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ᐅ Hausbau-Vertrag - Passage gesetzeswidrig oder nicht?


Erstellt am: 04.04.14 16:09

F
f-pNo
10.04.14 21:06
Bauexperte schrieb:

Hier, wie überall btw., gilt: "des Brot ich eß, des Lied ich sing"

Wenn Du dieser Versicherung zustimmst, dann muß Dir bewußt sein, ist der Gutachter in erster Linie seinem Auftraggeber - der Versicherung - verpflichtet. Währenddessen der Gutachter, welcher von Dir beauftragt wird, allein Dir verpflichtet ist.

Vlt. kannst Du einen Kompromiss dergestalt finden, daß die Versicherung Deinen Gutachter verpflichtet? Zahlen mußt Du so oder so

Grüße, Bauexperte


Hallo Bauexperte,

vielen Dank für die Antwort. Hilft mir weiter.
Zu dem zitierten Teil mal noch mal eine Rückfrage:

Du meinst mit der Aussage, denke ich, die "Begutachtung" innerhalb der Gewährleistungsfrist. Denn wenn da etwas festgestellt/bestätigt wird, muss die Versicherung die Kosten für die Schadensbehebung übernehmen.
Ich denke aber, dass genau dies der Grund sein dürfte, weshalb der Gutachter innerhalb der Bauphase besonders genau hinschauen wird. Denn wenn er von vornherein Fehler verhindert / Fehler in der Entstehungsphase beheben lässt, entstehen in der Gewährleistungsphase (5 Jahre) keine potenziellen Schadensfälle für die Versicherung.
Übersehe ich hier etwas? Oder bin ich zu blauäugig?

Unabhängig davon habe ich meinen Versicherungsmakler mal gefragt, inwiefern er diese Art Versicherung auch für die Baufirma (ggf. günstiger / mit mehr Leistungen) anbieten kann. Er soll sich auch erkundigen, wie häufig die Versicherung den Gutachter herausschicken würde (1 x / 5 x / 7 x).
B
Bauexperte
11.04.14 17:53
Hallo,
f-pNo schrieb:

Du meinst mit der Aussage, denke ich, die "Begutachtung" innerhalb der Gewährleistungsfrist. Denn wenn da etwas festgestellt/bestätigt wird, muss die Versicherung die Kosten für die Schadensbehebung übernehmen.
Ja.
f-pNo schrieb:

Ich denke aber, dass genau dies der Grund sein dürfte, weshalb der Gutachter innerhalb der Bauphase besonders genau hinschauen wird. Denn wenn er von vornherein Fehler verhindert / Fehler in der Entstehungsphase beheben lässt, entstehen in der Gewährleistungsphase (5 Jahre) keine potenziellen Schadensfälle für die Versicherung.
Übersehe ich hier etwas? Oder bin ich zu blauäugig?
Ich gehe davon aus, daß er besonders gut hinschaut; das ist auch nicht mein Thema. Ich habe im Laufe der Jahre gelernt, daß - wenn es Spitz auf Knopf steht - sich SVe immer ihrem Auftraggeber verpflichtet fühlen. Was nur bedeutet, daß es nicht notwendiger die kundenfreundlichste/-günstigste Lösung am Ende gibt, sofern - und nur dann - es zu Problemen bei einem Gewerk kommt.
f-pNo schrieb:

Unabhängig davon habe ich meinen Versicherungsmakler mal gefragt, inwiefern er diese Art Versicherung auch für die Baufirma (ggf. günstiger / mit mehr Leistungen) anbieten kann. Er soll sich auch erkundigen, wie häufig die Versicherung den Gutachter herausschicken würde (1 x / 5 x / 7 x).
5x reicht; immer dann bevor etwas vergossen, verputzt wird und eine spätere Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Bspw. bevor die Bodenplatte gegossen oder der Estrich im Haus gelegt wird. Alles andere - bspw. falsch rum eingebaute Innentür o.ä. läßt sich immer regeln.

Grüße, Bauexperte
F
f-pNo
11.04.14 23:25
Bauexperte schrieb:

Ich gehe davon aus, daß er besonders gut hinschaut; das ist auch nicht mein Thema. Ich habe im Laufe der Jahre gelernt, daß - wenn es Spitz auf Knopf steht - sich SVe immer ihrem Auftraggeber verpflichtet fühlen. Was nur bedeutet, daß es nicht notwendiger die kundenfreundlichste/-günstigste Lösung am Ende gibt, sofern - und nur dann - es zu Problemen bei einem Gewerk kommt.


5x reicht; immer dann bevor etwas vergossen, verputzt wird und eine spätere Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Bspw. bevor die Bodenplatte gegossen oder der Estrich im Haus gelegt wird. Alles andere - bspw. falsch rum eingebaute Innentür o.ä. läßt sich immer regeln.

Mal schauen, ob ich den Sachverständigen es TÜV Rheinland (wären diejenigen, auf die die Versicherung zurückgreift) da in einen Gewissenskonflikt bringe. Laut Auskunft würde die Baubegleitung bei EHV mit Bodenplatte 3 Besuche vorsehen. Bei EHV mit Keller 4 Besuche (evtl. wird aufgrund des einseitigen Baues in den Hang das Projekt als Kellerprojekt eingestuft).
Unabhängig davon wollen wir, dass die Baubegleitung 5 Besuche (siehe Deine Empfehlung) beinhaltet. Also werden wir bei dem zuständigen Sachverständigen vom TÜV Rheinland nachfragen, inwiefern wir bei ihm auf 5 Besuche aufstocken können.
d.h. 2 Auftraggeber
B
Bauexperte
12.04.14 10:23
Hallo,
f-pNo schrieb:

Unabhängig davon wollen wir, dass die Baubegleitung 5 Besuche (siehe Deine Empfehlung) beinhaltet. Also werden wir bei dem zuständigen Sachverständigen vom TÜV Rheinland nachfragen, inwiefern wir bei ihm auf 5 Besuche aufstocken können. d.h. 2 Auftraggeber
Kann ich mir kaum vorstellen, daß das funzt. Entweder zwei Auftraggeber für alle 5 Phasen via geteilter Kosten für die Versicherung. Dann mußt Du aufpassen, daß Du auch als Auftraggeber erwähnt wirst. Oder aber 2 separate Verträge.

Stell Dir vor, Du vergibst eine Finanzierung an 2 Partner - der eine soll ausschließlich für die Zinsen, der andere ausschließlich für die ordinäre Kreditsumme haften; das ginge nie im Leben gut ...

Grüße, Bauexperte
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