Grunderwerbsteuer/worauf gilt Steuer? welcher Bauträger MUSS?

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M

Maier

Hallo liebes Forum,

jetzt habe ich zwar schon fleißig gelesen bin mir aber bei zwei Punkten noch unsicher.

1.)
Voraussichtlich können wir von einer Privatperson ein Grundstück erwerben allerdings MUSS zwingend mit einem bestimmten Bauträger gebaut werden. Fällt bei dieser Konstellation jetzt Grunderwerbsteuer nur auf den Grundstückspreis an oder auf Grundstück plus neues Haus. Auf der einen Seite sind die Parteien wirtschaftlich nicht "verbandelt" allerdings besteht ja schon eine Art "Kopplungsgeschäft".

2.)
Auf welchen Wert wird die Steuer berechnet, wenn auf dem Grundstück noch ein altes Haus ist, was abgerissen wird. Schmälert dies den anzusetzenden Wert (Kaufpreis - Abrisskosten) und sind Notarkosten zu besteuern oder auch abzuziehen.

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Grüße
 
Musketier

Musketier

1.)
Bei Kopplungsgeschäften i.d.R. auf Haus und Grundstück.


2.)
Ein abrissreifes Haus (und seine Abrisskosten) schmälert ja schon den Kaufpreis des Grundstücks.
Damit kannst du die nicht noch mal abziehen.

Bsp
Wert eines unbebauten Grundstücks 80.000
vermutliche Abrisskosten -20.000
Kaufpreis für Grundstück = 60.000
 
B

Bauexperte

Hallo,

1.)
Voraussichtlich können wir von einer Privatperson ein Grundstück erwerben allerdings MUSS zwingend mit einem bestimmten Bauträger gebaut werden. Fällt bei dieser Konstellation jetzt Grunderwerbsteuer nur auf den Grundstückspreis an oder auf Grundstück plus neues Haus. Auf der einen Seite sind die Parteien wirtschaftlich nicht "verbandelt" allerdings besteht ja schon eine Art "Kopplungsgeschäft".
Das die beiden Parteien wirtschaftlich *nicht* verbandelt sind, würde ich an Deiner Stelle nicht darauf wetten wollen. Wie sonst erklärst Du Dir, daß Du verpflichtet bist, mit einem Anbieter "X" zu bauen?

dem zufolge - das Finanzamt (FA) ist auch nicht dumm - entfallen Grunderwerbsteuer auf Grundstück und Haus.

2.)
Auf welchen Wert wird die Steuer berechnet, wenn auf dem Grundstück noch ein altes Haus ist, was abgerissen wird. Schmälert dies den anzusetzenden Wert (Kaufpreis - Abrisskosten) und sind Notarkosten zu besteuernden oder auch abzuziehen.
Die Grunderwerbsteuer entfällt auf den Grundstücks- und Hauspreis ohne Nebenkosten wie bspw. Kosten des Notars. Dabei ist es unabhängig, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht; den Preis, welchen Du notariell beglaubigt bezahlen mußt, bildet die Grundlage der Berechnung beim FA.

Beispiel:

Grundstück: TEUR 100
Notarkosten, 2%: TEUR 2
Abriss: TEUR 20
Hausbau: TEUR 200

Somit entfällt die Grunderwerbsteuer auf den Teil Grundstück und Hausbau = TEUR 300 davon 5% = TEUR 15

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
W

Wastl

Am einfachsten zu klären: Ruf beim Finanzamt an. Blöd wenn sie dir dadurch auf die Schliche kommen, aber dann weißt du wenigstens konkret wie dein Finanzamt die Situation bewertet. Das Ganze dann schriftlich geben lassen, wenn das FA nur auf das Grundstück die Grunderwerbsteuer fordern würde.
 
Musketier

Musketier

Am einfachsten zu klären: Ruf beim Finanzamt an. Blöd wenn sie dir dadurch auf die Schliche kommen, aber dann weißt du wenigstens konkret wie dein Finanzamt die Situation bewertet. Das Ganze dann schriftlich geben lassen, wenn das FA nur auf das Grundstück die Grunderwerbsteuer fordern würde.
Das ist sinnlos. Das was du forderst ist eine Verbindliche Auskunft. Das wird dir kein Finanzbeamter einfach so mal schriftlich geben.
Eine Verbindliche Auskunft ist dazu da, für einen bestimmten Fall zu klären, wie das Gesetz dahingehend auszulegen ist.
Da das Gesetz aber recht eindeutig in Bezug auf Kopplungsgeschäfte ist, wird keiner dazu eine verbindliche Auskunft erhalten.
Im Gegenteil, der Einreicher zahlt erst mal eine Bearbeitungsgebühr.

Ich würde bei einem Kopplungsgeschäft die Grunderwerbsteuer immer auf den kompletten Preis für Grundstück und Haus einplanen.
Das Finanzamt schickt dann ein Formular, wo alles abgefragt wird. Und dann würde ich mich überraschen lassen.
Wenns gut geht, sind noch ein paar Extras fürs Haus drin.
 
W

Wastl

Das ist sinnlos. Das was du forderst ist eine Verbindliche Auskunft. Das wird dir kein Finanzbeamter einfach so mal schriftlich geben.
Eine Verbindliche Auskunft ist dazu da, für einen bestimmten Fall zu klären, wie das Gesetz dahingehend auszulegen ist.
Da das Gesetz aber recht eindeutig in Bezug auf Kopplungsgeschäfte ist, wird keiner dazu eine verbindliche Auskunft erhalten.
Im Gegenteil, der Einreicher zahlt erst mal eine Bearbeitungsgebühr.
In Bayern wurde mit immer geantwortet auf meine Anfragen beim Finanzamt. Leider nie schriftlich, sondern nur mündlich. Das man dann dafür eine Gebühr zahlen muss ist mir neu. Wie gesagt: eine verbindliche Aussage habe ich nie bekommen - deswegen würde ich mir das schriftlich geben lassen. Wenn man dafür was zahlen muss - so was? 35€ dafür hat man Klarheit! Der bestimmte Fall ist doch gegeben. Und genau der soll geprüft werden.
Das das Gesetz bzw. dessen Anwendung nicht eindeutig ist, siehst du doch an den Ganzen Beiträgen. Der Eine muss zahlen, der Andere nicht.
 
Zuletzt aktualisiert 16.06.2024
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