Hinterlandbebauung (zweite Reihe)

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Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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Y

ypg

Gemäß Baustufenplan muss eine Fläche vorne an der Straße freigehalten werden von Bebauung und diese muss somit auch von der Grundstücksgröße für die Grundflächenzahl-Berechnung abgezogen werden.
Darf ich mal fragen, wie Dein „somit“ begründet ist?
Es handelt sich ja bei der freizuhaltende Fläche nicht um Gartenland. Es gibt es bei den alten Baustufenplänen meist keine Baufenster oder Baugrenzen, aber bei der freizuhaltenden Fläche sollte es sich eigentlich bzw für mein Verständnis nur um „Vorgartenfläche“ handeln. Insofern wird das volle Grundstück von 546qm für Berechnungen herangezogen.
Oder hat man Dir das bei dem Gespräch vermittelt?
 
S

Schnubbihh

Darf ich mal fragen, wie Dein „somit“ begründet ist?
Es handelt sich ja bei der freizuhaltende Fläche nicht um Gartenland. Es gibt es bei den alten Baustufenplänen meist keine Baufenster oder Baugrenzen, aber bei der freizuhaltenden Fläche sollte es sich eigentlich bzw für mein Verständnis nur um „Vorgartenfläche“ handeln. Insofern wird das volle Grundstück von 546qm für Berechnungen herangezogen.
Oder hat man Dir das bei dem Gespräch vermittelt?
Guter Punkt! Das ist tatsächlich nicht eine neue Straßenlinie sondern eine Baulinie. Entsprechend sollte die Gartenfläche bei der Grundstücksgröße mit berücksichtigt werden. Lediglich das Baufenster ist deutlich eingeschränkt.

Zusätzlich habe ich jetzt gerade vom Architekten erfahren, dass bei so alten Bebauungsplänen (1960) die Terrassen noch nicht zur Grundflächenzahl-1 zählen. Kennt das zufällig jemand?
 
K a t j a

K a t j a

Zusätzlich habe ich jetzt gerade vom Architekten erfahren, dass bei so alten Bebauungsplänen (1960) die Terrassen noch nicht zur Grundflächenzahl-1 zählen. Kennt das zufällig jemand?
Ich meine, sowas auch schön mal gehört zu haben. Aber von ganz weit weg...

Was auch immer hilft, die Lage einzuschätzen, ist der Blick mit Google Maps auf die umliegende Bebauung. Bei alten B-Plänen umso mehr.
 
S

Schnubbihh

Darf ich mal fragen, wie Dein „somit“ begründet ist?
Es handelt sich ja bei der freizuhaltende Fläche nicht um Gartenland. Es gibt es bei den alten Baustufenplänen meist keine Baufenster oder Baugrenzen, aber bei der freizuhaltenden Fläche sollte es sich eigentlich bzw für mein Verständnis nur um „Vorgartenfläche“ handeln. Insofern wird das volle Grundstück von 546qm für Berechnungen herangezogen.
Oder hat man Dir das bei dem Gespräch vermittelt?
Und jetzt habe ich gerade doch wieder folgendes auf der Internetseite der Stadt Hamburg gefunden:
"Bei der Ermittlung der maßgebenden Fläche des Baugrundstücks bleiben solche Flächen außer Betracht, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, hierzu zählen z.B. die Flächen, die vor der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegen oder festgesetzte private Grünflächen (Garten). " Das widerspricht dem ganzen doch wieder, oder?
 
Y

ypg

Bei der Ermittlung der maßgebenden Fläche des Baugrundstücks bleiben solche Flächen außer Betracht, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, hierzu zählen z.B. die Flächen, die vor der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegen oder festgesetzte private Grünflächen (Garten). " Das widerspricht dem ganzen doch wieder, oder?
Ich glaube, Du vermischt bzw verwechselst einiges. Meine Meinung: Vor der Straßenbegrenzungslinie liegt nichts vom Grundstück, sondern das, was zur Straße gehört, also vor dem Grundstück. Die Abgrenzung zu Gartenland ist auch klar.
Man muss ja auch bedenken, dass nicht nur einfache Grundstücke beregelt werden, sondern Gebiete.
Aber sicher kann man sich natürlich nicht sein, da wir das Gebiet nicht kennen, hamburg (dot de) aber seine Stadt in Gänze regelt.

Guter Punkt! Das ist tatsächlich nicht eine neue Straßenlinie sondern eine Baulinie.
An einer Baulinie zb muss man anbauen…
Zusätzlich habe ich jetzt gerade vom Architekten erfahren, dass bei so alten Bebauungsplänen (1960) die Terrassen noch nicht zur Grundflächenzahl-1 zählen. Kennt das zufällig jemand?
Hast Du ein nettes Googlemapsbild? Ist das Grundstück in Sasel oder Umgebung?
 
Y

ypg

Hier noch mal ein Auszug aus der Par. 19 Baunutzungsverordnung

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.


Du siehst, es gibt ein vor und ein hinter der Strassengegrenzungslinie.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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