Grenzbebauung an Nachbargrundstück - Einverständniserklärung

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Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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D

Domski

@TE In der Einverständniserklärung müsste für mich auf jeden Fall auftauchen:
- Was genau wird gemacht?
- Was ist der Zustand vor den Arbeiten?
- Bis wann sind die Arbeiten abgeschlossen
- Bis wann ist die Wiederherstellung des Ursprungszustandes abgeschlossen.
- Schadenersatz bei Terminüberschreitung und nicht korrekt erfolgter Wiederherstellung

Mit einem Nachbarn, der neben mir wohnt und auf meinem unbearbeiteten Grundstück mal für 4 Wochen 1m Arbeitsraum brauch, kann man das in den meisten Fällen mit Handschlag regeln.
Ist das aber ein Bauträger/Investor, sollte das auf jeden Fall ordentlich mit Papier geregelt werden. Vor allem, wenn du da schon was angelegt hast (Beete, Büsche, Hecken etc.) dann hat das hinterher wieder genauso auszusehen. Ohne wenn- und aber.
 
F

fragg

Gilt aber nicht für "Hallo, wir buddeln dir nächste Woche den halben Garten weg"
steht auch nirgends. da steht " Tiefgarage bis an die Grundstücksgrenze heran" und "auch Aushub lagern".

wenn die jetzt Hammerschlag und leiterrecht einfordern, er aufgrund deines hinweises das betreten verweigert, und der Richter der Baufirma recht gibt, trägt der TE die kosten der Bauverzögerung. gut gemacht.

weil, genau das was er schreibt, dürfen die.
 
H

HWTIGGER

Das Hammerschlagrecht berechtigt zum Betreten des nachbarlichen Grundstücks zur Ausführung von Reparaturen am eigenen Haus. Das Leiterrecht erlaubt, beim Nachbarn eine Leiter oder ein Baugerüst aufzustellen sowie vorübergehend Geräte und Materialien zu lagern. Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. „Im Prinzip geht es aber immer darum, dass Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vom Nachbargrundstück aus vorgenommen werden können, wenn es keine andere Möglichkeit gibt“, so Storm. Es muss sich um notwendige Arbeiten handeln, Verschönerungsarbeiten fallen nicht darunter.

Die reine Kostenersparnis ist kein ausreichender Grund für die Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leiterrechts.

Ich würde es nicht so einfach zulassen, zur Not muss eben eine Spundwand gesetzt werden.
 
M

mertmk3

Hammerschlag- und Leiterrecht ist ja mal totaler Quatsch für diesen Fall

Das Grundstück ist in BW, der Garten ist fertig angelegt, es ist auch kein Neubaugrundstück sondern ein uraltes. Ca. 3m von der Grenze entfernt steht auch mein Gartenhäuschen und ich lagere hier auf Waschbetonplatten Holz, Dachziegel und Pflastersteine. Es würden auch ein paar jüngere Walnussbaumsprösslinge darunter leiden (ca. 5 Jahre alt) und ggf. eine Zypresse (ca. 10m hoch, sicher 20 Jahre alt).

Ich wüsste nicht warum ich hier kostenlos und zu meinem Nachteil zulassen sollte, dass Erde dort gelagert wird und ggf. mein Grundstück in Mitleidenschaft gezogen wird. Ich werde am Montag eine Begehung mit dem Bauunternehmer machen. Sollte er weiterhin Interesse an der Lagerung haben werde ich einen Vertrag aufsetzen in dem der Zustand dokumentiert ist und den Zustand nach der Lagerung festlegt. Ich lasse mir das lagern auch bezahlen - wo sind wir denn hier? Ich musste auch für jede Leistung beim Hausbau bezahlen, warum sollte ich einem Generalunternehmer aus Polen helfen auf meine Kosten Geld zu sparen? Ist ja offensichtlich, dass es für ihn eine reine Kostensparmaßnahme ist. Wäre hier ein Einfamilienhaus ohne Tiefgarage 10m von meiner Grenze entstanden wäre ich zum Wohle der zukünftigen Nachbarschaft hier evtl auch bereit gewesen kostenlos Lagerfläche bereitzustellen. Das beste ist ja, dass der Statiker den Rohbauer nicht ohne Einverständnis der Nachbarn loslegen lassen will. Vermutlich hat er bedenken, dass die Grube auf mein Grundstück erweitert werden muss, was ich nicht zulassen würde.
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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