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ᐅ MwSt-Senkung während des Hausbaus


Erstellt am: 04.06.20 06:45

face2617.06.20 11:22
Man kann sich den Gesetzentwurf inzwischen im Netz anschauen.

Vorausgesetzt der wird so durchgewunken und es gibt keine "zusätzlichen Anwendungsregeln" lese ich laienhaft das so:

1. Leistungszeitpunkt entscheidend, sprich Leistung zw. 01.7. und 31.12. erfüllt, dann 16%. Teilleistungen entsprechend der Erfüllung der Teilleistung. An- oder Abschlsagszahlungen müssen bei abschl. Erfüllung nach 01.07. bzw. vor 31.12. in der Abschlussrechnung auf 16% korrigiert werden.

2. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung (er kann aber natürlich) für den Unternehmer den Preis entsprechend anzupassen (also dem Kunde weiterzugeben)

3. Bei besonderen Verträgen (Notar, Architekt etc) bei denen es spez. Gebührenberechnungen auf Basis Nettopreisen gibt (HOAI z.B.) muss die gültige Ust auf den Nettopreis draufgeschlagen werden (also Senkung weitergegeben)

4. Bei Langzeitverträgen (vor 01.03.20 abgeschlossen) haben beide Parteien Anspruch auf Ausgleich bei Senkung oder Erhöhung (hier jetzt Senkung). Es sei denn im Vertrag sind spezielle Regelungen getroffen, dann gilt Zivilrecht.

Heisst für mich aus Verbrauchersicht gibt es zwei "Problemfälle". Vertrag ist zwischen 01.03. und 30.06 geschlossen, dann obliegt es dem ermessen des Unternehmers und man kann hoffen, dass er es weitergibt. Darauf hoffe ich als Verbraucher natürlich. Und es gibt irgendwelche Regelungen im Vertrag zur MwSt. die ja meist eher für Erhöhungen gedacht sind aber die evtl. Zivilrechtlich vielleicht auch die Weitergabe der Senkung ausschließen.

Aber bitte nochmal. Nur der Entwurf und ich Laie. Vielleicht kann da ein "fachnäherer" mal ein Blick reinwerfen.
Musketier17.06.20 12:41
Ich denke, du hast das schon recht gut zusammengefasst.

Was ich persönlich noch nicht mit Sinn und Leben erfüllen kann, ist das Thema Langzeitverträge.
Zählen da wirklich die Bauverträge mit rein oder sind damit eher Dauerschuldverhältnisse/Abos etc. gemeint.
Da das aber ziemlich genau dem §29 USTG entspricht und der schon länger existiert, gehe ich davon aus, dass es dazu schon irgendwelche UST-Kommentare oder Urteile dazu gibt.
saralina8717.06.20 12:47
Kann ich nachher mal recherchieren
saralina8717.06.20 13:13
Ich fasse mal den USt-Kommentar zu Paragraph 29 UStG in Lippross/Seibel zusammen.

Allgemein:
Die Vorschrift gewährt einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch für alle Fälle, in denen sich die USt-Belastung verändert. Für Streitigkeiten über Grund und Höhe ist (wie wir ja bereits wissen) das Zivilrecht zuständig.
Diesen zivilrechtlichen Anspruch gibt es aber nur, wenn der Vertrag nicht später als vier Kalendermonate vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden ist.
Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden (da wären wir bei den Verträgen mit entsprechendem Passus), er kann aber auch durch Vereinbarung eines Festpreises ausgeschlossen sein.

Jetzt der interessante Teil für .
Als Beispiel kommt Folgendes:
Ein Kfz-Händler schließt mit einem Privatmann am 02.08.06 einen Kaufvertrag ohne Steuerklausel über einen PKW zu einem Bruttopreis von 75.000 ab. Der PKW wird am 05.02.07 geliefert. Der Umsatz unterliegt einer USt in Höhe von 19%, weil der Zeitpunkt der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) nach dem Stichtag der Steuererhöhung (01.01.07) liegt. Grundsätzliche muss der Verkäufer die Mehrbelastung selbst tragen, weil keine Steuerklausel im Vertrag stand. Aber gem. Paragraph 29 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer einen angemessenen Ausgleichsanspruch gegen den Abnehmer geltend machen, weil der Vertrag vor dem 01.09.06 (also vor mehr als vier Monaten) abgeschlossen worden ist.

Nur um das alles noch abzurunden:
Laut Abschnitt 238 UStHA gilt das Szenario andersherum bei einer Verringerung der USt. Dann hat der Leistungsempfänger den Anspruch auf Ausgleich.
Bauherr am L18.06.20 22:32
REH63110 schrieb:

Wie sieht es eigentlich mit Werkverträgen aus, dessen Beauftragung bereits geschehen ist, die endgültige Abnahme jedoch erst ins zweite Halbjahr fällt, wie z.B. Fliesen-, Sanitär- oder Elektroarbeiten? Würde hier rückwirkend ebenso der niedrigere MwSt-Satz anfallen?

Also nach meiner Erkenntnis ist dann auf die gesamte Schlussrechnung der zum Zeitpunkt der Abnahme gültige Steuersatz fällig. Beispiel:

- Elektrikerarbeiten Gesamtsumme netto 50.000 Euro.
- Es kamen vor dem 01.07. bereits Abschlagsrechnungen i.H.v. 40.000 Euro netto zusammen, die auch brav zzgl. MwSt. bezahlt wurden. Also sind bereits 40.000 + 40.000*0,19 = 47.600 Euro brutto überwiesen worden.
- Die Abnahme findet am 01.07.2020 statt und die Schlussrechnung kommt am 02.07.
- In der Schlussrechnung steht dann:

Gesamtsumme netto: 50.000 Euro
MwSt. 16%: 8.000 Euro
Bisher bezahlt: 40.000 Euro netto plus 7.600 Euro MwSt.
Restforderung: 10.400 Euro

Ersparnis dank MwSt. Senkung sind 1.500 Euro, da für Bauleistungen die Abnahme relevant ist für das Umsatzsteuerrechtliche Leistungsdatum.

Also das ist ja super positiv für uns Bauherren zurzeit. Möglichst viele Gewerke sollten im 2. HJ abgenommen werden.

Bzgl. der Weitergabe des Vorteils kann ich nur für unseren Fall sprechen: wir bauen in Einzelvergabe und mit den Gewerken sind sog. Einheitspreise vereinbart. Diese sind netto. D. h. wir profitieren zu 100% von der MwSt. Senkung. Das ist ja auch Sinn der Sache. Wir werden uns vermutlich das ein oder andere Extra dadurch gönnen. Davon profitiert auch der Unternehmer und genau so soll es laufen mit der MwSt. Senkung. Cheers!
WingVII18.06.20 22:46
saralina87 schrieb:

Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden (da wären wir bei den Verträgen mit entsprechendem Passus), er kann aber auch durch Vereinbarung eines Festpreises ausgeschlossen sein.
Wenn es im Vertrag heißt: "Bruttopreis in Höhe von XXX.XXX€. Festpreis bis 31.12.2020.", schau ich dann in die Röhre? Der Bauvertrag wurde September 2019 abgeschlossen. Die Abnahme mit Schlussrechnung findet wohl im zweiten Halbjahr 2020 statt
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