ᐅ Reduzierte Mehrwertsteuer bis Ende 2020. Vorgehen bei Rechnungen?
Erstellt am: 04.06.20 10:23
hampshire08.06.20 14:13
Ich muss mich korrigieren - bei Abschlagsrechnung und Schlussrechnung funktioniert das nicht, und liegen richtig.
Nur einzelne Rechnungen gehen.
Nur einzelne Rechnungen gehen.
Boomercringe18.12.20 10:15
Moin,
wir haben auch hier die Situation dass wir einen Werkvertrag mit Abschlagszahlungen bezahlen und unser Bau erst im Q1 2021 fertig wird.
Ist das folgende Vorgehen so generell möglich - so hatte ich es zumindest mit meiner Steuerberaterin verstanden?
Laut Steuerberater des GU müsste der Ganze Vertrag aufgelöst und neu gemacht werden.
-Für die erbrachten Leistungen vom 01.07. bis 31.12. erfolgt eine Teilabnahme durch unseren Bausparvertrag
-Des Weiteren wird darüber eine weitere Vereinbarung an unserem Werkvertrag angefügt
Falls ja ergeben sich dann natürlich noch weitere Fragen.
Danke & Viel Glück
wir haben auch hier die Situation dass wir einen Werkvertrag mit Abschlagszahlungen bezahlen und unser Bau erst im Q1 2021 fertig wird.
Ist das folgende Vorgehen so generell möglich - so hatte ich es zumindest mit meiner Steuerberaterin verstanden?
Laut Steuerberater des GU müsste der Ganze Vertrag aufgelöst und neu gemacht werden.
-Für die erbrachten Leistungen vom 01.07. bis 31.12. erfolgt eine Teilabnahme durch unseren Bausparvertrag
-Des Weiteren wird darüber eine weitere Vereinbarung an unserem Werkvertrag angefügt
Falls ja ergeben sich dann natürlich noch weitere Fragen.
Danke & Viel Glück
Isokrates18.12.20 10:50
Boomercringe schrieb:
Laut Steuerberater des GU müsste der Ganze Vertrag aufgelöst und neu gemacht werden.Das erkennt das Finanzamt aber auch nur an, wenn triftige Gründe für die Auflösung und den Neuabschluss des Vertrages vorliegen.
Wenn der einzige nachvollziehbare Grund die Steuerersparnis darstellt wird das als missbräuchliche Gestaltung gewertet und es sind trotzdem auf das ganze Vorhaben 19 % Ust fällig.
Boomercringe18.12.20 11:24
Also eine Vertragsauflösung wäre auch nicht mein präferierter Weg.
Leider findet man dazu nur allgemeine Szenarien, aber wenig detailliertes - auch der Artikel des Bauherren-Schutzbund geht von einer legalen Umsetzung aus.
Wenn hätten wir die Abnahme der Teilleistung inkl. Zusatzvereinbarungen machen wollen.
Leider findet man dazu nur allgemeine Szenarien, aber wenig detailliertes - auch der Artikel des Bauherren-Schutzbund geht von einer legalen Umsetzung aus.
Wenn hätten wir die Abnahme der Teilleistung inkl. Zusatzvereinbarungen machen wollen.
Isokrates18.12.20 11:44
Boomercringe schrieb:
Wenn hätten wir die Abnahme der Teilleistung inkl. Zusatzvereinbarungen machen wolleDafür gilt das Gleiche wie für die Auflösung. Für die nachträgliche Änderung muss ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund vorliegen. Das Bedürfnis Steuern zu sparen reicht hierfür leider nicht aus.
Das sind dieselben Grundsätze wie bei der letzten MwSt Änderung.
Gibt inzwischen ja auch ein mehr als ausführliches BMF Schreiben zu der Thematik.
Isokrates18.12.20 11:50
Alessandro schrieb:
Meinem Verständnis nach müsst man doch den Gesamtbruttopreis (der mit 19% gerechnet wurde) mit 0,81 multiplizieren um auf einen Nettobetrag zu kommen und anschließend mit 1,16 multipliziert werden oder?Wohl eher den Gesamtbruttopreis geteilt durch 1,19 und multiplizieren mit 1,16
Ähnliche Themen