Informationen wie Energieeinsparverordnung 2016 erreicht werden kann?

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Zuletzt aktualisiert 28.06.2025
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C

cumpa

Habe gerade eine vorläufige Energieeinsparverordnung.Berechnung bekommen. Kann mir jemand bei der interpretation helfen ? Wo finde ich die relevanten werte die ich brauche um KFW 55 zu erreichen ?
 
sirhc

sirhc

Lest euch doch mal die Bauleistungsbeschreibung der großen GÜs durch - die sind ja Online zugänglich. Da bekommt man dann relativ gute eine Idee was für was reicht und was für was eben nicht.
Unsere Erfahrung ist, dass bei den GÜs eine gewisse Unsicherheit herrscht, was die neue Energieeinsparverordnung angeht - bei Umsetzung und Auswirkungen.

Wir haben noch kurz vor Jahreswechsel eingereicht und sind froh, noch die alten Spielregeln zu haben, da sie noch Wege offenlässt, mit Gas ohne Solar zu bauen.
 
D.Gerner

D.Gerner

Hallo Cumpa,

Auszug aus dem Merkblatt " Energieeffizient Bauen (153)"

Alternativer Nachweis eines KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten

Die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 werden erfüllt, wenn die nachfolgend genannten baulichen und anlagentechnischen Anforderungen (Referenzwerte) umgesetzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis für das KfW Effizienzhaus 55 nicht erforderlich.

1.) Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden. Die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle müssen eingehalten werden.

• Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben U ≤ 0,14 W/(m² K)

• Fenster und sonstige transparente Bauteile Uw ≤ 0,90 W/(m² K)

• Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 W/(m² K)

• Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen,
Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.) U ≤ 0,25 W/(m² K)

• Türen (Keller- und Außentüren) UD ≤ 1,2 W/(m² K)

• Vermeidung von Wärmebrücken ΔUWB ≤ 0,035 W/(m² K)

• Luftdichtheit der Gebäudehülle n50 ≤ 1,5 h-1

2.) Für die Anlagentechnik ist eines der sechs nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen. Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers bzw. der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Eine Trinkwarmwasserzirkulation ist zulässig.

1. Brennwertkessel, solare Trinkwarmwasser-Bereitung (Standardwerte nach DIN V 4701-10), zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad> 80%)

2. Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad> 80%)

3. Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz,

4. Sole-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

5. Wasser-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

6. Luft-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80%)

Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Darüber hinaus gehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung, Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

Hoffe bringt dich ein wenig weiter.

Gruß
D.Gerner
 
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