Unterschied Gaube Zwerchgiebel Zwerchhaus - Unklarer Bebauungsplan

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Zuletzt aktualisiert 10.05.2025
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G

guckuck2

Mich dünkt, da verkennst Du die besondere Wirklichkeit unter dem weiß-blauen Himmel.
Mich dünkt, hier wird voreilig der Kopf in den Sand gesteckt.
Ausgelöst durch zwei unvzuverlässige Quellen (Nachbar mit anderem Sachverhalt, schwatzender GU-Verkäufer).
Dem gegenüber steht der Bebauungsplan, der Nebengiebel nicht regelt, und die Meinung zweier beteiligter Planer vor Ort, die das Vorhaben positiv bewerten. Gar mit ihrem guten Namen ins Freistellungsverfahren gehen würden.

Es ist doch noch gar nichts passiert!
Warum direkt resignieren?
 
E

Escroda

Alle hatten es genau so wie wir geplant und mussten ihren geplanten breiten Zwerchgiebel in ein "Zwerchhaus" oder besser gesagt einen Mittelerker (EG / OG) umwandeln, um eine Breite von mehr als 2,5 Metern im OG realisieren zu können.
Dein Beitrag #10 lässt Deine Sorgen in einem ganz anderen Licht erscheinen. Tut mir Leid, wenn ich mit meinem Beitrag Deine Panikmache unterstützt habe.
Scheinbar sieht die Gemeinde die Definition anders?!
Anscheinend ist die Sichtweise der Gemeinde zu Deinem Vorhaben gar nicht bekannt. Solange nicht geklärt ist, was genau die Gemeinde bei den Nachbarn nicht zulassen wollte, solltest Du ganz entspannt sein.
Die haben jedoch nach meinen bisherigen Kontakten keine bis wenig Expertise und sagen meist...das muss ihr Planer doch wissen.
Um so besser, denn Dein Planer sagt ja genau das, was Du möchtest und er muss es auch verantworten.

Wenn Deine Befürchtungen aber so groß sind, kläre zu Deiner Beruhigung mit den Nachbarn die genaue Faktenlage, was wurde ursprünglich geplant, welches Verfahren wurde angestrebt, wer hat wann welche Änderung verlangt?
 
Tobbster77

Tobbster77

Was ist so verkehrt daran zu hinterfragen, ob es für einzelne Bauteile konkrete Definitionen oder gesetzliche Festlegungen gibt? Wäre es im Bebauungsplan klar definiert hätte sich meine Frage erübrigt.
Ich bin lediglich auf der Suche nach dem richtigen Weg eine verbindliche Antwort auf meine Anfrage zu erhalten.
Wie es scheint geht das bei einem Bauvorhaben nicht ohne vorherige Einreichung von Plänen.
Dann relaxe ich jetzt erstmal und warte was passiert. Eingabe -und Genehmigungsplanung bei GU läuft ja. Werde berichten.
 
11ant

11ant

Was ist so verkehrt daran zu hinterfragen, ob es für einzelne Bauteile konkrete Definitionen oder gesetzliche Festlegungen gibt?
Nichts.
Ich bin lediglich auf der Suche nach dem richtigen Weg eine verbindliche Antwort auf meine Anfrage zu erhalten.
Die haben wir nicht gefunden: @Escroda hat die Ansicht des Hessischen VGH zitiert, verbindlich wäre für Deinen Fall die des bayerischen. Also ist noch alles offen, möge das Glück zu Deinen Gunsten ausfallen.
 
E

Escroda

Ich bin lediglich auf der Suche nach dem richtigen Weg eine verbindliche Antwort auf meine Anfrage zu erhalten.
Deine Planung ist das beste Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber gerade keine klare Definition geben kann, weder bei der Bundesgesetzgebung (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung), noch bei der Landesgesetzgebung, und selbst beim Bebauungsplan wird es schwierig, alle möglichen Konstruktions- und Entwurfsvarianten zu berücksichtigen.

Denn hielte man bei deinem Vorhaben, wenn man vor der Fassade steht, alles, was sich rechts vom First des Nebengiebels befindet zu, sähe man einen Zwerchgiebel mit vorgelagertem Altan, hielte man alles links vom First des Nebengiebels zu, sähe man eine Gaube mit vorgelagerter Loggia.

Da wir weder den Bebauungsplan noch seine Begründung kennen, können wir auch keine Einschätzung geben, was die Stadtplaner bei der Aufstellung des Bebauungsplan denn genau wollten. Aber Dein bauvorlageberechtigter Planverfasser kann das einschätzen und daher sieht es doch gut für Dich aus. Deine Bedenken fußen ja nur auf unbestätigten Tatsachen und vagen Vermutungen.

Dann relaxe ich jetzt erstmal und warte was passiert.
Das ist genau die richtige Einstellung.
 
Zuletzt aktualisiert 10.05.2025
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