ᐅ Stress mit dem Architekten - Vorvertrag blauäugig unterschrieben
Erstellt am: 14.02.18 12:53
Es geht darum das der Architekt/Ingenieur insgesamt nicht in unserem Sinne gearbeitet hat. Wünsche wurden nicht beachtet, Informationen nicht weiter gegeben und anderes.
Mitglied irgendeiner kammer ist er nicht, Schlichtungsstelle fällt also aus.
Gespräch mit Anwalt steht nachher an.
Mitglied irgendeiner kammer ist er nicht, Schlichtungsstelle fällt also aus.
Gespräch mit Anwalt steht nachher an.
Gefühlt kannst du dich dann schon mal darauf einstellen, dass der Anwalt euch zu einem Vergleich bringt. Du dann die Hälfte der geforderten 9700€ zahlen wirst und auf deinen Anwaltskosten sitzen bleibst.
Reden hilft meistens mehr, als direkt zum Anwalt zu rennen. Aber jeder muss mal Lehrgeld in diese Richtung zahlen.
Nach deiner Beratungsresistenz aus dem anderen Thread zu urteilen, kann ich dem Architekten nur Erfolg wünschen.
Es gibt Menschen mit denen möchte man nicht zusammenarbeiten.
Reden hilft meistens mehr, als direkt zum Anwalt zu rennen. Aber jeder muss mal Lehrgeld in diese Richtung zahlen.
Nach deiner Beratungsresistenz aus dem anderen Thread zu urteilen, kann ich dem Architekten nur Erfolg wünschen.
Es gibt Menschen mit denen möchte man nicht zusammenarbeiten.
Ein Architekt ist m.W. (wenn nicht angestellt) Pflichtmitglied der Kammer. Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung - aber nicht, daß der Bauherr diese phänomenal schön finden muß. Somit steht auch sein Honoraranspruch unter keinem Gefallensvorbehalt. Was sind denn objektive Schlechtleistungskriterien in Eurem Fall ?
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
reeneex schrieb:Die HOAI kennt m.W. keine Koppelgeschäfte aus Kauf- oder Bauvertrag und Planungsleistung (?)
Planungsleistungen nach HOAI die beim Zustandekommen des Hausvertrages mit inkl sind.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
H
HilfeHilfe16.02.18 06:5511ant schrieb:
Ein Architekt ist m.W. (wenn nicht angestellt) Pflichtmitglied der Kammer. Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung - aber nicht, daß der Bauherr diese phänomenal schön finden muß. Somit steht auch sein Honoraranspruch unter keinem Gefallensvorbehalt. Was sind denn objektive Schlechtleistungskriterien in Eurem Fall ?
Die HOAI kennt m.W. keine Koppelgeschäfte aus Kauf- oder Bauvertrag und Planungsleistung (?)zumal man erwarten kann das jeder der xxxxxxk in die Hand nimmt um zu bauen auch mal einen vertrag lesen kann wo auch paar zahlen drinne stehen
Dann versuche ich es ein wenig neutraler zu halten.
Wie ist den euer Vertrag aufgesetzt? Habt ihr definiert, dass nach jeder Leistungsphase Ihr die Ergebnisse freigeben müsst? Wenn ja und dies nicht erfolgt ist, sodass der Architekt einfach weitergemacht hat, dann habt ihr ggf. gute Chance die 9000€ anzufechten.
Für mich klingt eine Rechnung von 9000€ nach Leistungsphase 1-3 ggf. auch Leistungsphase 1-4, richtig?
Wie ist den euer Vertrag aufgesetzt? Habt ihr definiert, dass nach jeder Leistungsphase Ihr die Ergebnisse freigeben müsst? Wenn ja und dies nicht erfolgt ist, sodass der Architekt einfach weitergemacht hat, dann habt ihr ggf. gute Chance die 9000€ anzufechten.
Für mich klingt eine Rechnung von 9000€ nach Leistungsphase 1-3 ggf. auch Leistungsphase 1-4, richtig?
Ähnliche Themen