ᐅ Kein Bau, da keine Baulast
Erstellt am: 23.02.15 20:13
@PieWie: ruf mich mal im Büro an, ab 14:30 Uhr, Email/Kontaktdaten über mein Profil.
Grundsätzlich sehe ich es aber so wie BauPaar, weiteres Vorgehen kann ich in 5 Minuten erklären, allerdings würde ich mir vorher noch zwei Dinge ansehen wollen, dazu brauche ich die genaue Lagebezeichnung des Grundstücks.
MfG
Dirk Grafe
Grundsätzlich sehe ich es aber so wie BauPaar, weiteres Vorgehen kann ich in 5 Minuten erklären, allerdings würde ich mir vorher noch zwei Dinge ansehen wollen, dazu brauche ich die genaue Lagebezeichnung des Grundstücks.
MfG
Dirk Grafe
N
nordanney25.02.15 13:57Das Vorgehen der Stadt kenne ich aus eigener Erfahrung. Bebauungsplan durch aber die gesicherte Erschließung fehlte ==> keine Annahme von Genehmigungsfreistellungen und keine Genehmigung von Bauanträgen. Ist leider rechtes.
N
nordanney25.02.15 20:08Bei uns wurde einfach kein Eingangsstempel auf die Freistellung gemacht = formal nicht eingegangen und die Frist läuft nicht. "Echte" Bauanträge wurden offiziell "zurückgestellt".
Ohne jetzt in die Tiefe zu prüfen, so regelt § 30 Baugesetzbuch die Zulässigkeit von Vorhaben, die sich im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes befinden. Zulässig wäre ein Bauvorhaben u. a. erst dann, wenn der Genehmigungstatbestand des § 30 I Baugesetzbuch erfüllt wird. Hierin ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die gesicherte Erschließung gefordert.
Darauf dürfte folgen, dass eine Bebauung ohne gesicherte Erschließung schlicht nicht zulässig ist, daher der Bauantrag wegen fehlender Zulässigkeit nicht bearbeitet wird. Ein genehmigungsfreies Bauvorhaben darf dann selbstverständlich auch nicht durchgeführt werden.
Sieht jetzt nicht so dolle aus für Euch, befürchte ich.
Fraglich wäre allerdings, ob die (böswillige?) fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Hier würde ich eher ansetzen.
Darauf dürfte folgen, dass eine Bebauung ohne gesicherte Erschließung schlicht nicht zulässig ist, daher der Bauantrag wegen fehlender Zulässigkeit nicht bearbeitet wird. Ein genehmigungsfreies Bauvorhaben darf dann selbstverständlich auch nicht durchgeführt werden.
Sieht jetzt nicht so dolle aus für Euch, befürchte ich.
Fraglich wäre allerdings, ob die (böswillige?) fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Hier würde ich eher ansetzen.
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