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ᐅ Kein Bau, da keine Baulast


Erstellt am: 23.02.15 20:13

DG25.02.15 13:33
: ruf mich mal im Büro an, ab 14:30 Uhr, Email/Kontaktdaten über mein Profil.

Grundsätzlich sehe ich es aber so wie BauPaar, weiteres Vorgehen kann ich in 5 Minuten erklären, allerdings würde ich mir vorher noch zwei Dinge ansehen wollen, dazu brauche ich die genaue Lagebezeichnung des Grundstücks.

MfG
Dirk Grafe
SirSydom25.02.15 13:36
So, endlich haben wir die notwendigen Fakten auf dem Tisch!

Mein klarer Rat: Ab zum Fachanwalt für Baurecht. Die paar hundert (vorher fragen was es kostet!!) für eine Erstberatung sind sicher gut investiert, dann kann man entscheiden wie es weitergehen soll.
nordanney25.02.15 13:57
Das Vorgehen der Stadt kenne ich aus eigener Erfahrung. Bebauungsplan durch aber die gesicherte Erschließung fehlte ==> keine Annahme von Genehmigungsfreistellungen und keine Genehmigung von Bauanträgen. Ist leider rechtes.
BauPaar25.02.15 19:53
naja, "keine Annahme" ist ja hier wohl schwierig, oder muss das dann auch "amtlich eingegangen" sein? Postalisch isses ja nachweislich dort eingegangen, haben die Helden ja selber bestätigt...
nordanney25.02.15 20:08
Bei uns wurde einfach kein Eingangsstempel auf die Freistellung gemacht = formal nicht eingegangen und die Frist läuft nicht. "Echte" Bauanträge wurden offiziell "zurückgestellt".
Voki125.02.15 21:08
Ohne jetzt in die Tiefe zu prüfen, so regelt § 30 Baugesetzbuch die Zulässigkeit von Vorhaben, die sich im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes befinden. Zulässig wäre ein Bauvorhaben u. a. erst dann, wenn der Genehmigungstatbestand des § 30 I Baugesetzbuch erfüllt wird. Hierin ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die gesicherte Erschließung gefordert.

Darauf dürfte folgen, dass eine Bebauung ohne gesicherte Erschließung schlicht nicht zulässig ist, daher der Bauantrag wegen fehlender Zulässigkeit nicht bearbeitet wird. Ein genehmigungsfreies Bauvorhaben darf dann selbstverständlich auch nicht durchgeführt werden.

Sieht jetzt nicht so dolle aus für Euch, befürchte ich.

Fraglich wäre allerdings, ob die (böswillige?) fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Hier würde ich eher ansetzen.
erschließungbaugesetzbuchzulässigkeitbauvorhaben