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ᐅ Heinz von Heiden Option "Zahlen bei Hausübergabe" Erfahrungen?


Erstellt am: 11.09.21 10:34

tomtom7927.02.22 21:39
Lorenzini schrieb:

Nach Vertragsschluss stünde als erster Schritt eigentlich das Planungsgespräch
Erst plant man dann unterschreibt man, vor der Unterschrift legt man fristen. Jetzt aber musst du warten und sie diktieren den Terminplan.
Lorenzini27.02.22 22:05
tomtom79 schrieb:

Erst plant man dann unterschreibt man, vor der Unterschrift legt man fristen. Jetzt aber musst du warten und sie diktieren den Terminplan.

So ist es. Wir haben halt v. a. das Problem, dass der Festpreis nur ein Jahr gilt.

Man kann nur vor Heinz von Heiden warnen, eine normale Firma macht doch so etwas nicht.
11ant27.02.22 23:40
Lorenzini schrieb:

Wir haben im letzten Oktober einen Bauvertrag geschlossen, bislang hat die Firma keine Leistungen erbracht. Man hat uns das Planungsgespräch für Mitte Mai 2022 angeboten, also rd. Acht Monate nach Vertragsunterzeichnung. Parallel läuft leider die Frist für den Festpreis ab. Wenn irgendwann im Spätsommer der Bauantrag fertig ist und ihn die Stadt nicht direkt bewilligt, haben wir keine Festpreis Garantie mehr. [...] Wir wollten eigentlich direkt kündigen, als der allererste Planungstermin schon sieben Monate Verspätung hatte. Leider lässt man uns nicht mehr aus dem Vertrag. Konventionalstrafe 26.000 Euro, wenn wir raus wollen.
Das verstehe ich nicht: wieso unterschreibt Ihr einen Vertrag, und zurrt darin solche Punkte nicht fest, wann die Planung zu beginnen hat, und daß die Preisgarantiefrist natürlich nicht zu laufen beginnen kann, wenn die Planung schleppend begonnen wird (die Formulierung "in Verzug ist" kann ich hier nicht verwenden, weil ohne vereinbarten Leistungsbeginn natürlich rechtlich auch kein Verzug besteht, egal wie lange getrödelt wird) ?
Lorenzini schrieb:

Auch sonst ist es sehr übel. Wir hatten kleine Sonderwünsche (individuelle Innentreppe, Balkon nicht mit Holzbolen belegt). Heinz von Heiden lehnte direkt alles ab, wir bekommen nicht mal eine Antwort zu Mehrkosten o. ä.
Das verstehe ich zumindest insoweit, wie Sonderwünsche vor den Planungsgesprächen auch noch keinen "Platz" im Prozeß haben. Wenn die Sonderwünsche noch nicht Gegenstand des Angebotes waren, auf welcher Grundlage konnte man Euch denn überhaupt eines machen ?
Die Einigkeit über die Sonderwünsche an sich muß ja vor dem Angebot bestehen, die Besprechung der Details der Sonderwünsche kann dann wiederum erst im Planungsprozess erfolgen.

Mir scheint eine Reflexion der eigenen "Mitschuld" an der Unzufriedenheit geboten; außerdem die Beschäftigung mit dem Stichwort "Einschreiben", dann sollte es auch entweder angemessen zügig zu Antworten kommen (oder der Vertragspartner gäbe Anlaß, seine Mitwirkung am Gelingen der Vertragserfüllung ggf. auch mit der Auflösungsfolge in Frage zu stellen).
hanse98728.02.22 01:05
Auf welcher Planungsgrundlage beruht denn dein Vertrag?
Lorenzini28.02.22 08:23
11ant schrieb:

Das verstehe ich nicht: wieso unterschreibt Ihr einen Vertrag, und zurrt darin solche Punkte nicht fest, wann die Planung zu beginnen hat, und daß die Preisgarantiefrist natürlich nicht zu laufen beginnen kann, wenn die Planung schleppend begonnen wird (die Formulierung "in Verzug ist" kann ich hier nicht verwenden, weil ohne vereinbarten Leistungsbeginn natürlich rechtlich auch kein Verzug besteht, egal wie lange getrödelt wird) ?

Das verstehe ich zumindest insoweit, wie Sonderwünsche vor den Planungsgesprächen auch noch keinen "Platz" im Prozeß haben. Wenn die Sonderwünsche noch nicht Gegenstand des Angebotes waren, auf welcher Grundlage konnte man Euch denn überhaupt eines machen ?
Die Einigkeit über die Sonderwünsche an sich muß ja vor dem Angebot bestehen, die Besprechung der Details der Sonderwünsche kann dann wiederum erst im Planungsprozess erfolgen.

Mir scheint eine Reflexion der eigenen "Mitschuld" an der Unzufriedenheit geboten; außerdem die Beschäftigung mit dem Stichwort "Einschreiben", dann sollte es auch entweder angemessen zügig zu Antworten kommen (oder der Vertragspartner gäbe Anlaß, seine Mitwirkung am Gelingen der Vertragserfüllung ggf. auch mit der Auflösungsfolge in Frage zu stellen).

Zunächst vielen Dank für die Antworten! Absolut richtig, hinterher ist man schlauer. Wobei ich mir
hanse987 schrieb:

Auf welcher Planungsgrundlage beruht denn dein Vertrag?

Hallo zusammen,

Natürlich bedauern wir, dass kein fester Termin für den Planungstermin enthalten ist und der Festpreis abläuft. Der Vertrieb hatte damals mitgeteilt, dass man den Heinz von Heiden Standardvertrag nicht ändern oder ergänzen könne.

Es gibt außer dem Vertrag keine weiteren verbindlichen Unterlagen.

Beispiel: Ich hatte im Vorfeld selbst genaue Skizzen zum Grundriss gemacht, der Verkäufer teilte mit, dass man diese für den individuellen Grundriss berücksichtigen wird (das hat ca.10 TEUR Aufpreis gekostet). Nun, nachdem der Vertrag geschlossen ist, lehnte Heinz von Heiden jedoch eine Befassung damit ab. Es gibt also keine Zusage mehr dazu.

Ich bin über das Geschäftsgebaren echt entsetzt, es ist doch der größte Anbieter - müsste doch seriös sein.

Ich denke, wir kündigen doch und mieten lieber. Die Risiken sind enorm und das bevor es startet. Bzgl.der Strafe werde ich mich rechtlich wehren...
11ant28.02.22 12:01
Lorenzini schrieb:

Zunächst vielen Dank für die Antworten! Absolut richtig, hinterher ist man schlauer. Wobei ich mir
Wobei Du dir was ? - der Satz endet leider im Nirwana :-(
Lorenzini schrieb:

Natürlich bedauern wir, dass kein fester Termin für den Planungstermin enthalten ist und der Festpreis abläuft. Der Vertrieb hatte damals mitgeteilt, dass man den Heinz von Heiden Standardvertrag nicht ändern oder ergänzen könne.
Formlos, fristlos, fruchtlos: ohne Frist kein Verzug. Wenn der Formularvertrag in der Bestimmtheit der Vereinbarungen unvollständig ist, dies aber nicht durch die Aufnahme von Zusätzen geheilt werden "darf", dann bleibt der Vertrag ja mangelhaft (und muß folglich derjenige selbst an seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit zweifeln, der ihn dennoch unterschreibt). Aus meiner Sicht hat der Vertrag so zwei wesentliche Mängel:
1. die Preisgarantie ist wertlos, wenn dem Auftragnehmer freisteht, die Frist der Preisgarantie ohne Verschulden des Auftraggebers vor Ausführungsbeginn verstreichen zu lassen. Hier sehe ich eine Benachteiligung des "Verbrauchers", aus der Dein Anwalt eine Anfechtung ableiten könnte.
2. dem Planungsprozess kommt eine wesentliche Bedeutung für den Ausführungsfortschritt der vereinbarten Leistungen zu. Deswegen ist sachlich erheblich schädlich, den Planungsbeginn wahlweise Gottes Hand oder dem Zufall zu überlassen. Die Planungsgespräche sind eine zwingend erforderliche Bedingung, den Bauvertrag überhaupt mit Handeln füllen zu können.

Es entzieht sich meiner Phantasie, mir vorzustellen, was Euch beim Unterschreiben eines derart wesentlich mangelhaften Vertrages geritten haben mag. Da kann man Dir wohl nur eine gute Rechtsschutzversicherung und einen engagierten fähigen Anwalt wünschen. Gugelstdu Reibold-Rolinger ;-)
heinz von heidenvertragverzugfestpreisrechtlichplanungsprozessgrundrissfristpreisgarantieanwalt