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ᐅ Gewährleistungsfrist und Covid19? Fristverlängerung?


Erstellt am: 14.04.21 12:31

HilfeHilfe15.04.21 07:24
ich hätte es über einen fachmann machen lassen !
NatureSys15.04.21 08:04
Ich bin mir nicht sicher ob die Meldung per Email ausreichend ist. Oder ob es schriftlich per dokumentiertem Brief angemeldet eerden muss.
FloHB12315.04.21 08:20
Warum sollte das nicht ausreichen? Eine Antwort ist ja offensichtlich erfolgt, somit ist klar erkennbar, dass die Meldung eingegangen ist.
Strahleman15.04.21 09:36
Wenn sowieso Kontakt zum Bauträger besteht, würde ich mir einfach zusätzlich schriftlich (Brief mit Unterschrift) von ihm bestätigen lassen, dass der Mangel vor Ende der Gewährleistungsfrist angezeigt wurde und die Behebung im Rahmen der Gewährleistung auch nach Tag xyz (hier Ende des Gewährleistungszeitraums eintragen) stattfinden wird. Dann gehst du auf Nummer sicher, auch wenn die Gewährleistung der angezeigten Mangel gehemmt sein sollte (bin kein Experte, nur eine Vermutung).

Die Aussagen, dass es wegen Corona nicht geht - naja. Frag doch mal, ob bei seinen Subs auch nur eine Person gleichzeitig an den Baustellen arbeitet. Ich glaube, hier wird versucht, dich hinzuhalten. Ein solches Treffen ist ganz klar als beruflich bedingt einzuordnen und nicht als private Corona-Party...
BananaJoe19.04.21 13:45
nordanney schrieb:

Das ist jetzt natürlich ein rechtliches Thema. Aber Grundstück. wird die Verjährung gehemmt, wenn Verhandlungen zwischen beiden Parteien zu einem Mangel geführt werden. Dies könnte man bei Dir argumentieren - Du sagst, ein Mangel ist vorhanden. Der BT sagt zunächst, das glaube ich nicht und muss mir das Problem erst einmal mit meinen Fachleuten anschauen.
Ich bin aber kein Jurist...

Ich denke auch, dass das für eine Hemmung der Verjährung (§ 203 Baugesetzbuch) ausreichen sollte. Der BGH sagt dazu folgendes:
"Der Gläubiger muss zur Annahme von Verhandlungen lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Geschieht das, genügt jeder Meinungsaustausch über den Schaden oder einen anderen Sachverhalt, der Gegenstand von Ansprüchen sein kann, sofern nicht jeder Anspruch sofort und eindeutig abgelehnt wird." BGH IX ZR 233/17

Wenn du die Antworten des Bauunternehmens schriftlich dokumentiert hast (Email, Briefe, etc.) und nicht alles telefonisch lief, sollte des für eine Hemmung ausreichen. Falls sich das Bauunternehmen aber irgendwann quer stellt, muss man ggf. schnell handeln: "Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein." (§ 203 Baugesetzbuch)
anspruchschriftlichverjährungverhandlungenmangelgewährleistungbaugesetzbuchbghgläubiger