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ᐅ Schmales Baufenster und untergeordnetes Bauteil


Erstellt am: 07.09.17 13:02

P
PaKa2018
07.09.17 13:02
Wir haben großes Grundstück (1000qm) mit mini Baufenster (6,50x10m). Die langen Seite (10m N/S) grenzt an Nachbargrundstücke, die breite Seite (6,50m O/W) an einen weiteren Neubau. Wir teilen uns in der Mitte einen Garagenplatz.
Wir möchten das Haus etwas größer - fühlt sich arg nach Streichholzschachtel an. N/S ist ausgeschöpft aufgrund der Abstandsregelung zum Nachbarn. Westen ebenso, aber im Osten haben wir sehr viel Platz, rund 50m Platz/Garten. Begrenzung ist durch das vorgegeben Baufenster.

Uns wurde vom Architekten gesagt 1x5m untergeordnetes Bauteil (Erker) im Osten möglich. Das sei das Maximum an Überschreitung. Ich habe ähnliche Zahlen (1,50x5m) bei der Bemessung der Abstandsfläche gefunden ("..Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben ausser Betracht (...) Erker wenn sie nicht breiter als 5m sind, nicht mehr als 1,5m vortreten).

Uns geht es jedoch nicht um die abstandsfläche sondern das Baufenster. Für diese Konstellation finde ich keine Infos bisher. Wir versuchen einen Termin im Bauamt zu bekommen, möchten uns aber vorbereiten.

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Hallo PaKa2018,

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E
Escroda
07.09.17 14:16
Ein Bild vom Bebauungsplan und evt. den schriftlichen Festsetzungen wäre nicht schlecht.
PaKa2018 schrieb:
Uns wurde vom Architekten gesagt 1x5m untergeordnetes Bauteil (Erker) im Osten möglich.
Woher hat er diese Erkenntnis? Hat er in dem Baugebiet schon mehrere Projekte geplant? Ist er mit den Gepflogenheiten der zuständigen Genehmigungsbehörde sehr vertraut?
Da Du von den Festsetzungen des B-Planes abweichen willst, gilt das bundeseinheitliche Planungsrecht, hier §31 Baugesetzbuch:
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplan können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplan kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplan zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Wie Du die Situation schilderst, könnte vielleicht mit 3. argumentiert werden. Dazu müsste man aber, wie bereits oben erwähnt, die Details zum Grundstück und dem Bebauungsplan kennen.
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