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ᐅ "Übergangshaus" kaufen für wenige Jahre?


Erstellt am: 23.11.21 10:10

Yaso2.027.11.21 12:39
CC35BS38 schrieb:

Ich würde auch offen anfragen was er sich vorstellt. Lieber einmal über seinen Schatten springen als je nach Region noch ein halbes Jahr oder mehr weiter zu suchen.

Genau das würd ich auch tun, offen anfragen bzw. sagen, dass man das Inserat entdeckt hat und nachfragen, woran die vorangegangene Einigung hapert..
11ant27.11.21 12:44
Benutzer200 schrieb:

Sorry, falsche Laienmeinung. Verkauf Grundbesitz = ZWINGEND notariell. Anders kommt kein Kaufvertrag zustande. Egal, was man privat(schriftlich) vereinbart. [...] ==> siehe Baugesetzbuch
Dann helfe meiner "falschen Laienmeinung" doch bitte wirksam ab, indem Du den konkreten Paragraphen im Baugesetzbuch nennst, der Deiner Meinung nach sagt, daß ein Immobilienverkauf nicht nur zwingend notariell beglaubigt zu erfolgen hat, sondern vorher nicht nur schwebt, und völlig folgenlos hohles Geschwätz wäre. Meiner Meinung nach kann die ungekündigte Verabredung zur Vornahme des Verkaufsaktes nicht ohne weiteres gebrochen werden. Wenn ich mich irre, lasse ich mich gerne belehren, aber das gesamte Baugesetzbuch durchzuschmökern, halte ich dafür nicht für angemessen.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Pinkiponk27.11.21 12:51
leschaf schrieb:

Tja, was soll man sagen - es gibt einfach so unglaublich schöne Momente bei der Häusersuche. Zum Beispiel wenn man sich mit dem Verkäufer auf einen Preis geeinigt hat (wir ein Angebot gemacht, er ein Gegenangebot gemacht, wir zugesagt - alles schriftlich per E-Mail) und das Haus quasi zeitgleich zu unserer Zusage auf den gängigen Portalen auftaucht. Damit dürfte sich das wohl erledigt haben...gibt garantiert jemanden, der die 5000€ Unterschied zum "Verhandlungsbasis"-Preis zahlt.
Das klingt sehr unschön, kann aber auch ein Missverständnis sein. Vielleicht haben einfach mehrere Leute an dem Verkaufsprozess "herumgebastelt" und wussten noch nicht, dass das Haus bereits verkauft ist. Ich drücke Dir die Daumen.

Von Deinem konkreten Fall abgesehen, kann ich aber sagen, dass ich es immer noch zu schätzen weiß, nichts mehr mit Maklern/Verkäufern etc. zu tun zu haben. Die schlechtesten Erfahrungen mit Menschen habe ich in Zusammenhang mit Grundstücks- und Haussuche gemacht.
Benutzer20027.11.21 13:10
11ant schrieb:

Wenn ich mich irre, lasse ich mich gerne belehren, aber das gesamte Baugesetzbuch durchzuschmökern, halte ich dafür nicht für angemessen.
Jetzt wirst Du pingelig 😉

§311b Absatz 1
"(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. "

Ergänzung §125, dass ein Kaufvertrag, der die Nichtigkeit eines Kaufvertrages vorgibt, sofern die gesetzlichen Formerfordernisse nicht eingehalten werden.
"Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge."

Bitte gerne!
11ant27.11.21 13:27
Benutzer200 schrieb:

§311b Absatz 1
"(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. "
Das lese ich nur als gesetzliche Vorschrift der Vornahme des Rechtsgeschäftes vor einem Notar, in
Benutzer200 schrieb:

"Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge."
erkenne ich lediglich eine Nichtigkeitsbedrohung (zu lesen als dringenden Rat zur unverzüglichen Heilung des Schwebens), nicht jedoch als Freibrief zum Bruch eines Versprechens, das Rechtsgeschäft miteinander vorzunehmen.

Aus meinem Verständnis folgt aus dem gesetzlichen Zwang, den Notar als "Trauzeugen" bemühen zu müssen nicht, daß ein Handeln wider den Verlobungskuß folgenlos wäre.
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barfly66627.11.21 14:00
11ant schrieb:

Aus meinem Verständnis folgt aus dem gesetzlichen Zwang, den Notar als "Trauzeugen" bemühen zu müssen nicht, daß ein Handeln wider den Verlobungskuß folgenlos wäre.
na mit Dir möchte ich aber auch nicht beim Notar sitzen, nach der Unterschrift gibts ein feuchten Kuss gratis dazu ….

Sofern da kein schriftlicher Vorvertrag abgeschlossen wurde, wo ggf. auch ein Schadenersatz festgelegt wurde, bleibt es bei Absichtserklärungen der Parteien oder um bei Deinem Vergleich zu bleiben „im Eifer des beischlafenden Gefechts leise ins Ohr gesäuseltes „ich will Dich heiraten“ reicht nicht mal bis zur Zigarette danach und ist am nächsten Morgen vergessen“.
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