Muss ich dem Nachbarn den Zaunbau ankündigen?

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kaho674

kaho674

Mein Mann und ich sind uns uneinig, ob wir unseren Nachbarn den Zaunbau ankündigen müssen. Folgende Sachlage:

Wir haben im Außengebiet gebaut. 3 Seiten mit 3 verschiedenen Bauern. Es galt das Schwengelrecht. Schon beim Kauf wurde uns gesagt, dass das Gebiet Bauerwartungsland ist. Entsprechend hatten wir auch die Baugenehmigung erhalten. Mittlerweile wurde die gesamte Straße zu Bauland erklärt. Also sind wir nun nicht mehr Aussengebiet. Theoretisch greift nun das Schwengelrecht nicht mehr. Zumindest sind wir unsicher.
Da wir ein relativ freches Reh haben, müssen wir jetzt einen Wildzaun ziehen. Wir möchten ihn aber gern so nah wie möglich an die Grenze stellen - klar. Die 3 Nachbarn haben sich nicht geändert und es hat auch noch keiner unmittelbar neben uns gebaut.
Nun rätseln wir, ob wir den Zaunbau unseren Nachbarn ankündigen müssen und wohin wir ihn setzen dürfen. Was meint Ihr?
Fakt ist, wenn wir die Nachbarn nett fragen, wollen 2 davon garantiert maximal großen Abstand, damit sie möglichst noch unser Land mit umpflügen können. Das ist sehr merkwürdig, die sind nicht mal völlig unnett, aber da zählt jeder Grashalm.
 
11ant

11ant

Da wir ein relativ freches Reh haben, müssen wir jetzt einen Wildzaun ziehen.
Vor der Mahd wäre der Bauer nachzuschauen verpflichtet, ob es sich im Gras versteckt.

Seit Deiner Frage vor bald vier Jahren https://www.hausbau-forum.de/threads/schwengelrecht-bzw-Abstand-zur-grenze.8807/ wird sich Recht aus der Zeit von vor dem Baugesetzbuch nicht geändert haben. Insofern würde ich in Sachsen (und Niedersachsen) von 0,6 m Grenzabstand ausgehen.

Agrarheute (com) schreibt dazu (in 10/2015):
"Es besteht Anzeigepflicht
Rechtsanwalt Nordmann weist auch darauf hin, dass wer eine Einfriedung in einem Abstand von weniger als 0,6 Metern zur Grundstücksgrenze errichten, beseitigen oder wesentlich verändern will oder eine im Grenzbereich bestehende Einfriedung ersetzen möchte, muss das dem Nachbarn nach § 37 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz anzeigen. Will sich dieser dann auf das Schwengelrecht berufen, ist er dann zu schnellem Handeln verpflichtet: Er muss unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, die Einhaltung des Grenzabstandes von mindestens 0,6 Metern verlangen (Die Voraussetzungen von § 31 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz sind dabei zu beachten).

Häufig wissen die Beteiligten nichts von der Anzeigepflicht aus § 37 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz und die Mitteilung an den Nachbarn unterbleibt. Doch das Schwengelrecht ist in einem solchen Fall nicht schon dann verwirkt, weil eine unverzügliche Aufforderung, den Abstand einzuhalten, unterblieben ist. Im Gegenteil: Hat der Nachbar die Veränderung nicht angezeigt, kann der Grundeigentümer nach wie vor die Beseitigung einer neuen Einfriedung verlangen, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Errichtung."
 
Zuletzt bearbeitet:
kaho674

kaho674

Vor der Mahd wäre der Bauer nachzuschauen verpflichtet, ob es sich im Gras versteckt.
Du meinst, damit es nicht verletzt wird? Ich glaub, das Reh ist schneller. Ansonsten guckt es uns regelmäßig beim Frühstück zu. Sehr süß, wenn die verdächtigen Ohren oben aus dem Feld raus schauen. Noch ein paar Monate und es frisst aus der Hand. Aber der Bock fegt leider die Baumrinden ab. Das ist für Bäume tödlich. Von daher müssen wir da jetzt was tun.

Das ist sehr interessant. Aber das Schwengelrecht gilt m.W. nur im Außenbereich. Zu dem zählen wir ja nun nicht mehr. Ist das Schwengelrecht da jetzt nicht vom Tisch?
 
kaho674

kaho674

Also wir sind in Sachsen. Da steht:

§ 7 Abstand von der Grenze
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 [Schwengelrecht] erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.

Also ich les da jetzt klar raus, dass die Verpflichtung zum Grenzabstand = 0,6m erloschen ist, seitdem das gesamte Land Bauland ist. Oder? Wenn dem so ist, muss ich da jetzt noch Bescheid sagen? Ich kann dazu nichts finden außer:

§ 4 Einfriedungsrecht

Jeder Nachbar darf sein Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden.


Eigentlich kann ich da jetzt einfach den Zaun hinbauen - ich brauch nicht mal Bescheid sagen, richtig?
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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