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ᐅ Interpretation Bebauungsplan von 1957 <-> Möglichkeiten für Neubau


Erstellt am: 20.08.21 11:46

FitoCari20.08.21 11:46
Hallo zusammen,

meine Partnerin und ich überlegen uns auf einem Grundstück mit Altbestand ein neues Haus zu bauen.
Das Grundstück befindet sich in Bayern.

Es gibt einen Bebauungsplan von 1957 mit relativ wenigen Angaben.
Um unsere Wünsche mit den Möglichkeiten des Grundstücks abzugleichen möchte ich verstehen, wie dieser Bebauungsplan zu interpretieren ist.
Weitestgehend stimmt der Altbestand mit den Vorgaben überein.
Das Haus steht im Abstand von 9m von der Straße entfernt. Nach Norden ist auch der Abstand von 6m eingehalten.
Nördlich vom Haus befindet sich bis zur Grundstücksgrenze die Garage.

Wenn ich den Bebauungsplan richtig interpretiere soll die Garage bündig zur nördlichen Grenze anschliessen (rote Baulinie).
Außerdem sollte die Garage etwas zurückgesetzt sein von der Straßenfront des Hauses.

Gibt es Vorgaben, wie weit diese zurückgesetzt sein muss ? Im Plan steht dazu ja nichts.
Im Moment sind es ca. 3m.

Für einen möglichen Neubau möchten wir gerne den Raum nördlich des Grundstückes sinnvoller nutzen.
Die Garage darf als Grenzbebauung ja maximal 9m lang sein.
Könnte z.B. das Haus hinter der Garage als L-Form bis auf 3m an die Grundstücksgrenze heran reichen ?
Oder könnte man hinter der Garage ein separates Gebäude/Schuppen errichten, welches bis auf 3m an die Grundstücksgrenze heran reicht ?
Oder muss für das Haus zwingend diese 6m über die gesamte Länge eingehalten werden ?

Unser Wunsch wäre noch, ob man die Garage nicht VOR das Haus setzen könnte.
Damit würde die abgesetzte Optik erhalten bleiben. Jedoch könnte man 4-6m Einfahrt sparen.
Natürlich müssen die 5m Abstand bis zur Straße eingehalten werden (Was ja auch Sinn macht, wenn man vor der Garage kurz parkt)
Aber das ist dann sicherlich eine Frage, die man mit der Gemeinde klären würde.

Viele Grüße und vielen Dank im Voraus.
FiToCari

2D-Grundrissplan eines Wohnhauses mit Zimmernummern und Wänden


Luftaufnahme eines Wohnviertels mit Häusern, Gärten und Straßen; rechte Gelb-Grenze sichtbar.
hanghaus200020.08.21 12:21
meinst Du so?


Grundriss mit roten Abgrenzungen, zwei blauen Quadraten und roter Randnotiz.



Ich wuerde die alte Garage nutzen.

Warum Alles abbrechen?

Habt Ihr das Grundstück schon gekauft?
11ant20.08.21 12:37
Besteht der Plan wirklich nur aus dem zeichnerischen Teil, auch Firstrichtungsvorgaben etc. gibt es nicht ?
Die Baulinie interpretierst Du richtig - dann müßtest Du allerdings auch erkennen, daß die Garage zurückweichen soll. Umflossen werden kann sie, nur dürfen dabei Aufenthaltsräume nicht in den Grenzabstand. Die 9m Grenzbebauung inkl. eines Schuppens darfst Du aber auch stückeln. Ich würde die Garage schlicht stehen lassen. Von wann ist denn das Haus überhaupt ?
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
FitoCari20.08.21 12:43
Die Garage steht nicht wie im Bebauungsplan, sondern 3m hinter der westlichen Straßenfront des Hauses.
Auf dem Luftbild ist es etwas schwieriger zu erkennen.

Ich hätte es mir so vorgestellt.
Rot = Garage
Blau = Haus
Grün = Schuppen

(bzw. wenn die Garage vor das Haus darf, entsprechend rot + grün in Richtung Westen verschoben)

Grund für den Neubau wäre, dass der Altbestand 3 separate Wohnungen hat, die man nicht ganz einfach zusammenlegen kann.
Außerdem scheint der Keller des Anbaus abzusacken. Von daher dachten wir eher an einen Neubau.

Edit: Die zweite Antwort hatte ich noch nicht gesehen.
Ja, es gibt nur den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes.
Die Frage war ja, "wie weit muss die Garage zurück weichen" ? 5m, 3m, 50cm,...
Ist das eher eine Ermessenssache, dass "optisch von einer zurückgewichenen Garage" gesprochen werden kann.

Was mich ja interessiert, das Baufenster (blau) reicht im östlichen Bereich des Grundstückes bis an die Grundstücksgrenze heran.
Wieso darf ich dann keine Aufenthaltsräume dort hin bauen.
3m zur Grundstücksgrenze ja,... aber warum müssten es da 6m sein ?

Ich würde gerne in dem Schuppen eine Hobby-Werkstatt (50m²) einrichten. -> mit Strom -> = Aufenthaltsraum.
Kein Gewerbe. Das Wohngebiet dürfte ein reines Wohngebiet sein.

Der Bebauungsplan ist von 1957, ich glaube, das Haus ist von 1962,.... Der längliche Anbau dürfte neuer sein.

Die Immobilie gehört uns schon im Rahmen einer Erbengemeinschaft und wir möchten uns überlegen, was möglich wäre.

Grundriss eines Gebäudes mit nummerierten Zimmern; blaue, rote und grüne Rechtecke markieren Räume.
hanghaus200020.08.21 12:43
11ant schrieb:

Von wann ist denn das Haus überhaupt ?

1957 (steht doch oben. Das sind die 5/30)
11ant20.08.21 12:51
FitoCari schrieb:

Grund für den Neubau wäre, dass der Altbestand 3 separate Wohnungen hat, die man nicht ganz einfach zusammenlegen kann.
Außerdem scheint der Keller des Anbaus abzusacken. Von daher dachten wir eher an einen Neubau.
Sackt ab ja oder nein, sollte man klären, samt Ursache. Sonst muß sich das nicht auf den Bestand beschränken. Umbaubarkeit würde ich immer prüfen, wenn das Haus nicht wesentlich älter ist als der Plan.
hanghaus2000 schrieb:

1957 (steht doch oben. Das sind die 5/30)
Ich lese da nichts, von 1957 ist der Bebauungsplan (?)
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