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Erstellt am: 28.03.22 22:46

11ant 04.04.22 20:32
Tolentino schrieb:

Wenn ein Gewinnabführungsvertrag vorliegt, wird zu einem Stichtag (oft einmal im Jahr) nach dem offiziellen Abschluss eines Geschäftsjahres der ebenda ausgewiesene Jahresgewinn abgeführt. Dann liegt es nicht mehr als Vermögen dieser Gesellschaft vor.
Vorsicht ! - wo Du schon von Bilanz sprichst: die Unterlassung von Rückstellungen zu dem Zweck, einen abführbaren Gewinn zu mehren, dürfte eine Insolvenzstraftat sein, wenn die abführende Gesellschaft dadurch zum Nachteil ihrer Gläubiger geschädigt wird. Eine Objektgesellschaft zu liquidieren, bevor ihre Gewährleistungszeit Geschichte ist, quietscht schon recht vernehmlich.

Tolentino 04.04.22 20:45
Ja, sollte man denken, aber funktioniert trotzdem prima. Wie gesagt, ist bei unserem Objekt passiert und das gleiche Mutterunternehmen hat das schon mehrere Male abgezogen. Manchmal wird einfach der Umweg über in Rechtsnachfolge tretende Limiteds oder gar im Ausland sitzende Einzelunternehmer gemacht, einfach nur um die Durchsetzung der Forderungen bzw. überhaupt die gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Forderung zu verzögern. In der Zeit bis du nen einwandfreien Titel hast, ist die Firma (die Objekt-GmbH) schon gar nicht mehr da. Man sollte meinen, man könne damit den Geschäftsführern der ursprünglichen Muttergesellschaft beikommen, aber so leicht ist das nicht.