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ᐅ MwSt-Senkung während des Hausbaus


Erstellt am: 04.06.20 06:45

bazinga04.06.20 16:16
Ich denke, es wird an der Auflistung im Vertrag scheitern, wenn ich das richtig verstanden habe:

Aus dem Werkvertrag muss hervorgehen, dass für Teile der Gesamtleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. Nur wenn Einzelpositionen wie Leistungsbeschreibung, Mengen und Preise enthalten sind, sind überhaupt Teilleistungen möglich. Wird lediglich ein Festpreis für das gesamte Werk vereinbart, scheiden Teilleistungen von vornherein aus.
Musketier04.06.20 16:36
saralina87 schrieb:

Und wieso nicht? 5% von X ist ein ziemlich konkreter Betrag, wenn auch eine Netto-Summe Y vereinbart wurde.

Nö.
Nur weil du gegenüber dem Standard noch eine teurere Treppe einbaust, heißt das nicht, dass die Erdarbeiten teurer werden. Bei 15% vom Endbetrag dagegen schon.
Wie gesagt, ich würde als Unternehmer das Risiko nicht eingehen in 4 Jahren bei der nächsten Betriebsprüfung tausende Euro nachzuzahlen, wenn ich den Kunden so oder so gebunden habe. Mit großer Wahrscheinlichkeit baut der Kunde nur einmal im Leben.
saralina87 schrieb:

Wie würde sich denn der GU verhalten, deiner Meinung nach? Eine Rechnung mit 19% stellen? Oder mit 16%?

Meiner Meinung nach wäre es bei Abschlagsrechnungen so richtig:

2HJ 2020
Abschlag 1+2: netto + 16%

1HJ 2021
Abschlag 3-7: netto + 19%
Schlussrechnung Gesamtnetto + 19% abzgl.. Bruttoabschläge

Die Frage ist nur, gehe ich bei Abschlag 1+2 von der Bruttosumme (wie mit Privatkunden vereinbart) und rechne die 16% raus oder gehe ich vom Netto aus und habe dann bei der Schlussrechnung eine größere Nachzahlung in Höhe der 3% UST Differenz aus Abschlag 1 und 2.
Variante 2 könnte den Bauherren eiskalt erwischen.
H4usl3b4u3r04.06.20 16:41
ach herrje!
Uns betrifft das auch. Das Haus (schlüsselfertig) wird aber voraussichtlich 09/2020 fertig. Im Bauträgerkaufvertrag sind eine Gesamtsumme x incl. 19% MwSt, sowie prozentuale Raten entsprechend Bau-Durchführung aufgeführt (30% bei ..., 28% bei... usw.). Besondere Abnahmen gibt es zwischendurch nicht. Es gibt nur die Möglichkeit, den Baufortschritt zu besichtigen.
Ca. 20% sind noch offen.

Welche Variante ist richtig?:
a) ab 01.07.2020 wird die Restsumme neu berechnet (Restsumme / 119 * 116)
b) bei Abnahme des fertiggestellten Hauses wird die Gesamtsumme neu berechnet (Gesamtsumme x / 119 * 116)
Musketier04.06.20 16:43
Bauträgerkaufvertrag oder Werkvertrag eines GU?
Lückenfüller04.06.20 17:26
Bei uns ist es exakt die gleiche Situation wie bei , nur mit Abnahme 11/20. Wie wäre es bei uns ( : Bei uns GU)?
schroedinxer04.06.20 19:41
H4usl3b4u3r schrieb:

ach herrje!
Uns betrifft das auch. Das Haus (schlüsselfertig) wird aber voraussichtlich 09/2020 fertig. Im Bauträgerkaufvertrag sind eine Gesamtsumme x incl. 19% MwSt, sowie prozentuale Raten entsprechend Bau-Durchführung aufgeführt (30% bei ..., 28% bei... usw.). Besondere Abnahmen gibt es zwischendurch nicht. Es gibt nur die Möglichkeit, den Baufortschritt zu besichtigen.
Ca. 20% sind noch offen.

Welche Variante ist richtig?:
a) ab 01.07.2020 wird die Restsumme neu berechnet (Restsumme / 119 * 116)
b) bei Abnahme des fertiggestellten Hauses wird die Gesamtsumme neu berechnet (Gesamtsumme x / 119 * 116)

Variante a)

Auf den Nettopreis wird 16 % Steuer aufgeschlagen und die geleisteten Abschlagszahlungen werden von diesem Betrag in voller Höhe abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist die zu zahlende Restsumme.
abschlagrestsummewerkvertragteilleistungenschlussrechnungbauträgerkaufvertrag