Reklamation - Nachbesserungen bei Glasgaleriegeländer

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Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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Dr Hix

Dr Hix

Wir haben nur einen sehr vagen Kostenvoranschlag erhalten. Gilt das schon als Vertrag?
Es geht weniger um den Vertrag als solches, als vielmehr um die Umstände des Abschlusses. Einfach mal nach "Werkvertrag" und "Außergeschäftsraumvertrag" googeln und sich die jüngeren Beiträge (ab 07.2014) durchlesen.
 
Climbee

Climbee

Der Zeitraum für einen Widerruf bei einem Außergeschäftsraumvertrag beträgt allerdings nur 14 Tage (gerade ergoogelt), allerdings nach der letzten Teillieferung - und da immer noch zwei Gläser fehlen dürfte das noch nicht erreicht sein.

Kann ich also einfach aussteigen und der muß sein Material einfach wieder mit nehmen und sieht keinen Pfenning?
 
Z

Zaba12

Ich sag’s mal so, das ist ein klarer Garantiefall! Ich habe unseren Schreiner auch kommen lassen da wir 4 Problemfenster hatten. Bis auf 1 waren es alles große Elemente. Ein Vertrag im Sinne eines Auftrags gab es nicht, sondern nur die Angebote.

der Schreiner hat sich alles angesehen, aufgenommen und an den Glaser geschickt. Nach 1 Monat wurden alle Fenster ausgetauscht, sogar das welches durch die Verputzer verkratzt wurde.
 
Dr Hix

Dr Hix

Der Zeitraum für einen Widerruf bei einem Außergeschäftsraumvertrag beträgt allerdings nur 14 Tage
Korrekt. Sofern er euch zuvor über euer Widerrufsrecht belehrt hat.
Das tut aber kaum jemand, sei es aus Unkenntnis, sei es aus Bequemlichkeit. Wurde ihr nicht belehrt, verlängert sich das Widerrufsrecht um 1 Jahr, also auf insgesamt 54 Wochen.
 
Zuletzt bearbeitet:
D

danixf

Korrekt. Sofern er euch zuvor über euer Widerrufsrecht belehrt hat.
Das tut aber kaum jemand, sei es aus Unkenntnis, sei es aus Bequemlichkeit. Wurde ihr nicht belehrt, verlängert sich das Widerrufsrecht um 1 Jahr, also auf insgesamt 54 Wochen.
Bin kein Jurist, aber ich meine mal gehört zu haben, dass auch viele Dinge nicht widerrufen werden können und ausgeschlossen sind.

Google sagt folgendes:

Gemäß § 312d Baugesetzbuch hat der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufs und Rückgaberecht. Dieses Widerrufsrecht gilt gemäß § 312d IV Baugesetzbuch nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden.

Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Kunde unter mehreren Varianten für die Ausstattung der Ware auswählen kann. Vielmehr muss es sich um eine Ware handeln, die kein standardisiertes Massenprodukt darstellt und für die der Unternehmer nicht ohne weiteres einen anderen Abnehmer finden kann.

- Waren, die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Für mich sieht das schon sehr aus nach persönlichen Bedürfnissen.
 
Dr Hix

Dr Hix

@danixf

Der von dir zitierte Paragraph entspricht der Fassung bis 2013 und ist nicht mehr aktuell. Grundsätzlich hat der BGH aber 2018 entschieden, dass diese Ausnahmen (heute §312 g) für Werkverträge nicht greifen (Az. VII ZR 243/17 ).
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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