Weitergabe der durch die MwSt-Erhöhung verursachten Kosten

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S

simone_j-1

Hallo an alle Forum-Mitglieder,

wir haben unseres Haus letztes Jahr via einen GU angefangen zu bauen - es sollte im Juni 2011 fertig sein.
Wir haben verschiedene Mehrkostenvorschläge und Offerten für die Arbeit und Materialien (inkl. Sanitär, Küche, usw.) in 2010 mit dem MwSt. von 7.6% bekommen und auch akzeptiert.
Jetzt kommen die Handwerke und Architekt auf uns mit endgültigen Rechnungen für die Arbeit zurück, wo mit dem jetzigen MwSt. von 8% berechnet wird. Der 0.4% Unterschied verursacht insg. beträchtliche Zusatzkosten.

Kann mir jemand sagen, ob es nicht eine Regelung für solchen Fall gibt? Dürfen die Lieferanten und Handwerker die MwSt Erhöhung auf die Kunden umwalzen wenn wir die Offerten bereits in 2010 unterschrieben haben?

Vielen Dank,
Simone
 
M

MODERATOR

Hallo Simone,
der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung ist zu den neuen Sätzen steuerbar. Sie müssen also für Leistungen, die Sie ab dem 1. Januar 2011 annehmen, die neuen Steuersätze akzeptieren.
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Aber: Soweit Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren 2010 und 2011 erbracht wurden, nicht auseinanderhalten werden können, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.
Sie können also verlangen, dass die erbrachten Leistungen nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgeteilt (das sollte für Firma und Architekt ohne Aufwand machbar sein) und besteuert werden.
 
M

MODERATOR

Auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung steht folgender Grundsatz:
"Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar."

Die MWSt. bezieht sich dann wohl auf dier Lieferung, was m.E. die Leistungserbringung darstellt.

Was nun die Nettopreise betrifft, ist die Auftragsbestätigung bzw. Datum des Vertrages massgebend; die AGB des Lieferanten können allerdings festlegen, dass die preise nur für eine bestimmte Frist gelten und danach "angepasst" werden.
Aber das sollte aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung hervorgehen.
 
N

Nina-1

Sorry, das habe ich jetzt erst gefunden. Es hatte uns damals auch getroffen und durch diese Erhöhung entstanden für uns einige Mehrkosten. Wir haben aber damals noch einmal alle Leistungen und wann diese erbracht wurden, nachrecherchiert. Einige Erhöhnungen konnten wir zurückweisen.
 
S

Serena1990-1

Mehrwertsteuer Erhöhung, das ist immer dramatisch. Es gibt eben keine Übergangsfrist und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens muss dann eben viel mehr gezahlt werden. Das ist schon eine enorme Mehrbelastung.
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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