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ᐅ Stützmauern bei Hanglage laut Bebauungsplan verboten?


Erstellt am: 31.12.19 16:49

Alexander9131.12.19 20:21
ypg schrieb:

Man kennt hier auch nicht das Grundstück. 10% sind schon arg, aber wie wäre das Baufenster, in welche Richtung könnte die Terrasse gehen? ...denn man kann ja den Eingang in das UG setzen, usw...
Also: man muss da schon etwas aus dem Einheitsquark kommen und Optionen nachgehen. Viele Hanggrundstücke werden dadurch überhaupt bebaubar, und das oft mit einem hohen Mehrwert. Allerdings kostet es auch mehr.
Also über das komplette Grundstück wären es durchschnittlich zwischen 6 und 7% Gefälle.
Wenn das Haus (ein Meter über Straßenniveau) steht und dahinter die Terrasse (südlich vom Haus, leider hangaufwärts) bleibt das stärkere Gefälle von knapp 10% für den Garten. Das Haus selbst darf leider nur maximal einen Meter über Straßenniveau stehen.
hampshire31.12.19 20:55
Für 10% braucht man nicht zwingend eine Mauer. Da tut es auch ein kleiner abfallender oder ansteigender Streifen mit 50-60 Grad - je nach Lage. Dahinter der Zaun, darauf etwas Bewuchs und fertig.
haydee31.12.19 21:00
die Planer wollen keine hohen Mauern und brachiales auffüllen. Finde 1,2 m nicht viel. Das habe ich von der Straße bis zur Garage
ypg31.12.19 21:35
Alexander91 schrieb:

Also über das komplette Grundstück wären es durchschnittlich zwischen 6 und 7% Gefälle.
Wenn das Haus (ein Meter über Straßenniveau) steht und dahinter die Terrasse (südlich vom Haus, leider hangaufwärts) bleibt das stärkere Gefälle von knapp 10% für den Garten. Das Haus selbst darf leider nur maximal einen Meter über Straßenniveau stehen.

damit sind leider die offenen Fragen nicht beantwortet, sondern es ist nur eine subjektive Sichtweise von jemanden, der am Bebauungsplan verzweifelt
Escroda01.01.20 10:47
Alexander91 schrieb:

aber sonst finde ich dazu eh keine näheren Hinweise
Ich schon. Noch klarer kann man es nun wirklich nicht formulieren:
B.4.2 Abgrabungen, Aufschüttungen
Es sind Aufschüttungen von Max. 0,5 m und Abgrabungen bis zu 0,5 m zum Angleichen des Erdgeschosses an das natürliche Gelände zulässig.
Das natürliche Gelände ist an den jeweiligen Grundstücksgrenzen strikt beizubehalten.
Alexander91 schrieb:

Liegt leider daran, dass jedes mal wen ich die Satzung lese und versuche sie mir auszudeutschen, etwas anderes reinintepretiere...
Daher war es ja auch eine gute Idee, sich ans Forum zu wenden. Nur musst Du denen, die im Interpretieren geübt sind, auch eine Chance geben.
Alexander91 schrieb:

Das Haus selbst darf leider nur maximal einen Meter über Straßenniveau stehen.
Hast Du Dir schon ein Grundstück ausgeguckt? Dann mag diese Auslegung stimmen, festgesetzt werden soll aber:
OK Fertigfußboden EG = Max. + 0,15 m über dem höchsten Geländepunkt des natürlichen Geländes innerhalb des geplanten Gebäudegrundriss.
Wobei der Planungsstand ja von der Offenlage des Bebauungsplans noch weit entfernt zu sein scheint. Damit hast Du ja noch Möglichkeiten, auf die Satzung Einfluss zu nehmen.
Solveigh01.01.20 13:52
1,20m auf 13,00m Länge ist doch nicht viel. Abböschen, wie vorschlagt und man kann sich ne Menge Geld für Mauern sparen.
grundstückgefällestraßenniveaumauernabgrabungenaufschüttungen