Auf welcher (auch: Rechts-) Grundlage soll denn da die Gemeinde die interessen einer privatwirtschaftlichen Gechäftspartei mitvertreten ?
"Technisch" kann ich mir das zwar vorstellen, z.B. daß eine Baufirma der Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes finanziert und dafür ein Vorschlagsrecht ausbedingt, an wen ein Kontingent X der Grundstücke vergeben wird - aber ob ein solcher Weg verwaltungsrechtlich wasserdicht ist, versehe ich mit einem fetten Fragezeichen. Aus meiner Sicht liegt das mindestens an der Grenze zu etwas, was in Österreich als "Gesetzeskauf" strafbar wäre.
Nach meinen Beobachtungen sind die bei der Leerverkaufsmasche offerierten angeblichen Grundstücke typischerweise real existent (gewesen), d.h. echte Angebote von realen Grundstückseigentümern werden ohne deren Wissen oder Zustimmung "geklont", danach hat ein echtes Grundstück also einen Zwilling, von dem sein Eigentümer nichts weiß = > Schritt 1: das Grundstück gibt es nun doppelt. Wenn der echte Verkäufer das echte Grundstück vom Markt nimmt (egal ob durch Verkauf oder nur Deaktivierung der Offerte), dann vollzieht der Scheinanbieter des Zwillings das nicht mit = > Schritt 2: das Klongrundstück ist unsterblich. Auf diese Weise ist es kinderleicht, die "nur" real knappe Ware Grundstück wundersam zu vermehren. Sagt nun der Kunde "ich will sehen !", schaut sich der bluffende Pokerer tatsächlich erst nun danach um, ein "Ersatz"grundstück für das "leider inzwischen anderweitig verkaufte" Original zu beschaffen. So viel Glück kann die Kuh Elsa garnicht haben, daß sich tatsächlich ein adäquater Ersatz findet - denn der könnte ja nicht vom Phantasie-Parallelmarkt, sondern leider nur aus der Wirklichkeit beschafft werden, und da ist er bekanntlich verschärft knapp. Also hängt es dann von der Formulierung der Ersatzgrundstücksqualität im Bauvertrag ab, ob der Kunde zähneknirschend das bestellte Haus - oder ein "gleichwertiges", wenn das bestellte auf dem Ersatzgrundstück nicht möglich ist ! - abnehmen bzw. sich aus dem Vertrag herauskaufen muß. Nun fragt sich der geneigte Leser wohl, weshalb man nicht einfach Nichtumgehungsvereinbarungen schließt, damit der Hausverkäufer gefahrlos ein nachprüfbar reales Grundstücksangebot - also Lage und Eigentümer - nennen kann. Die Gründe sind ganz einfach: gäbe es das Grundstück und den Vermittlungsauftrag tatsächlich, handelte der Hausverkäufer als Makler, wofür er zugelassen sein müßte; und in den "restlichen neunzig Prozent der Fälle" wäre es schlicht der herzose Tod einer Betrugsmasche - das will man der Branche natürlich nicht antun *LOL*