Der/die Auftraggeber
(und)
(nachstehend Käufer genannt)
beauftragt/beauftragen und bevollmächtigt/bevollmächtigen hiermit die:
xxxxxxxx
einen notariellen Kaufvertrag bei einem Notar vorbereiten zu lassen. .
DIE Passage ist nun m.E. die Grundlage für einen etwaigen Anspruch.
Nach Sichtung von etwas Rechtsprechung und dem Gerichts- und Notarkostengesetz revidiere ich mein Votum aus #8 (Eigentümer muss) zahlen.
§ 29 Gerichts- und Notarkostengesetz Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Zum Gerichts- und Notarkostengesetz gibt es eine Anlage (zu § 3 Absatz 2), die das Kostenverzeichnis (KV) enthält. Für die Entwürfe gilt Vorbemerkung 2.1.3:
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Vorbemerkung 2.1.3:
(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.
(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.
Kurzum
Die Entwürfe sind kostenpflichtig, wenn auch etwas günstiger.
Zahlen muss der Auftraggeber - nach BGH zumindest dann, wenn er ausdrücklich einen Entwurf bestellt. Die Gretchenfrage ist hier, wer Auftraggeber (für den Notar) ist. Die Grundlage liefert die Vollmacht, die über den (versteckten) Auftrag an den Makler die Auftragserteilung ermöglicht.
Gut beschrieben ist es hier (->Google):
Beurkundung gescheitert - Notarkosten für Entwurf Kaufvertrag?
Die gute Nachricht: Interessent und Eigentümer sind nach dem konkreten Artikel Gesamtschuldner.
ABER: Hier könnte man das wegen der versteckten "Auftragserteilung" aber auch ggf. anders sehen, dass nur der Interessent zahlen soll (freilich aber nicht will).
§ 32 Gerichts- und Notarkostengesetz Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.