Muß ja leider sein: Das Haus im Erbfall, Ehegattenabsicherung

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H

HilfeHilfe

einfach das Geld ansparen oder eine kleine Risiko-LV zu Gunsten nur einander abeschließen und gut ist. Im Todesfall dann die Eltern auszahlen bzw. so im Testament reinschreiben das Ehegatte 100 % kriegen soll und den Pflichteil auszahlen soll.

Risiko-LV kostet ja nix.

Wenn man schon vor ableben mit irgendwelchen Erklärungen kommt ist der Familienstres svorprogrammiert
 
Elina

Elina

Danke für den Einwand.

Wie paßt dieses Urteil dazu Az.: 12 O 82/17): demnach mindert der Nießbrauch den Pflichtteil:

Zitat: "Bei der Berechnung des für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasswerts ist das Nießbrauchsrecht wertmindernd zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagte als Alleinerbin Nießbrauchsberechtigte ist. Der objektive Verkehrswert des Nachlassgrundstücks ist durch das Nießbrauchsrecht der Beklagten drastisch gemindert, wie ein Sachverständiger ausgeführt hatte"

Das mit den Schenkungen habe ich auch gelesen, in diesen Fällen hat aber tatsächlich eine Schenkung (dh Eigentumsübertragung), meist an die Kinder stattgefunden. In meinem Beispiel oben findet ja keine Eigentumsübertragung statt?
 
A

apokolok

Wie paßt dieses Urteil dazu Az.: 12 O 82/17): demnach mindert der Nießbrauch den Pflichtteil:
Es passt genau dazu.
Wenn du die Urteilsbegründung liest, ist genau dein Fall als Abgrenzungsbeispiel zum verhandelten Fall genannt.
Der Unterschied ist: Die Dame war vor der Erbschaft nicht (Mit)Eigentümerin des Hauses.
Weiterhin entscheidend: zum Zeitpunkt der Schenkung (Eintragung des Nießbrauchrechtes) waren die Partner nicht verheiratet.
 
Zuletzt bearbeitet:
N

nordanney

Aber auch bei einer Teilungsversteigerung könnte der Nießbrauch nicht gelöscht werden wenn er VOR dem Erbfall eingetragen wurde, also höherrangig gegenüber den Rechten des Erben ist?
Zunächst mal ist heute die Bank im Grundbuch eingetragen (sofern Ihr finanziert).
Die zukünftige Eintragung des Nießbrauchs/Wohnrechts oder was auch immer ist dann nachrangig und fliegt bei jeder Versteigerung raus, egal ob durch die Bank oder einen Erben betrieben.
Um den Nießbrauch "versteigerungsfest" zu machen, muss die Bank zustimmen und mit Ihrer Grundschuld in den Nachrang gehen. Macht sie aber nicht, da sie damit den Objektwert aus Banksicht kaputt macht (der Nießbrauch würde bei einer ZV ja nicht mehr rausfliegen und somit gäbe es auch kaum bis keinen Interessenten).

Der Zeitpunkt Eintragung Nießbrauch vor dem Erbfall ist also völlig irrelevant. Die Beziehung zur Bank ist wichtig.
 
Elina

Elina

Der Unterschied ist: Die Dame war vor der Erbschaft nicht (Mit)Eigentümerin des Hauses.
Es stimmt, der im Urteil genannte Fall paßt hier nicht wirklich (soll ja um Eheleute gehen). Soweit konnte ich das mal aus dem Urteil extrahieren - man müßte bei sowas ohnehin anwaltlichen Rat einholen.
Die Sache ist doch leider komplizierter als gedacht.

Allerdings scheint es doch noch ein Schlupfloch zu geben. Eine Schenkung, die mit einer Gegenleistung verbunden ist, wäre wieder anders zu bewerten? In meinem Beispiel räumen sich die Ehegatten ja über den jeweiligen Anteil gegenseitig Nießbrauch ein. Bei einem normalen Vermögensgegenstand (bzw. in 2facher Ausführung), den sich beide Partner gegenseitig schenken, wäre das ganze sinnlos, da sich das Vermögen so ja nicht reduziert und der Pflichtteil gleich bleibt.
Bei einem geschenkten Nießbrauch wäre dies aber (wahrscheinlich) anders, da der Nießbrauch nicht vererbbar ist und mit dem Tod des einen Partners endet. Der ihm geschenkte Wert ist mit dem Tod also weg und fällt nicht in den Nachlass.

@nordanney

Danke für den Hinweis, kann denn ein Erbe der qua Erbschaft ins Grundbuch eingetragen wird, überhaupt die Teilungsversteigerung beantragen wenn die Grundschuld der Bank noch besteht?
 
Zuletzt aktualisiert 31.10.2024
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