Bebauung in den Abstandsflächen? Das würde mich persönlich sehr interessieren, da ich genau dazu nichts gefunden habe und mich deshalb ans Forum gewandt habe... Auf Flurstück 1841 sind auch mehrere Nebengebäude mit 50 cm Grenzabstand errichtet, deren Gesamtlänge so nach Landesbauordnung dann auch nicht zulässig wäre?
Wäre es alternativ möglich mein Flurstück zu teilen? Auf dem separaten Flurstück wäre ja dann wieder eine Bebauung mit 9m an einer Grenze und 15m gesamt möglich? Oder habe ich hier auch wieder etwas nicht bedacht?
Schönen Abend 🙂
Tim
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