ᐅ Widerruf von einem Vertrag mit einer Sanitärfirma
Erstellt am: 29.10.2020 07:33
Tassimat 10.11.2020 20:46
sichtbeton82 schrieb:
Wenn der Unternehmer sich nur die Örtlichkeiten ansieht, vielleicht auch aufmisst, auch in Anwesenheit des Verbrauchers, und dann im Büro das Angebot erstellt und verschickt, das der Verbraucher dann ebenso per Fernabsatz annimmt, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Es fehlt dann nämlich an den direkten Vertragsverhandlungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.Zu diesem Punkt liest man überall nur Meinungen im Internet, aber ein Urteil konnte ich nicht finden. Das Gesetzt sagt "ausschließlich". Gesetzte sind wörtlich zu nehmen.Darüber hinaus:
§ 312c Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.Der kleine Handwerksbetrieb hat kein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Dann fällt er nicht unter § 312c.Wie gesagt, es fehlen echte Urteile, alles was man findet sind wirklich sehr eindeutige Haustürgeschäfte.
Tassimat 10.11.2020 22:19
Ich hatte nochmal Zeit und Lust ein bisschen zu recherchieren.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17:
"An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat."
Also wenn man selbst den Handwerker ruft, vor Ort etwas bespricht und dann ein E-Mail-Angebot telefonisch oder schriftlich beauftragt liegt offensichtlich weder ein Haustürgeschäft noch ein Fernabsatzgeschäfte vor. Ich sehe dann ganz klar kein Widerrufsrecht nach § 312g.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17:
"An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat."
Also wenn man selbst den Handwerker ruft, vor Ort etwas bespricht und dann ein E-Mail-Angebot telefonisch oder schriftlich beauftragt liegt offensichtlich weder ein Haustürgeschäft noch ein Fernabsatzgeschäfte vor. Ich sehe dann ganz klar kein Widerrufsrecht nach § 312g.
hampshire 10.11.2020 23:04
Bevor ich Tipps gebe möchte ich schon gerne wissen was der Anlass der Widerrufs ist. Winkelzüge für Herauswinder würde es von mir nicht geben.
K1300S 11.11.2020 04:54
Ist ja auch glücklicherweise keine Rechtsberatung hier. 😉
sichtbeton82 11.11.2020 05:54
@ Tassimat. Du hast Recht, jetzt kommt es mir auch wieder, weshalb ich lediglich auf "außerhalb der Geschäftsräume" eingegangen bin. Liegt wohl am fehlenden Schlaf 🙂. Stimmt ein Fernabsatzgeschäft kommt wohl beim Werkvertrag in nur wenigen Fällen zum Tragen.
HilfeHilfe 11.11.2020 06:17
ist mir alles zu komplex. warum willst du wiederrrufen ? Aufmusterung zu teuer ? Kommt der Sanitär nicht hinterher ?
bennene es und nicht diese juristen dampf hier
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