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ᐅ Rollladen Zwangsentriegelung an einem Fenster vorgeschrieben?


Erstellt am: 28.06.2016 13:12

Musketier 30.06.2016 09:41
Otus11 schrieb:



Nebenbei:
Konsequent wäre doch auch die grüne Notwegebeschilderung innen mit schicker Nachtbeleuchtung ....

Hoffentlich liest hier keiner von der EU mit.Sonst kommt das in die nächste Parlamentssitzung als neuer Richtlinienentwurf mit rein.

Abzahler 30.06.2016 10:17
Ich kenne mich rechtlich null aus. Aber von der Sache her würde ich mir auf jeden Fall eine Lösung einbauen lassen. Selbst wenn das Eintreten des Rollladen nur 60 Sekunden dauern würde, geht das überhaupt so einfach (?), könnten das im Notfall leider 60 Sekunden zu viel sein.

Bauexperte 30.06.2016 10:29
Hallo Otus,
Otus11 schrieb:

M.W. gibt es zumindest in Hamburg und Hessen Klarstellungen unterhalb der Bauordnungen (ggf. auch in anderen B-Ländern?
Die Landesbauordnung NRW § 17 (3) sagt:

"Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden."

und in § 40 (4):

"Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können."

Ich kann aus meinem Job erklären, daß jedweder BA keine Genehmigung seitens der Behörde erhält, wenn der 2. Rettungsweg nicht via Kurbel - wenn originär elektrische Rollläden verbaut werden sollen - gewährleistet ist.

Edit: mein Schwiegersohn ist Berufsfeuerwehrmann und hat mich jüngst aufgeklärt, daß die FW mitnichten einen Rollladen gewaltsam öffnen würde, wenn Zeit vorhanden ist, mit möglichst wenig Beschädigung ins Innere des Einfamilienhaus zu gelangen.

Grüße, Bauexperte

sirhc 30.06.2016 10:45
Da kommen mir einige Anschlussfragen in den Kopf. Was ist ein Aufenthaltsraum? Nur Wohnbereich oder auch Schlafbereich? Was ist mit einem Partyraum im Keller, oder allgemein unterirdischen Aufenthaltsräumen ohne Fenster? Brennts auf der Treppe, ist man verloren. Warum sind Keller also überhaupt erlaubt?

Durch Kunststoffrollladen ist man in 2 Sekunden durchgelaufen, so schnell ist kein Motor und keine Kurbel.

Wir sind im Moment in Gesprächen mit einem Fensterbauer, ich werde da mal in der Richtung nachfragen. Im Gegensatz zu Hessen und Hamburg ist es für NRW ja nicht eindeutig formuliert.

Otus11 30.06.2016 11:06
Bauexperte schrieb:

Ich kann aus meinem Job erklären, daß jedweder BA keine Genehmigung seitens der Behörde erhält, wenn der 2. Rettungsweg nicht via Kurbel - wenn originär elektrische Rollläden verbaut werden sollen - gewährleistet ist.

Hallo Bauexperte,

für NRW ist mit der Klarstellung "bemerkbar machen" die (Rechts-) Lage ja auch hinreichend deutlich.

Nun ist ja Baurecht jedoch Landesrecht.... und daher unterschiedlich.

Bei der Bayerische Bauordnung piekst man da ggf. indessen in Watte - will man das nicht unter "Fenster öffnen" mit einordnen (so vermutlich Sachverständiger und Bauamt), was angesichts der - von der rechtlich unterschiedlichen Umsetzung im jeweiligen Bundesland einheitlichen Notlage im Einzelfall - sachlich auch durchaus vertretbar ist (bzw. im eigenen Interesse liegt).
Und von Rollläden und Co. steht da in der Bayerische Bauordnung selbst erst mal nichts (so wohl die kommende Retourkutsche der Baufirma, Mangel bestritten). Wollte der liebe Verordnungsersteller der Bayerische Bauordnung dass, dann müsste dass da reingeschrieben werden (hat er aber nicht) oder woanders klargestellt werden (weiß ich aus Nds. so von hier auch nicht).

Schön wäre es auch, wenn Frau B.bitte die gestellten Fragen rückbeantworten könnte.

Wessen Sachverständigen? Abnahme von GE oder SE? Wurde Abnahme erteilt?

Caspar2020 30.06.2016 11:17
Was NRW angeht: Einfach mal nach "Stellungnahme MBWSV zu elektrischen Rollläden im zweiten Rettungsweg.pdf" googeln.

Die gelehrten sind sich nicht einig ob es zwingend erforderlich ist auf Basis der jetzigen Landesbauordnung NRW; allerdings kann vor Gericht möglicherweise in einem Streitfall anders ausgehen, aber auch die gängige Praxis das Seitens der Behörden einzufordern für rechtswidrig erklärt werden.

Selbst in der nivellierten Gesetzesversion der Landesbauordnung NRW (1. Lesung war am 08.06.2016) taucht nichts zu dem Thema auf.

Ich denke aber das wichtigste Info ist aber: "Zumindest sollten Bauherren dahin gehend beraten werden, zur Steigerung ihrer eigenen Sicherheit entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
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