Der Unterschied ist: Die Dame war vor der Erbschaft nicht (Mit)Eigentümerin des Hauses.
Es stimmt, der im Urteil genannte Fall paßt hier nicht wirklich (soll ja um Eheleute gehen). Soweit konnte ich das mal aus dem Urteil extrahieren - man müßte bei sowas ohnehin anwaltlichen Rat einholen.
Die Sache ist doch leider komplizierter als gedacht.
Allerdings scheint es doch noch ein Schlupfloch zu geben. Eine Schenkung, die mit einer Gegenleistung verbunden ist, wäre wieder anders zu bewerten? In meinem Beispiel räumen sich die Ehegatten ja über den jeweiligen Anteil gegenseitig Nießbrauch ein. Bei einem normalen Vermögensgegenstand (bzw. in 2facher Ausführung), den sich beide Partner gegenseitig schenken, wäre das ganze sinnlos, da sich das Vermögen so ja nicht reduziert und der Pflichtteil gleich bleibt.
Bei einem geschenkten Nießbrauch wäre dies aber (wahrscheinlich) anders, da der Nießbrauch nicht vererbbar ist und mit dem Tod des einen Partners endet. Der ihm geschenkte Wert ist mit dem Tod also weg und fällt nicht in den Nachlass.
@nordanney
Danke für den Hinweis, kann denn ein Erbe der qua Erbschaft ins Grundbuch eingetragen wird, überhaupt die Teilungsversteigerung beantragen wenn die Grundschuld der Bank noch besteht?