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ᐅ KfW Förderung für KfW 40 Plus Häuser ab sofort und ab 01.07.2021


Erstellt am: 04.02.21 18:00

Sportschreiner04.02.21 18:00
Hallo liebe Häuslebauer und solche die es werden wollen. Es geht um die Frage, jetzt den Werkliefervertrag mit einem Fertighaushersteller abzuschließen, die Finanzierung zu beantragen und dabei zu berücksichtigen, dass der KFW Antrag im Programm 461 als Zuschussvariante zu beantragen. Was ist richtig, was sollte nicht gemacht werden? Ich bekam von meinem Hausberater im Dezember die Info, ich könnte den Werkliefervertrag getrost unterschreiben und dann im Jahr 2021 entscheiden, die alte Förderung nach dem Programm 153 ( 25% von 125.000€) = 30.000€ in der Kreditvariante mit Tilgungszuschuss oder die neue KfW Variante Programm BEG 461 Zuschuss ( 25% von 150.000€) = 37.500 € zu beantragen.
Was ist nun richtig? Gibts hier schon Erfahrungswerte? Ich kann nicht mit dem Abschluss des Werklieferungsvertrages warten, weil ich den Bauantrag im April stellen will... Vielen Dank für Eure Infos.
Herzliche Grüsse
Sportschreiner
hausnrplus2504.02.21 19:18
Da die neuen Konditionen am 1.7. besagen, dass du die Förderung VOR Abschluss eines Kaufvertrags abschließen musst kannst du wohl eher "nur" die aktuellen Konditionen nutzen ....

Bzw. solltest du dann auch. Denn ab 1.7. hast du dann keine Möglichkeit mehr eine Förderung zu bekommen.
WilderSueden04.02.21 19:18
Da ist dein Verkäufer schlecht informiert. In der neuen Förderung ist ein fieser Fallstrick enthalten der noch vielen Bauherren zum Verhängnis werden wird. Siehe Webseite der KfW:


Hinweis: Reihenfolge beachten; Antrag vor Vertragsabschluss. Planungs- und Beratungsleistungen


Wenn du vor Juli einen Vertrag unterschreibst bleibt dir entsprechend nur noch die "alte KfW". Da du aber ohnehin bald den Bauantrag stellen willst, passt das gut ins Konzept
Baranej04.02.21 19:28
hausnrplus25 schrieb:

Da die neuen Konditionen am 1.7. besagen, dass du die Förderung VOR Abschluss eines Kaufvertrags abschließen musst kannst du wohl eher "nur" die aktuellen Konditionen nutzen ....

Bzw. solltest du dann auch. Denn ab 1.7. hast du dann keine Möglichkeit mehr eine Förderung zu bekommen.

Korrekt. Mein GU hat mich darauf ebenfalls aufmerksam gemacht, aber da wir BAFA nutzen wollen (bewilligt) bleiben sowieso nur die alten Konditionen und der Vertrag ist unterschrieben.
Schultes13.02.21 13:02
Ich habe da andere Informationen.
Die Reihenfolge hat sich nicht geändert ggü. dem bisherigen KfW 153 Programm.
Ein Vertrag muss abgeschlossen werden, um die Planungsleistungen durchführen zu können. Ansonsten können die energetischen Werte für den Förderantrag nicht erstellt werden. Henne Ei Problem.
In unserem Vertrag steht deshalb drin, dass a) der Hausbauer nicht mit ausführenden Arbeiten beginnt bis die Förderung genehmigt wurde und b) wir kostenfrei vom Vertrag zurücktreten können, wenn der Antrag auf BEG 55 EE abgelehnt wird.
WilderSueden13.02.21 13:29
Vertrag != Vertrag
Ein Planungsauftrag ist kein Problem da er noch nicht das konkrete Haus beinhaltet. Das Ziel eines Planungsauftrags ist ja das Haus zu erarbeiten und dazu gehört dann auch die Vorberechnung der erwarteten Energieklasse. Ein Werkvertrag darf dann aber erst nach dem Förderantrag geschlossen werden. Siehe meine Auszug von der KfW Webseite in Post #3. Viel verbindlicher wird es wohl nicht
vertragförderungkfwbauantragbegförderantrag